Ämter.INFO
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Ich verliere meine Arbeit: welche Ämter, in welcher Reihenfolge

Das Wichtigste in Kürze

Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende erfolgen - zu spät kostet Geld.

Schritt für Schritt

  1. Arbeitsuchend melden

    drei Monate vorher

    Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Wer später erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  2. Arbeitslos melden

    ab dem ersten Tag

    Das ist die zweite, eigene Meldung - zulässig, sobald die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist (§ 141 Absatz 1 Satz 3 SGB III).

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  3. Grundsicherungsgeld beantragen

    Wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antrag wirkt ab dem Monatsersten.

    Zuständig: Jobcenter

  4. Kündigungsschutzklage erheben

    drei Wochen ab Zugang

    Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

    Zuständig: Arbeitsgericht

Die zuständigen Stellen finden

Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort: