Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind
Schwangere in einer finanziellen Notlage können Zuschüsse für Erstausstattung, Wohnung oder Kinderbetreuung bekommen - aber nur mit einem Antrag in einer Schwangerschaftsberatungsstelle, gestellt vor der Geburt. Die Hilfe wird auf Sozialleistungen nicht angerechnet (§ 5 MuKStiftG).
| Zuständig | Schwangerschaftsberatungsstelle |
|---|---|
| Gebühr | Beratung und Antrag sind kostenlos |
| Dauer | Antrag im Beratungsgespräch; die Entscheidung trifft die zuständige Landesstelle, meist in einigen Wochen |
| Frist | nur während der Schwangerschaft - nach der Geburt ist kein Antrag mehr möglich |
| Rechtsgrundlage | §§ 2, 4 und 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ |
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens“ gibt Schwangeren in einer Notlage ergänzende Zuschüsse, etwa für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder die Betreuung des Kleinkindes (§ 4 MuKStiftG).
Der Weg führt ausschließlich über eine Schwangerschaftsberatungsstelle. Dort wird der Antrag im Gespräch gestellt, und zwar vor der Geburt - danach ist es zu spät.
Voraussetzung ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und eine Notlage: Das Einkommen reicht für Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Kind nicht, und andere Leistungen kommen nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend.
Was Sie brauchen
- Mutterpass
- Personalausweis oder Aufenthaltsdokument
- Einkommensnachweise, etwa Lohnabrechnung oder Leistungsbescheid
- Nachweise über Miete und laufende Kosten
- Nachweise über bereits beantragte Leistungen wie Erstausstattung beim Jobcenter
So läuft es ab
Beratungsstelle suchen
Über familienplanung.de mit dem Filter „Vergabe von Mitteln der Bundesstiftung Mutter und Kind“ oder über den Beratungsführer der DAJEB.
Termin vereinbaren
Fragen Sie am Telefon gleich, welche Unterlagen Sie mitbringen sollen.
Antrag im Gespräch stellen
Die Beratungsstelle prüft Einkommen und Bedarf und leitet den Antrag weiter.
Entscheidung abwarten
Die zentrale Einrichtung des Landes entscheidet über Höhe und Form der Hilfe.
Besondere Fälle
- Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt
- Die Stiftung ergänzt diese Leistungen, sie ersetzt sie nicht. Beantragen Sie die Erstausstattung beim Jobcenter trotzdem.
- Kein fester Aufenthaltsstatus
- Maßgeblich sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Ob das in Ihrem Fall erfüllt ist, klärt die Beratungsstelle.
- Ungewollte Schwangerschaft
- Wer einen Schwangerschaftsabbruch erwägt, kann sich in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen (§ 219 StGB). Die Beratung ist ergebnisoffen, kostenlos und auf Wunsch anonym (§§ 5 und 6 Schwangerschaftskonfliktgesetz). Rund um die Uhr erreichbar ist außerdem das Hilfetelefon Schwangere in Not unter 0800 40 40 020, anonym und kostenlos.
Worauf es ankommt
- Einen Rechtsanspruch gibt es nicht (§ 2 Absatz 2 MuKStiftG). Höhe und Dauer richten sich nach der persönlichen Notlage; entschieden wird in den Ländern.
- Die Stiftung hilft ergänzend: nur, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend möglich ist (§ 4 Absatz 2 MuKStiftG). Andere Leistungen wie die Erstausstattung beim Jobcenter gehen vor.
- Die Zuschüsse sind nicht pfändbar und werden bei Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet (§ 5 MuKStiftG).
- Pro Schwangerschaft ist nur ein Antrag möglich. Rufen Sie vorher in der Beratungsstelle an, um zu erfahren, welche Unterlagen sie braucht.
Häufige Fragen
- Wo beantrage ich Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind?
- Nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle an Ihrem Wohnort, im persönlichen Beratungsgespräch. Bei der Stiftung selbst kann man keinen Antrag stellen.
- Kann ich den Antrag nach der Geburt stellen?
- Nein. Der Antrag muss während der Schwangerschaft gestellt werden.
- Wird die Hilfe auf Grundsicherungsgeld angerechnet?
- Nein. Leistungen der Stiftung bleiben bei Sozialleistungen als Einkommen unberücksichtigt (§ 5 Absatz 2 MuKStiftG).
- Welche Einkommensgrenze gilt?
- Das regeln die Länder unterschiedlich. Auskunft gibt die Beratungsstelle vor Ort.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Schwangerschaftsberatungsstelle. Die Bundesstiftung hat keine eigenen Beratungsstellen. Den Antrag stellen Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle an Ihrem Wohnort, die Mittel der Stiftung vergibt - zu finden über familienplanung.de oder den Beratungsführer der DAJEB.
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich bin schwanger":
- Mutterschaftsgeld beantragen Antrag mit der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag, vor Beginn der Schutzfrist
- Erstausstattung und Mehrbedarf beim Jobcenter vor dem Kauf beantragen - rückwirkend wird nichts gezahlt
- Vaterschaft und Sorge schon vor der Geburt regeln