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Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind

Das Wichtigste in Kürze

Schwangere in einer finanziellen Notlage können Zuschüsse für Erstausstattung, Wohnung oder Kinderbetreuung bekommen - aber nur mit einem Antrag in einer Schwangerschaftsberatungsstelle, gestellt vor der Geburt. Die Hilfe wird auf Sozialleistungen nicht angerechnet (§ 5 MuKStiftG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSchwangerschaftsberatungsstelle
GebührBeratung und Antrag sind kostenlos
DauerAntrag im Beratungsgespräch; die Entscheidung trifft die zuständige Landesstelle, meist in einigen Wochen
Fristnur während der Schwangerschaft - nach der Geburt ist kein Antrag mehr möglich
Rechtsgrundlage§§ 2, 4 und 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ gibt Schwangeren in einer Notlage ergänzende Zuschüsse, etwa für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder die Betreuung des Kleinkindes (§ 4 MuKStiftG).

Der Weg führt ausschließlich über eine Schwangerschaftsberatungsstelle. Dort wird der Antrag im Gespräch gestellt, und zwar vor der Geburt - danach ist es zu spät.

Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und eine Notlage: Das Einkommen reicht für Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Kind nicht, und andere Leistungen kommen nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Beratungsstelle suchen

    Über familienplanung.de mit dem Filter „Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind“ oder über den Beratungsführer der DAJEB.

  2. Termin vereinbaren

    Fragen Sie am Telefon gleich, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.

  3. Antrag im Gespräch stellen

    Die Beratungsstelle prüft Einkommen und Bedarf und leitet den Antrag weiter.

  4. Entscheidung abwarten

    Die zentrale Einrichtung des Landes entscheidet über Höhe und Form der Hilfe.

Besondere Fälle

Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt
Die Stiftung ergänzt diese Leistungen, sie ersetzt sie nicht. Beantragen Sie die Erstausstattung beim Jobcenter trotzdem.
Kein fester Aufenthaltsstatus
Maßgeblich sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Ob das in Ihrem Fall erfüllt ist, klärt die Beratungsstelle.
Ungewollte Schwangerschaft
Wer einen Schwangerschaftsabbruch erwägt, kann sich in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen (§ 219 StGB). Die Beratung ist ergebnisoffen, kostenlos und auf Wunsch anonym (§§ 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz). Rund um die Uhr erreichbar ist außerdem das Hilfetelefon Schwangere in Not unter 0800 40 40 020, anonym und kostenlos.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wo beantrage ich Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind?
Nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle an Ihrem Wohnort, im persönlichen Beratungsgespräch. Bei der Stiftung selbst kann man keinen Antrag stellen.
Kann ich den Antrag nach der Geburt stellen?
Nein. Der Antrag muss während der Schwangerschaft gestellt werden.
Wird die Hilfe auf Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Leistungen der Stiftung bleiben bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 5 Absatz 2 MuKStiftG).
Welche Einkommensgrenze gilt?
Das regeln die Länder unterschiedlich. Auskunft gibt die Beratungsstelle vor Ort.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über Schwangerschaftsberatungsstelle. Die Bundesstiftung hat keine eigenen Beratungsstellen. Den Antrag stellen Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle an Ihrem Wohnort, die Mittel der Stiftung vergibt - zu finden über familienplanung.de oder den Beratungsführer der DAJEB.

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