Prozesskostenhilfe beantragen
Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichtskosten und die eigene Anwältin, wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und die Sache Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Je nach Einkommen ganz oder gegen Raten, höchstens 48 Monatsraten (§ 115 Absatz 2 ZPO).
| Zuständig | das Gericht des Verfahrens |
|---|---|
| Gebühr | für den Antrag selbst keine Gerichtsgebühr; bei Bewilligung je nach Einkommen keine Zahlung oder Monatsraten |
| Dauer | meist einige Wochen, je nach Gericht |
| Rechtsgrundlage | §§ 114 bis 127 ZPO |
Prozesskostenhilfe ist die Hilfe für ein Gerichtsverfahren. Sie übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen Anwältin oder des eigenen Anwalts, ganz oder gegen Raten. Voraussetzung ist neben dem geringen Einkommen, dass Ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).
Den Antrag stellen Sie beim Gericht, das über die Sache entscheidet (§ 117 Absatz 1 ZPO), mit dem amtlichen Formular zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das geht vor der Klage mit einem Klageentwurf, sodass Sie erst nach der Bewilligung entscheiden, ob Sie klagen.
Eine Grenze sollten Sie kennen: Prozesskostenhilfe deckt nicht die Kosten der Gegenseite. Wer verliert, muss sie erstatten (§ 123 ZPO).
Was Sie brauchen
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (amtliches Formular, Pflicht nach § 117 Absatz 4 ZPO)
- Belege zu Einkommen, etwa Lohnabrechnungen, Bürgergeld- oder Rentenbescheid
- Nachweise über Miete, Heizkosten und Unterhaltspflichten
- Kontoauszüge und Nachweise über Vermögen
- Darstellung des Streits mit Beweismitteln oder der Entwurf der Klage
So läuft es ab
Formular ausfüllen
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit allen Belegen. Lücken führen zur Ablehnung (§ 118 Absatz 2 ZPO).
Antrag beim Gericht einreichen
Mit einer Darstellung des Streits oder dem Klageentwurf, auch über die Rechtsantragstelle zu Protokoll möglich.
Stellungnahme der Gegenseite
Das Gericht gibt ihr in der Regel Gelegenheit, sich zu den Erfolgsaussichten zu äußern - ohne Einblick in Ihre Finanzen.
Beschluss abwarten
Bewilligung ohne Raten, mit Raten oder Ablehnung. Gegen die Ablehnung ist meist die sofortige Beschwerde binnen eines Monats möglich (§ 127 Absatz 2 ZPO).
Veränderungen melden
Vier Jahre lang nach Ende des Verfahrens: Einkommenssteigerungen und neue Anschrift unaufgefordert mitteilen.
Besondere Fälle
- Familiensachen
- Bei Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht heißt die Hilfe Verfahrenskostenhilfe. Es gelten die Regeln der ZPO entsprechend (§ 76 FamFG); zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht.
- Arbeitsgericht
- Prozesskostenhilfe gibt es auch hier (§ 11a ArbGG). In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Anwaltskosten der Gegenseite, das Hauptrisiko aus § 123 ZPO, fallen dort also nicht an.
- Vor dem Prozess nur beraten lassen
- Für die Beratung vor einem Verfahren gibt es nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe über das Amtsgericht.
- Zwangsvollstreckung
- Auch für die Zwangsvollstreckung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, dann beim Vollstreckungsgericht (§ 117 Absatz 1 Satz 3 ZPO).
Worauf es ankommt
- Prozesskostenhilfe schützt nicht vor den Kosten der Gegenseite: Verlieren Sie, müssen Sie deren Anwalt trotzdem erstatten (§ 123 ZPO). Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Anwaltskosten ohnehin selbst (§ 12a ArbGG).
- Die Raten betragen die Hälfte des einzusetzenden Einkommens nach Abzug der Freibeträge (§ 115 Absatz 2 ZPO). Liegt die Rate unter 10 Euro, wird keine festgesetzt - Sie zahlen dann nichts.
- Bessert sich Ihr Einkommen innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens wesentlich, kann das Gericht Zahlungen nachträglich anordnen. Eine Steigerung um mehr als 100 Euro brutto im Monat und jeden Umzug müssen Sie unaufgefordert melden (§ 120a ZPO).
- Das Formular ist Pflicht (§ 117 Absatz 4 ZPO). Die Angaben darf die Gegenseite grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung sehen (§ 117 Absatz 2 ZPO).
Häufige Fragen
- Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
- Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 Absatz 1 ZPO).
- Muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
- Das hängt vom Einkommen ab. Das Gericht setzt entweder keine Zahlungen fest oder Monatsraten, insgesamt höchstens 48 (§ 115 Absatz 2 ZPO). Verbessert sich Ihre Lage innerhalb von vier Jahren, kann es die Entscheidung ändern (§ 120a ZPO).
- Zahlt die Prozesskostenhilfe auch den Anwalt der Gegenseite?
- Nein. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten der Gegenseite selbst tragen (§ 123 ZPO). Das ist das größte Risiko trotz bewilligter Hilfe.
- Bekomme ich eine Anwältin beigeordnet?
- Wenn Anwaltszwang besteht, etwa vor dem Landgericht, immer. Sonst, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (§ 121 ZPO). Sie dürfen die Kanzlei selbst wählen.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Gericht des Verfahrens. Den Antrag stellen Sie bei dem Gericht, das über die Sache entscheidet oder entscheiden soll (§ 117 Absatz 1 ZPO): je nach Streitwert und Rechtsgebiet Amtsgericht, Landgericht, Familiengericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht. Das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellt das Bundesjustizministerium bereit.
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich kann mir keinen Anwalt leisten":
- Beratungshilfe beantragen bei direktem Gang zur Kanzlei: Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung