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Prozesskostenhilfe beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Prozesskostenhilfe übernimmt Gerichtskosten und die eigene Anwältin, wenn Sie die Kosten nicht aufbringen können und die Sache Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Je nach Einkommen ganz oder gegen Raten, höchstens 48 Monatsraten (§ 115 Absatz 2 ZPO).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
Zuständigdas Gericht des Verfahrens
Gebührfür den Antrag selbst keine Gerichtsgebühr; bei Bewilligung je nach Einkommen keine Zahlung oder Monatsraten
Dauermeist einige Wochen, je nach Gericht
Rechtsgrundlage§§ 114 bis 127 ZPO

Prozesskostenhilfe ist die Hilfe für ein Gerichtsverfahren. Sie übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen Anwältin oder des eigenen Anwalts, ganz oder gegen Raten. Voraussetzung ist neben dem geringen Einkommen, dass Ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 ZPO).

Den Antrag stellen Sie beim Gericht, das über die Sache entscheidet (§ 117 Absatz 1 ZPO), mit dem amtlichen Formular zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Das geht vor der Klage mit einem Klageentwurf, sodass Sie erst nach der Bewilligung entscheiden, ob Sie klagen.

Eine Grenze sollten Sie kennen: Prozesskostenhilfe deckt nicht die Kosten der Gegenseite. Wer verliert, muss sie erstatten (§ 123 ZPO).

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Formular ausfüllen

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, mit allen Belegen. Lücken führen zur Ablehnung (§ 118 Absatz 2 ZPO).

  2. Antrag beim Gericht einreichen

    Mit einer Darstellung des Streits oder dem Klageentwurf, auch über die Rechtsantragstelle zu Protokoll möglich.

  3. Stellungnahme der Gegenseite

    Das Gericht gibt ihr in der Regel Gelegenheit, sich zu den Erfolgsaussichten zu äußern - ohne Einblick in Ihre Finanzen.

  4. Beschluss abwarten

    Bewilligung ohne Raten, mit Raten oder Ablehnung. Gegen die Ablehnung ist meist die sofortige Beschwerde binnen eines Monats möglich (§ 127 Absatz 2 ZPO).

  5. Veränderungen melden

    Vier Jahre lang nach Ende des Verfahrens: Einkommenssteigerungen und neue Anschrift unaufgefordert mitteilen.

Besondere Fälle

Familiensachen
Bei Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht heißt die Hilfe Verfahrenskostenhilfe. Es gelten die Regeln der ZPO entsprechend (§ 76 FamFG); zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht.
Arbeitsgericht
Prozesskostenhilfe gibt es auch hier (§ 11a ArbGG). In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Anwaltskosten der Gegenseite, das Hauptrisiko aus § 123 ZPO, fallen dort also nicht an.
Vor dem Prozess nur beraten lassen
Für die Beratung vor einem Verfahren gibt es nicht Prozesskostenhilfe, sondern Beratungshilfe über das Amtsgericht.
Zwangsvollstreckung
Auch für die Zwangsvollstreckung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, dann beim Vollstreckungsgericht (§ 117 Absatz 1 Satz 3 ZPO).

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?
Wer die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist (§ 114 Absatz 1 ZPO).
Muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Das hängt vom Einkommen ab. Das Gericht setzt entweder keine Zahlungen fest oder Monatsraten, insgesamt höchstens 48 (§ 115 Absatz 2 ZPO). Verbessert sich Ihre Lage innerhalb von vier Jahren, kann es die Entscheidung ändern (§ 120a ZPO).
Zahlt die Prozesskostenhilfe auch den Anwalt der Gegenseite?
Nein. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Kosten der Gegenseite selbst tragen (§ 123 ZPO). Das ist das größte Risiko trotz bewilligter Hilfe.
Bekomme ich eine Anwältin beigeordnet?
Wenn Anwaltszwang besteht, etwa vor dem Landgericht, immer. Sonst, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (§ 121 ZPO). Sie dürfen die Kanzlei selbst wählen.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Gericht des Verfahrens. Den Antrag stellen Sie bei dem Gericht, das über die Sache entscheidet oder entscheiden soll (§ 117 Absatz 1 ZPO): je nach Streitwert und Rechtsgebiet Amtsgericht, Landgericht, Familiengericht, Arbeitsgericht oder Sozialgericht. Das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stellt das Bundesjustizministerium bereit.

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