Ich verliere meine Arbeit: welche Ämter, in welcher Reihenfolge
Das Wichtigste in Kürze
Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende erfolgen - zu spät kostet Geld.
Schritt für Schritt
Arbeitsuchend melden
drei Monate vorher
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Wer später erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Arbeitslos melden
ab dem ersten Tag
Das ist die zweite, eigene Meldung - möglich erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung.
Zuständig: Agentur für Arbeit
Bürgergeld beantragen
Wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antrag wirkt ab dem Monatsersten.
Zuständig: Jobcenter
Die zuständigen Stellen finden
Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort: