Bürgergeld beantragen: Regelsätze 2026 und der Weg zum Jobcenter
Bürgergeld beantragen Sie beim Jobcenter Ihres Wohnorts. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt seit dem 1. Januar 2025 563 Euro im Monat - und gilt 2026 unverändert weiter. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.
Wer zuständig ist
Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie wohnen. Es ist in den meisten Kreisen eine gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune - deshalb sitzen dort zwei Zuständige unter einem Dach: Die Agentur verantwortet den Regelbedarf, die Kommune die Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld: Das zahlt die Agentur für Arbeit aus Ihren Beiträgen und richtet sich nach dem früheren Verdienst. Bürgergeld ist eine Grundsicherung aus Steuermitteln und richtet sich nach dem Bedarf.
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Wie hoch der Regelbedarf ist
Die Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern werden jährlich durch Verordnung fortgeschrieben. Für 2026 gelten diese Regelbedarfsstufen:
| Stufe | Wer | Monatlich |
|---|---|---|
| 1 | alleinstehend oder alleinerziehend | 563 Euro |
| 2 | volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 Euro |
| 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451 Euro |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 Euro |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Warum es 2026 keine Erhöhung gab
Das ist kein Versehen und keine politische Entscheidung im Einzelfall, sondern die Folge der Berechnungsformel. Die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 ergab Beträge, die niedriger gewesen wären als die für 2025 geltenden. Weil der Regelbedarf nicht sinken darf, gelten nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Beträge des Vorjahres weiter (§ 1 Absatz 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026).
Wer also liest, das Bürgergeld sei „gekürzt" worden: Es ist nicht gekürzt, es ist eingefroren - und genau diese Besitzstandsregel hat die Kürzung verhindert.
Was zusätzlich übernommen wird
- Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit angemessen. Was angemessen ist, legt jede Kommune für ihr Gebiet fest - die Grenzen unterscheiden sich deshalb von Ort zu Ort erheblich.
- Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, Schwangere oder bei kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
- Einmalige Leistungen für Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung oder bei Schwangerschaft und Geburt.
Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück
Stellen Sie den Antrag am 20. eines Monats, gilt er ab dem 1. desselben Monats. Rückwirkend auf frühere Monate wirkt er dagegen nicht. Wer im Januar bedürftig wird und erst im Februar beantragt, verliert den Januar.
Es genügt zunächst ein formloser Antrag - ein Satz per Post, per Mail oder persönlich am Empfang, dass Sie Bürgergeld beantragen. Damit ist der Tag gesichert; die Formulare können Sie nachreichen.
Was Sie einreichen
- Ausweis, Mietvertrag und der letzte Heizkostennachweis
- Kontoauszüge der letzten Monate
- Nachweise über Einkommen aller Personen im Haushalt
- Kündigung oder Arbeitsvertrag, falls vorhanden
- bei Kindern: Geburtsurkunden und Kindergeldnachweis
Wenn der Bescheid falsch ist
Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen - schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Der Widerspruch ist gebührenfrei. Hilft er nicht, führt der Weg zum Sozialgericht; auch dort ist das Verfahren für Sie kostenfrei.
Rechtsgrundlagen: § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (§§ 1, 2); § 28a Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Stand 10. September 2026.