Gerichtsvollzieher beauftragen
Mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher - über die Verteilerstelle beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Die Kosten muss am Ende der Schuldner tragen (§ 788 ZPO).
| Zuständig | Amtsgericht |
|---|---|
| Gebühr | Gerichtsvollzieherkosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz, je nach Auftrag verschieden; Sie zahlen vor, der Schuldner muss sie erstatten |
| Dauer | je nach Auftrag mehrere Wochen bis Monate |
| Rechtsgrundlage | §§ 753, 802a Zivilprozessordnung |
Zahlt der Schuldner auch nach dem Vollstreckungsbescheid nicht, beginnt die Zwangsvollstreckung. Für das Mahngericht ist der Fall dann abgeschlossen, zuständig ist jetzt das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners - als Vollstreckungsgericht und mit seiner Gerichtsvollzieherverteilerstelle.
In der Regel beauftragen Sie zuerst den Gerichtsvollzieher. Er versucht eine Einigung, holt die Vermögensauskunft ein und pfändet bewegliche Sachen. Für Konto und Lohn beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Was Sie brauchen
- vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids im Original
- Vollstreckungsauftrag mit den gewünschten Maßnahmen
- aktuelle Forderungsaufstellung mit Zinsen und bisherigen Kosten
- aktuelle Anschrift des Schuldners
So läuft es ab
Zuständiges Amtsgericht ermitteln
Maßgeblich ist der Wohnsitz des Schuldners, nicht Ihr eigener.
Auftrag an den Gerichtsvollzieher
Mit vollstreckbarer Ausfertigung, Forderungsaufstellung und den gewünschten Maßnahmen.
Vermögensauskunft auswerten
Sie zeigt Konten, Arbeitgeber und Vermögenswerte.
Konto oder Lohn pfänden lassen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen.
Besondere Fälle
- Vollstreckung in ein Grundstück
- Für die Zwangsversteigerung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; manche Länder bündeln das bei einzelnen Amtsgerichten (§ 1 ZVG). Eine Zwangshypothek tragen Sie über das Grundbuchamt ein.
- Schuldner hat nichts
- Dann bleibt der Titel trotzdem bestehen. Er verjährt erst nach 30 Jahren, eine spätere Vollstreckung ist möglich.
- Schuldner zahlt in Raten
- Der Gerichtsvollzieher kann eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn Sie das nicht ausgeschlossen haben (§ 802b ZPO).
Worauf es ankommt
- Der Gerichtsvollzieher kann eine gütliche Einigung versuchen, die Vermögensauskunft des Schuldners einholen, Auskünfte Dritter einholen und bewegliche Sachen pfänden (§ 802a Absatz 2 ZPO). Welche Maßnahmen Sie wollen, legen Sie im Auftrag fest.
- Ein Konto oder den Lohn pfändet nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO). Das ist ebenfalls das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
- Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Schuldner und sie werden mit der Forderung beigetrieben (§ 788 Absatz 1 ZPO). Bleibt die Vollstreckung erfolglos, bleiben Sie allerdings darauf sitzen.
Häufige Fragen
- Wo finde ich den zuständigen Gerichtsvollzieher?
- Über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Sie können den Auftrag auch über die Geschäftsstelle erteilen, die ihn weiterleitet (§ 753 Absatz 2 ZPO).
- Was ist die Vermögensauskunft?
- Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein gesamtes Vermögen offenlegen (§ 802c ZPO). Daraus sehen Sie, ob sich eine Konto- oder Lohnpfändung lohnt.
- Reicht eine Kopie des Vollstreckungsbescheids?
- Nein. Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht brauchen die vollstreckbare Ausfertigung, die Ihnen das Mahngericht geschickt hat.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Amtsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
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Weitere Schritte bei „Jemand schuldet mir Geld":
- Mahnbescheid beantragen vor Eintritt der Verjährung (regelmäßig drei Jahre ab Jahresende)
- Vollstreckungsbescheid beantragen frühestens zwei Wochen, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids