Altersrente beantragen
Wer den Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllen der Voraussetzungen stellt, bekommt die Rente ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Danach beginnt sie erst mit dem Antragsmonat (§ 99 Absatz 1 SGB VI).
| Zuständig | Deutsche Rentenversicherung |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Bearbeitung meist zwei bis drei Monate |
| Frist | 3 Monate nach Anspruchsbeginn |
| Rechtsgrundlage | § 99 Absatz 1 SGB VI |
Die Altersrente kommt nicht von selbst - sie muss beantragt werden. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung, nicht die Gemeinde.
Die entscheidende Zahl steht in § 99 Absatz 1 des Sechsten Sozialgesetzbuchs: Der Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllen der Voraussetzungen vorliegen. Wer später kommt, verliert die Monate davor.
Was Sie brauchen
- Personalausweis
- Versicherungsnummer
- Nachweise über Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten
- letzte Renteninformation
- Bankverbindung
- Krankenversicherungsnachweis
So läuft es ab
Kontenklärung prüfen
Sind alle Zeiten erfasst? Ausbildung, Kindererziehung, Auslandsaufenthalte fehlen häufig. Die Klärung dauert selbst mehrere Monate.
Beratungstermin vereinbaren
Bei der Rentenversicherung oder bei einem Versichertenältesten in Ihrer Gemeinde.
Antrag stellen
Online, auf Papier oder im Beratungsgespräch. Etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn.
Krankenversicherung klären
Rentner sind meist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Die Meldung läuft über die Rentenversicherung.
Besondere Fälle
- Vorzeitige Rente
- Mit 63 möglich, wenn 35 Versicherungsjahre vorliegen - mit dauerhaftem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der Regelaltersgrenze.
- Weiterarbeiten
- Neben der Altersrente ist Hinzuverdienst seit 2023 unbegrenzt möglich.
- Erwerbsminderung
- Ein anderer Antrag mit eigenen Voraussetzungen. Nicht mit der Altersrente verwechseln.
Worauf es ankommt
- Der Antrag sollte etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn vorliegen - nicht wegen einer Frist, sondern weil die Bearbeitung so lange dauert.
- ⚠️ Die gesetzliche Frist ist eine andere: Nach § 99 Absatz 1 SGB VI muss der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Erfüllen der Voraussetzungen eingehen. Wer später kommt, bekommt die Rente erst ab dem Antragsmonat - die Monate davor sind verloren.
- Die Kontenklärung sollte vorher abgeschlossen sein. Fehlende Zeiten aus Ausbildung, Kindererziehung oder Auslandsaufenthalten lassen sich nachträglich nur mühsam belegen.
Häufige Fragen
- Wann muss der Rentenantrag spätestens gestellt werden?
- Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Absatz 1 SGB VI). Bei späterem Antrag beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
- Wer hilft beim Ausfüllen?
- Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und die ehrenamtlichen Versichertenältesten in den Gemeinden. Beides ist kostenlos.
- Was kostet der Antrag?
- Nichts. Weder der Antrag noch die Beratung.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hat eigene Auskunfts- und Beratungsstellen. Auch die Versichertenältesten in Ihrer Gemeinde helfen beim Antrag - kostenlos.