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Bürgergeld beantragen: Regelsätze 2026 und der Weg zum Jobcenter

Das Wichtigste in Kürze

Bürgergeld beantragen Sie beim Jobcenter Ihres Wohnorts. Der Regelbedarf für eine alleinstehende Person beträgt seit dem 1. Januar 2025 563 Euro im Monat - und gilt 2026 unverändert weiter. Dazu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück.

Wer zuständig ist

Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie wohnen. Es ist in den meisten Kreisen eine gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune - deshalb sitzen dort zwei Zuständige unter einem Dach: Die Agentur verantwortet den Regelbedarf, die Kommune die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Nicht zu verwechseln mit dem Arbeitslosengeld: Das zahlt die Agentur für Arbeit aus Ihren Beiträgen und richtet sich nach dem früheren Verdienst. Bürgergeld ist eine Grundsicherung aus Steuermitteln und richtet sich nach dem Bedarf.

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Wie hoch der Regelbedarf ist

Die Beträge stehen nicht im Gesetz, sondern werden jährlich durch Verordnung fortgeschrieben. Für 2026 gelten diese Regelbedarfsstufen:

StufeWerMonatlich
1alleinstehend oder alleinerziehend563 Euro
2volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je)506 Euro
3Erwachsene ohne eigenen Haushalt451 Euro
4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 Euro
5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 Euro
6Kinder bis 5 Jahre357 Euro

Warum es 2026 keine Erhöhung gab

Das ist kein Versehen und keine politische Entscheidung im Einzelfall, sondern die Folge der Berechnungsformel. Die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 ergab Beträge, die niedriger gewesen wären als die für 2025 geltenden. Weil der Regelbedarf nicht sinken darf, gelten nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Beträge des Vorjahres weiter (§ 1 Absatz 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026).

Wer also liest, das Bürgergeld sei „gekürzt" worden: Es ist nicht gekürzt, es ist eingefroren - und genau diese Besitzstandsregel hat die Kürzung verhindert.

Was zusätzlich übernommen wird

Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück

Stellen Sie den Antrag am 20. eines Monats, gilt er ab dem 1. desselben Monats. Rückwirkend auf frühere Monate wirkt er dagegen nicht. Wer im Januar bedürftig wird und erst im Februar beantragt, verliert den Januar.

Es genügt zunächst ein formloser Antrag - ein Satz per Post, per Mail oder persönlich am Empfang, dass Sie Bürgergeld beantragen. Damit ist der Tag gesichert; die Formulare können Sie nachreichen.

Was Sie einreichen

Wenn der Bescheid falsch ist

Gegen jeden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen - schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter. Der Widerspruch ist gebührenfrei. Hilft er nicht, führt der Weg zum Sozialgericht; auch dort ist das Verfahren für Sie kostenfrei.

Rechtsgrundlagen: § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (§§ 1, 2); § 28a Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch. Stand 10. September 2026.

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