Jobcenter: Grundsicherungsgeld beantragen, Fristen und Zuständigkeit
Wir führen 505 Jobcenter in Deutschland mit Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer. Das Jobcenter zahlt das Grundsicherungsgeld - bis zum 1. Juli 2026 hieß es Bürgergeld - und vermittelt erwerbsfähige Menschen in Arbeit. Dort erledigen Sie: Grundsicherungsgeld beantragen, Vermittlung und Weiterbildung.
Ihr Standort wird nur für diese Suche verwendet und nicht gespeichert.

Auf dieser Seite11 Abschnitte
Jobcenter in Deutschland
505 Standorte. Ein Klick auf einen Punkt führt zur jeweiligen Seite. Karte über unseren eigenen Kartendienst - es werden keine Daten an fremde Anbieter übertragen. Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende (ODbL).
Die größten Städte
Was möchten Sie erledigen?
Was Sie hier erledigen können
Grundsicherungsgeld beantragen
Für erwerbsfähige Menschen, deren Einkommen den Bedarf nicht deckt.
Das brauchen Sie
Vermittlung und Weiterbildung
Das Jobcenter vermittelt Stellen und fördert Qualifizierungen.
Das brauchen Sie
Vor dem Gang zum Jobcenter
Sieben Punkte, damit der Antrag früh wirkt und nicht an fehlenden Unterlagen hängt. Zum Abhaken - die Häkchen werden nicht gespeichert.

Wann brauche ich das Jobcenter?
Vor dem Besuch
- Termin vorher vereinbaren - viele Stellen arbeiten ausschließlich mit Terminvergabe.
- Unterlagen im Original mitbringen, Kopien werden häufig nicht anerkannt.
- Gültigen Ausweis nicht vergessen; wer jemanden vertritt, braucht eine schriftliche Vollmacht.
- Zahlungsmittel prüfen: manche Kassen nehmen nur Karte, andere nur Bargeld.
- Der Antrag wirkt ab dem Ersten des Monats, in dem er gestellt wird - Unterlagen können nachgereicht werden.
- Termine beim Jobcenter sind verbindlich; wer nicht kann, sollte vorher absagen.
Häufige Fragen
- Heißt das Bürgergeld jetzt Grundsicherungsgeld?
- Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld, so steht es in § 19 Absatz 1 SGB II. Der Antrag, die Zuständigkeit des Jobcenters und der Aufbau aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und Kosten der Unterkunft sind geblieben. Wenn Sie in älteren Bescheiden oder Formularen noch Bürgergeld lesen, ist dieselbe Leistung gemeint.
- Jobcenter oder Agentur für Arbeit - wer ist für mich zuständig?
- Das entscheidet sich an der Frage, ob Sie Beitragszeiten haben. Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung zahlt die Agentur für Arbeit. Das Jobcenter zahlt Grundsicherungsgeld an erwerbsfähige Menschen, deren Mittel nicht reichen. Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, können beide Leistungen nebeneinander laufen. Jobcenter heißen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen von Agentur und Kommune als auch die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6d SGB II).
- Ab wann wirkt mein Antrag?
- Ab dem Ersten des Monats, in dem Sie ihn stellen (§ 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Für die Zeit davor gibt es nichts, auch nicht rückwirkend. Wer am 28. eines Monats bemerkt, dass das Geld nicht reicht, sollte deshalb noch an diesem Tag einen formlosen Antrag stellen und die Unterlagen nachreichen - das sichert den ganzen Monat.
- Wer kann überhaupt Grundsicherungsgeld bekommen?
- Wer mindestens 15 Jahre alt ist, die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 7 Absatz 1 SGB II). Erwerbsfähig ist nach § 8 Absatz 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Wer das dauerhaft nicht kann oder die Altersgrenze überschritten hat, wird vom Sozialamt betreut.
- Wie viel Vermögen darf ich haben?
- Der Freibetrag richtet sich nach dem Lebensalter: 5.000 Euro bis 30, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 Absatz 2 SGB II). Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Nicht berücksichtigt werden unter anderem angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person sowie ein selbst genutztes Haus bis 140 oder eine Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter.
- Muss ich wegen zu hoher Miete umziehen?
- Im ersten Jahr in der Regel nicht. Für die Unterkunftskosten gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat des ersten Leistungsbezugs; in dieser Zeit werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB II). Die Karenzzeit greift aber nicht, soweit die Miete mehr als das Eineinhalbfache des als angemessen geltenden Betrags ausmacht. Heizkosten sind von der Karenzzeit nicht erfasst.
Jobcenter: Orte nach Bundesland
- Nordrhein-Westfalen 86
- Bayern 69
- Niedersachsen 59
- Baden-Württemberg 52
- Rheinland-Pfalz 43
- Brandenburg 31
- Hessen 29
- Schleswig-Holstein 27
- Sachsen-Anhalt 22
- Thüringen 22
- Sachsen 20
- Mecklenburg-Vorpommern 17
- Berlin 8
- Bremen 7
- Saarland 7
- Hamburg 6
Verwaltungsgrenzen: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (VG250, Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0).