Erstausstattung und Mehrbedarf beim Jobcenter
Für Babyausstattung und Umstandskleidung zahlt das Jobcenter eine Erstausstattung, auch wenn Sie sonst kein Grundsicherungsgeld bekommen, das Geld aber nicht reicht (§ 24 Absatz 3 SGB II). Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent des Regelbedarfs als Mehrbedarf (§ 21 Absatz 2 SGB II).
| Zuständig | Jobcenter |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | meist einige Wochen |
| Frist | vor dem Kauf beantragen - rückwirkend wird nichts gezahlt |
| Rechtsgrundlage | § 21 Absatz 2 und § 24 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch |
Bekleidung und Ausstattung für ein Baby sind nicht im Regelbedarf enthalten. Das Jobcenter zahlt dafür eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - als Pauschale, Gutschein oder Sachleistung (§ 24 Absatz 3 SGB II).
Die Leistung steht nicht nur Menschen im Grundsicherungsbezug offen. Auch wer sonst seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, aber die Anschaffungen aus eigenen Mitteln nicht voll bezahlen kann, kann sie beantragen.
Wer bereits Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt ab der 13. Schwangerschaftswoche außerdem einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs, bis zum Ende des Monats der Geburt.
Was Sie brauchen
- Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft und den Entbindungstermin
- formloser oder amtlicher Antrag auf Erstausstattung
- ohne laufenden Leistungsbezug: Nachweise über Einkommen und Vermögen des Haushalts
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten Monate
So läuft es ab
Schwangerschaft nachweisen
Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung beim Jobcenter vorlegen - das löst auch den Mehrbedarf aus.
Erstausstattung gesondert beantragen
Schriftlich oder über jobcenter.digital, vor jedem Kauf.
Einkommen offenlegen
Ohne laufenden Leistungsbezug prüft das Jobcenter Einkommen und Vermögen des Haushalts.
Bescheid abwarten
Er nennt Pauschale oder Gutschein und die Auszahlungstermine.
Besondere Fälle
- Sozialhilfe statt Grundsicherungsgeld
- Sind Sie nicht erwerbsfähig, ist das Sozialamt zuständig. Dort gibt es die Erstausstattung nach denselben Grundsätzen (§ 31 SGB XII).
- Umzug in eine eigene Wohnung
- Ziehen Sie wegen der Schwangerschaft erstmals in eine eigene Wohnung, kommt die Erstausstattung für die Wohnung dazu (§ 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB II). Holen Sie vor dem Umzug die Zusicherung des Jobcenters ein.
Worauf es ankommt
- Die Erstausstattung muss gesondert beantragt werden, der Grundsicherungsantrag umfasst sie nicht (§ 37 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Für Zeiten vor dem Antrag wird nichts gezahlt (§ 37 Absatz 2 SGB II) - also erst beantragen, dann kaufen.
- Die Höhe legt jedes Jobcenter selbst fest, meist als Pauschale oder als Gutschein für Sachleistungen (§ 24 Absatz 3 Satz 5 SGB II). Einen bundesweit einheitlichen Betrag gibt es nicht.
- Der Mehrbedarf von 17 Prozent gilt nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in dem das Kind geboren wird (§ 21 Absatz 2 SGB II). Legen Sie dem Jobcenter dafür den Mutterpass vor.
- Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind kann zusätzlich beantragt werden und wird auf das Grundsicherungsgeld nicht angerechnet.
Häufige Fragen
- Bekomme ich die Erstausstattung auch ohne Grundsicherungsgeld?
- Ja, wenn Sie die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht voll decken können (§ 24 Absatz 3 Satz 3 SGB II). Das Jobcenter darf dabei Einkommen berücksichtigen, das Sie in den sechs Monaten nach der Entscheidung erzielen.
- Wie viel Geld gibt es für die Erstausstattung?
- Das bestimmt das örtliche Jobcenter, meist als Pauschale. Bundesweit festgelegt ist kein Betrag.
- Ab wann gibt es den Mehrbedarf für Schwangere?
- Nach der zwölften Schwangerschaftswoche, also ab der 13. Woche, bis zum Ende des Geburtsmonats. Er beträgt 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 21 Absatz 2 SGB II).
- Was gehört zur Erstausstattung?
- Grundausstattung für das Baby wie Kinderbett, Kinderwagen und Erstlingskleidung sowie Umstandskleidung für die Schwangere. Geräte für den Haushalt fallen unter die Wohnungserstausstattung.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Jobcenter. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Jobcenter
- Grundsicherungsgeld beantragen Ich verliere meine Arbeit
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich bin schwanger":
- Mutterschaftsgeld beantragen Antrag mit der Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstag, vor Beginn der Schutzfrist
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