Arbeitsuchend melden
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III). Wer später erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.
| Zuständig | Agentur für Arbeit |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Meldung sofort wirksam |
| Frist | drei Monate vorher |
| Rechtsgrundlage | § 38 Absatz 1 SGB III |
Zwei Meldungen sind nötig, und sie werden häufig verwechselt. Die Arbeitsuchendmeldung erfolgt, solange das Arbeitsverhältnis noch läuft - spätestens drei Monate vor dem Ende (§ 38 Absatz 1 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist eine eigene, zweite Meldung und erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung möglich.
Wer die erste Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. Das klingt harmlos, bedeutet aber eine Woche ohne Arbeitslosengeld - und die Anspruchsdauer verkürzt sich entsprechend.
Erfahren Sie erst später von der Beendigung, etwa bei einer fristlosen Kündigung, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis.
Was Sie brauchen
- Personalausweis
- Kündigung oder Aufhebungsvertrag
So läuft es ab
Sofort nach Kenntnis melden
Online über die Angebote der Bundesagentur, telefonisch oder persönlich.
Termin zur Beratung wahrnehmen
Die Agentur lädt zu einem Gespräch ein - es ist verbindlich.
Unterlagen einreichen
Arbeitsbescheinigung, Lebenslauf, Zeugnisse.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden
Das ist der zweite, getrennte Schritt - erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung möglich.
Besondere Fälle
- Fristlose Kündigung
- Dann gilt die Dreitagesfrist ab Kenntnis, nicht die Dreimonatsfrist.
- Befristeter Vertrag
- Auch hier zählt das absehbare Ende - melden Sie sich drei Monate vorher arbeitsuchend.
- Aufhebungsvertrag
- Vorsicht: Er kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen. Lassen Sie sich vorher beraten.
- Ich habe schon eine neue Stelle
- Dann entfällt die Meldung nicht automatisch - erst wenn die neue Beschäftigung lückenlos anschließt.
Worauf es ankommt
- Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 38 Absatz 1 SGB III).
- Wer erst später davon erfährt, hat drei Tage ab Kenntnis Zeit.
- Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen - das kostet Arbeitslosengeld.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen arbeitsuchend und arbeitslos melden?
- Arbeitsuchend meldet man sich, solange das Arbeitsverhältnis noch läuft. Arbeitslos meldet man sich erst ab dem ersten Tag ohne Beschäftigung. Das sind zwei getrennte Vorgänge.
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Es droht eine Sperrzeit von einer Woche: kein Arbeitslosengeld und eine entsprechend kürzere Anspruchsdauer.
- Kann ich mich online melden?
- Ja, die Arbeitsuchendmeldung ist online möglich. Für die Arbeitslosmeldung verlangen viele Agenturen persönliche Vorsprache.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Agentur für Arbeit. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich verliere meine Arbeit":
- Arbeitslos melden ab dem ersten Tag
- Bürgergeld beantragen