Ich sorge für den Ernstfall vor: welche Ämter, in welcher Reihenfolge
Ohne Vollmacht darf selbst der Ehepartner nur in Gesundheitsfragen und nur sechs Monate lang entscheiden - danach bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Schritt für Schritt
Vorsorgevollmacht erstellen und registrieren
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie es nicht mehr können - eine Betreuung ist dann meist nicht nötig (§ 1814 Absatz 3 BGB). Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig ab 20,50 Euro und sorgt dafür, dass Gerichte und Ärzte die Vollmacht finden.
Zuständig: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (amtliche Seite)
Betreuungsverfügung festlegen
In einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll und wen nicht. Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB).
Zuständig: Betreuungsbehörde (amtliche Seite)
Betreuung anregen oder beantragen
Kann ein Volljähriger wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr regeln und gibt es keine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht am Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 BGB). Den Antrag stellt der Betroffene selbst; Angehörige, Ärzte oder Nachbarn können eine Betreuung formlos anregen.
Zuständig: Amtsgericht
Die zuständigen Stellen finden
Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort:
- Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (amtliche Seite): Das Register führt die Bundesnotarkammer bundesweit. Die Registrierung geht online oder per Post; die Vollmacht selbst bleibt bei Ihnen. Beglaubigen lassen können Sie die Unterschrift bei der Betreuungsbehörde, die meist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt sitzt.
- Betreuungsbehörde (amtliche Seite): Welche Behörde das ist, regelt jedes Land selbst (§ 1 BtOG). Meist sitzt sie beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt, oft im Sozial- oder Gesundheitsbereich. Sie berät kostenlos zu Vollmacht und Betreuungsverfügung.