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Schulamt: Wer für Lehrkräfte zuständig ist und wer für das Gebäude

Das Wichtigste in Kürze

Wir führen 67 Schulämter in Deutschland mit Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer. Das Schulamt ist die untere Schulaufsicht über die Schulen seines Bezirks. Was es entscheidet und was die Schule selbst entscheidet, regelt jedes Land anders. Dort erledigen Sie: Einschulung und Zurückstellung.

Schulamt - Symbolbild
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Schulamt in Deutschland

67 Standorte. Ein Klick auf einen Punkt führt zur jeweiligen Seite. Karte über unseren eigenen Kartendienst - es werden keine Daten an fremde Anbieter übertragen. Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende (ODbL).

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Was Sie hier erledigen können

Einschulung und Zurückstellung

Wer entscheidet, steht im Schulgesetz des jeweiligen Landes. In Nordrhein-Westfalen trifft die Entscheidung über vorzeitige Einschulung und über die Zurückstellung die Schulleitung auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens (§ 35 Absatz 2 und 3 SchulG NRW); das Schulamt kann dort nur die Zeit der Zurückstellung auf die Schulpflicht anrechnen. Fragen Sie zuerst an der Schule nach.

Das brauchen Sie

Gebühr
gebührenfrei
Dauer
mehrere Wochen

Vor dem Gang zum Schulamt

Sechs Punkte, die den Anruf bei der richtigen Stelle landen lassen. Zum Abhaken - die Häkchen werden nicht gespeichert.

Mitarbeiterin des Schulamts an einem Schreibtisch mit Schulunterlagen und Wandkarte
Wer über Einschulung und Zurückstellung entscheidet, regelt jedes Land selbst. In Nordrhein-Westfalen ist es die Schulleitung, nicht das Schulamt.

Wann brauche ich das Schulamt?

Vor dem Besuch

Häufige Fragen

Schulamt oder Stadt - wer ist wofür zuständig?
Die Aufgaben sind geteilt, und das ist der Grund für die meisten Fehlanrufe. Das Land führt die Schulaufsicht und ist für Lehrkräfte und Unterricht zuständig; in Nordrhein-Westfalen nimmt das staatliche Schulamt die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr (§ 88 Abs. 3 SchulG NRW). Die Kommune ist als Schulträger für Gebäude, Einrichtung, Lehrmittel und das Verwaltungspersonal zuständig (§§ 78, 79 SchulG NRW). In Bayern tragen ebenfalls die kommunalen Körperschaften den Schulaufwand (Art. 8 BaySchFG), während die Schulämter die Aufsicht über Grund- und Mittelschulen führen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG). Für den kommunalen Teil ist Rathaus oder Landratsamt die richtige Adresse.
Heißt die Stelle überall Schulamt?
Nein. Schulrecht ist Landesrecht, eine bundesweit einheitliche Zuständigkeit gibt es nicht. In Nordrhein-Westfalen ist das staatliche Schulamt untere Schulaufsichtsbehörde und der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet, obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung (§ 88 Abs. 2 und 3 SchulG NRW). In Bayern sind die Schulämter nur eine von mehreren Schulaufsichtsbehörden; für andere Schularten sind die Regierungen oder das Staatsministerium zuständig (Art. 114 BayEUG). Anderswo heißt die Stelle Schulaufsicht, Landesschulbehörde oder Regierungspräsidium.
Welche Schulen betreut das Schulamt überhaupt?
Meist nicht alle. In Nordrhein-Westfalen führt das staatliche Schulamt die Schulaufsicht über die Grundschulen und die Fachaufsicht über Hauptschulen sowie über Förderschulen mit den Schwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung und körperliche Entwicklung (§ 88 Abs. 3 SchulG NRW). Für Gymnasien, Realschulen und Berufskollegs ist dort die Bezirksregierung zuständig. In Bayern liegt bei den Schulämtern die Aufsicht über öffentliche Grund- und Mittelschulen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 BayEUG).
Wer entscheidet über Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung?
In der Regel die Schule, nicht die Schulaufsicht. In Nordrhein-Westfalen trifft die Entscheidung über die Zurückstellung die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens, die Eltern sind anzuhören; auch über die vorzeitige Aufnahme entscheidet die Schulleitung (§ 35 Abs. 2 und 3 SchulG NRW). Das Schulamt kommt erst danach ins Spiel: Es kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Bis wann muss mein Kind sechs sein, damit es eingeschult wird?
Das entscheidet jedes Land für sich. In Nordrhein-Westfalen beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September sechs Jahre alt werden, am 1. August desselben Jahres (§ 35 Abs. 1 SchulG NRW). In Bayern ist der Stichtag der 30. Juni; Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs werden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zurückgestellt werden (Art. 37 BayEUG). Jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern aufgenommen werden.
Wer bezahlt den Schulweg?
Der Schulträger, also Stadt oder Kreis - nicht die Schulaufsicht. In Nordrhein-Westfalen werden die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung zur Schule und zurück erstattet; bei Schülerzeitkarten mit zusätzlichem Nutzen kann ein Eigenanteil festgesetzt werden, der bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII entfällt (§ 97 SchulG NRW). Anträge laufen über die Schule oder direkt über Rathaus beziehungsweise Landratsamt.

Schulamt: Orte nach Bundesland

Schleswig-Holstein: keine EinträgeHamburg: keine EinträgeNiedersachsen: 2 OrteBremen: 3 OrteNordrhein-Westfalen: 8 OrteHessen: 10 OrteRheinland-Pfalz: 1 OrtBaden-Württemberg: 9 OrteBayern: 17 OrteSaarland: 1 OrtBerlin: 4 OrteBrandenburg: 3 OrteMecklenburg-Vorpommern: 3 OrteSachsen: 2 OrteSachsen-Anhalt: 1 OrtThüringen: 3 OrteNiedersachsen2Bremen 3Nordrh.-Westf.8Hessen10Rheinl.-Pfalz1Baden-Württ.9Bayern17Saarland 1Berlin 4Brandenburg3Meckl.-Vorp.3Sachsen2Sachsen-Anh.1Thüringen3

Verwaltungsgrenzen: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (VG250, Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0).

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