Grad der Behinderung feststellen lassen
Festgestellt wird nach Zehnergraden, und zwar erst ab einem Grad von 20 (§ 152 Absatz 1 SGB IX). Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
| Zuständig | Versorgungsamt |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Bearbeitung oft drei bis sechs Monate |
| Frist | keine Frist - wirkt ab Antragsmonat |
| Rechtsgrundlage | § 152 SGB IX, § 2 Absatz 2 SGB IX |
Der Schwerbehindertenausweis ist der Nachweis für Nachteilsausgleiche: Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Steuerfreibeträge, ermäßigte Fahrten. Voraussetzung ist die Feststellung des Grades der Behinderung.
Festgestellt wird nach Zehnergraden und erst ab einem Grad von 20 (§ 152 Absatz 1 SGB IX). Als schwerbehindert gilt, wer wenigstens 50 erreicht (§ 2 Absatz 2 SGB IX).
Was Sie brauchen
- Personalausweis
- Befundberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
- Entlassungsberichte aus Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen
- Lichtbild für den Ausweis
So läuft es ab
Ärztliche Unterlagen sammeln
Befundberichte, Entlassungsberichte, Reha-Berichte. Je vollständiger, desto schneller.
Antrag stellen
Beim Versorgungsamt oder der Stelle, die Ihr Land dafür bestimmt hat. Meist auch online.
Ärztliche Auswertung abwarten
Das Amt fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an. Eine eigene Untersuchung ist die Ausnahme.
Bescheid und Ausweis
Der Bescheid nennt den Grad und die Merkzeichen. Ab 50 kommt der Ausweis dazu.
Besondere Fälle
- Verschlechterung
- Ein Verschlimmerungsantrag ist jederzeit möglich. Er wirkt ab dem Monat der Antragstellung.
- Gleichstellung ab Grad 30
- Läuft über die Agentur für Arbeit, nicht über das Versorgungsamt (§ 2 Absatz 3 SGB IX).
- Befristung
- Der Ausweis wird meist befristet ausgestellt. Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.
Worauf es ankommt
- Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Festgestellt wird ab einem Grad von 20 (§ 152 Absatz 1 SGB IX).
- Bei einem Grad zwischen 30 und unter 50 ist eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie der Arbeitsplatz nicht zu erlangen oder zu behalten wäre (§ 2 Absatz 3 SGB IX). Zuständig dafür ist die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt.
- Sammeln Sie die ärztlichen Unterlagen vorher selbst. Das Amt fordert sie sonst an - und wartet, bis sie kommen.
Häufige Fragen
- Ab welchem Grad gilt man als schwerbehindert?
- Ab einem Grad der Behinderung von 50 (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Darunter, ab 30, ist eine Gleichstellung möglich.
- Was kostet der Antrag?
- Nichts. Weder die Feststellung noch der Ausweis.
- Wie lange dauert es?
- Meist drei bis sechs Monate, weil das Amt ärztliche Unterlagen auswertet und oft nachfordert. Wer die Befunde gleich mitschickt, verkürzt das.
- Welche Stelle ist zuständig?
- Das regelt jedes Bundesland selbst - Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Landesamt für Soziales oder Landratsamt.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Versorgungsamt. Wie die Stelle heißt, regelt jedes Land selbst - Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, Landesamt für Soziales oder das Landratsamt. Ihre Gemeinde nennt Ihnen die zuständige.