Ämter.INFO
Unabhängiges Informationsangebot - kein Amt und keine Behörde

Ich verliere meine Arbeit: welche Ämter, in welcher Reihenfolge

Das Wichtigste in Kürze

Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende erfolgen - zu spät kostet Geld.

Schritt für Schritt

  1. Arbeitsuchend melden

    drei Monate vorher

    Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Wer später erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  2. Arbeitslos melden

    ab dem ersten Tag

    Das ist die zweite, eigene Meldung - möglich erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung.

    Zuständig: Agentur für Arbeit

  3. Bürgergeld beantragen

    Wenn kein oder kein ausreichender Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der Antrag wirkt ab dem Monatsersten.

    Zuständig: Jobcenter

Die zuständigen Stellen finden

Zu diesen Ämtern brauchen Sie die Stelle an Ihrem Wohnort: