Ich verliere meine Arbeit: welche Ämter, in welcher Reihenfolge
Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende erfolgen - zu spät kostet Geld.
Schritt für Schritt
Arbeitsuchend melden
drei Monate vorher
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Wer später erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Arbeitslos melden
ab dem ersten Tag
Das ist die zweite, eigene Meldung - zulässig, sobald die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (§ 141 Absatz 1 Satz 3 SGB III).
Zuständig: Agentur für Arbeit
Grundsicherungsgeld beantragen
Wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antrag wirkt ab dem Monatsersten.
Zuständig: Jobcenter
Kündigungsschutzklage erheben
drei Wochen ab Zugang
Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
Zuständig: Arbeitsgericht
Die zuständigen Stellen finden
Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort: