Elterngeld beantragen: Höhe, Grenzen und die Drei-Monats-Frist
Elterngeld ersetzt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens 1.800 und mindestens 300 Euro im Monat. Beantragt wird es bei der Elterngeldstelle Ihres Landes - nicht bei der Familienkasse, die das Kindergeld zahlt. Rückwirkend gibt es Elterngeld nur für drei Lebensmonate: Wer zu spät kommt, verliert Geld endgültig.
Wer zuständig ist
Die Elterngeldstellen sind Landesbehörden und je nach Bundesland unterschiedlich angesiedelt - mal beim Jugendamt, mal beim Landkreis, mal bei einer eigenen Landesstelle. Das ist die häufigste Verwechslung bei diesem Thema: Kindergeld zahlt die Familienkasse der Agentur für Arbeit, Elterngeld die Elterngeldstelle. Zwei Behörden, zwei Anträge.
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Wie hoch das Elterngeld ist
Grundsatz sind 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Darum herum gibt es eine Gleitzone:
- Lag Ihr Einkommen unter 1.000 Euro, steigt der Satz - je 2 Euro, die es darunter lag, um 0,1 Prozentpunkte, auf bis zu 100 Prozent.
- Lag es über 1.200 Euro, sinkt der Satz entsprechend auf bis zu 65 Prozent.
- Mindestens 300 Euro werden immer gezahlt - auch dann, wenn Sie vor der Geburt gar kein Erwerbseinkommen hatten (§ 2 Absatz 4).
Die Einkommensgrenze: 175.000 Euro
Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug. Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Absatz 8 BEEG).
Wichtig ist die Bezugsgröße: Es geht um das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz - also nach Abzügen, nicht um das Bruttogehalt. Wer knapp darüber zu liegen glaubt, sollte in den letzten Steuerbescheid sehen, bevor er den Antrag aufgibt.
Basiselterngeld oder ElterngeldPlus
Beides lässt sich kombinieren:
- Basiselterngeld gibt es bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.
- ElterngeldPlus läuft bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats - allerdings nur, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten von mindestens einem Elternteil bezogen wird (§ 4 BEEG). Eine Lücke beendet den Anspruch.
ElterngeldPlus ist monatlich niedriger, dafür doppelt so lange - es lohnt vor allem, wenn Sie in Teilzeit arbeiten, weil das Teilzeiteinkommen den Betrag dann weniger stark mindert.
Die Drei-Monats-Falle beim Antrag
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Absatz 1 BEEG). Wer erst im sechsten Lebensmonat beantragt, bekommt für die ersten beiden Monate nichts - und zwar endgültig, unabhängig vom Grund.
Deshalb: Antrag stellen, sobald die Geburtsurkunde da ist. Fehlende Unterlagen können Sie nachreichen; entscheidend ist, dass der Antrag eingeht.
Was Sie einreichen
- Geburtsurkunde des Kindes - in der Ausfertigung „für Elterngeld", die das Standesamt kostenlos ausstellt
- Einkommensnachweise der zwölf Monate vor der Geburt (Lohnabrechnungen; bei Selbständigen der Steuerbescheid)
- Bescheinigung des Arbeitgebers über die Elternzeit
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- bei Paaren die Angaben zu beiden Elternteilen
Was danach passiert
Die im Antrag getroffenen Entscheidungen - welcher Monat Basiselterngeld, welcher ElterngeldPlus - lassen sich bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern. Rückwirkend allerdings wieder nur für drei Lebensmonate, und nicht mehr für Monate, die bereits ausgezahlt sind (§ 7 Absatz 2 BEEG). Planen Sie die Aufteilung also lieber einmal gründlich, als sie später zu korrigieren.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 4, 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Stand 10. September 2026. Dieser Text ersetzt keine Beratung durch die Elterngeldstelle.