Belehrung nach § 43 IfSG
Wer gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgeht, braucht vor Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt (§ 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Die Bescheinigung wird umgangssprachlich Gesundheitszeugnis genannt.
| Zuständig | Gesundheitsamt |
|---|---|
| Gebühr | je nach Kommune verschieden |
| Dauer | meist am selben Tag |
| Frist | vor der ersten Tätigkeit |
| Rechtsgrundlage | § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz |
Das frühere Gesundheitszeugnis mit ärztlicher Untersuchung gibt es seit 2001 nicht mehr. An seine Stelle trat die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - eine Unterweisung durch das Gesundheitsamt, über die Sie eine Bescheinigung erhalten. Umgangssprachlich heißt sie weiter Gesundheitszeugnis.
Sie brauchen sie, bevor Sie gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen: in Küche, Verkauf, Gemeinschaftsverpflegung, auch als Aushilfe oder im Praktikum. Die Belehrung muss vor der ersten Tätigkeit erfolgen - nicht in der ersten Woche danach.
Die Bescheinigung gilt bundesweit und hat kein Ablaufdatum; bei Aufnahme der Tätigkeit darf sie nur nicht älter als drei Monate sein. Die Folgebelehrungen übernimmt der Arbeitgeber, alle zwei Jahre (§ 43 Absatz 1 und 4 IfSG).
Was Sie brauchen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Minderjährigen: Einverständnis der Sorgeberechtigten
So läuft es ab
Gesundheitsamt des Wohnorts wählen
Zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Viele Ämter bieten feste Zeiten ohne Termin.
Belehrung besuchen
Meist ein Film oder Vortrag von etwa 30 Minuten, danach eine kurze schriftliche Bestätigung.
Bescheinigung erhalten
Sie bekommen sie in der Regel sofort mit.
Beim Arbeitgeber vorlegen
Er nimmt sie zu den Unterlagen und wiederholt die Belehrung jährlich.
Besondere Fälle
- Ich arbeite nur kurz als Aushilfe
- Die Pflicht gilt unabhängig von der Dauer - auch für einen einzigen Tag auf dem Volksfest.
- Online-Belehrung
- Manche Gesundheitsämter bieten die Belehrung digital an. Ob das möglich ist, entscheidet das jeweilige Amt.
- Ich habe die Bescheinigung verloren
- Das Amt stellt eine Zweitschrift aus; der Arbeitgeber hat oft eine Kopie.
- Belehrung in anderer Sprache
- Viele Ämter halten fremdsprachige Fassungen bereit - fragen Sie vorher nach.
Worauf es ankommt
- Die Belehrung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen - nicht danach.
- Viele Gesundheitsämter bieten sie zu festen Zeiten ohne Termin an, manche als Online-Schulung.
- Die Bescheinigung gilt bundesweit; die Folgebelehrungen übernimmt danach der Arbeitgeber, alle zwei Jahre (§ 43 Absatz 4 IfSG).
Häufige Fragen
- Heißt das noch Gesundheitszeugnis?
- Umgangssprachlich ja. Rechtlich ist es die Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
- Wann brauche ich sie?
- Vor der erstmaligen Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln - in Küche, Verkauf oder Gemeinschaftsverpflegung.
- Wie lange ist sie gültig?
- Die Bescheinigung selbst hat kein Ablaufdatum - sie darf bei Aufnahme der Tätigkeit nur nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Absatz 1 IfSG). Danach belehrt der Arbeitgeber alle zwei Jahre (§ 43 Absatz 4 IfSG).
- Was kostet sie?
- Die Gebühr setzt die Kommune fest; sie liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Gesundheitsamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Gesundheitsamt
- Schuleingangsuntersuchung Mein Kind kommt in die Schule