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Staatsanwaltschaft: Was sie tut, was sie nicht tut

Das Wichtigste in Kürze

Wir führen 55 Staatsanwaltschaften in Deutschland mit Anschrift, Öffnungszeiten und Telefonnummer. Die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungsverfahren und erhebt Anklage. Dort erledigen Sie: Strafanzeige.

Staatsanwaltschaft - Symbolbild
Auf dieser Seite11 Abschnitte

Staatsanwaltschaft in Deutschland

55 Standorte. Ein Klick auf einen Punkt führt zur jeweiligen Seite. Karte über unseren eigenen Kartendienst - es werden keine Daten an fremde Anbieter übertragen. Kartendaten © OpenStreetMap-Mitwirkende (ODbL).

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Was möchten Sie erledigen?

Was Sie hier erledigen können

Strafanzeige

Anzeigen können unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft oder bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden.

Das brauchen Sie

Gebühr
gebührenfrei
Dauer
Bearbeitung je nach Verfahren

Vor dem Gang zur Staatsanwaltschaft

Sechs Punkte, die eine Anzeige brauchbar machen. Zum Abhaken - die Häkchen werden nicht gespeichert.

Schreibtisch einer Staatsanwaltschaft mit gestapelten Verfahrensakten
Die Staatsanwaltschaft ermittelt und entscheidet über die Anklage - über Schuld entscheidet das Gericht. Anzeige erstatten können Sie bei jeder Polizeidienststelle.

Wann brauche ich die Staatsanwaltschaft?

Vor dem Besuch

Häufige Fragen

Wo kann ich eine Strafanzeige erstatten?
Nicht nur bei der Staatsanwaltschaft. Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, bei jeder Polizeidienststelle und bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). In der Praxis ist die Polizei der übliche Weg; von dort geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft. Sind Sie die oder der Verletzte, wird Ihnen der Eingang auf Antrag schriftlich bestätigt.
Berät mich die Staatsanwaltschaft?
Nein. Sie erforscht den Sachverhalt, um zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist (§ 160 Abs. 1 StPO), und muss dabei belastende und entlastende Umstände gleichermaßen ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Sie vertritt also weder Ihre Interessen noch die der beschuldigten Person. Akteneinsicht erhalten Verletzte in der Regel nur über einen Rechtsanwalt und nur bei berechtigtem Interesse (§ 406e StPO).
Entscheidet die Staatsanwaltschaft über Schuld und Strafe?
Nein, das tut allein das Gericht. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage beim zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass bieten, andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 StPO). Verhandelt wird dann beim Amtsgericht oder, bei schweren Straftaten, beim Landgericht. In ihren amtlichen Verrichtungen ist sie von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG), an Weisungen ihrer Vorgesetzten aber gebunden (§ 146 GVG).
Muss die Staatsanwaltschaft jeder Anzeige nachgehen?
Sie ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Fehlen solche Anhaltspunkte, wird kein Verfahren eingeleitet. Daneben erlaubt das Gesetz, in bestimmten Fällen von der Verfolgung abzusehen, etwa bei geringer Schuld.
Was kann ich tun, wenn das Verfahren eingestellt wird?
Sie erhalten einen Einstellungsbescheid mit Gründen (§ 171 StPO). Als verletzte Person können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft einlegen; wird auch die abgelehnt, bleibt binnen eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss (§ 172 StPO). Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht.
Gibt es eine Frist für eine Anzeige?
Bei Taten, die nur auf Antrag verfolgt werden - etwa Beleidigung oder Hausfriedensbruch - gilt eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie Tat und Täter kennen (§ 77b StGB). Sonst gibt es keine Anzeigefrist, wohl aber die Verfolgungsverjährung: Sie beträgt je nach Strafdrohung drei bis dreißig Jahre, bei Mord verjährt die Tat nicht (§ 78 StGB).

Staatsanwaltschaft: Orte nach Bundesland

Schleswig-Holstein: 3 OrteHamburg: 1 OrtNiedersachsen: 7 OrteBremen: 1 OrtNordrhein-Westfalen: 7 OrteHessen: 6 OrteRheinland-Pfalz: keine EinträgeBaden-Württemberg: 11 OrteBayern: 7 OrteSaarland: keine EinträgeBerlin: 1 OrtBrandenburg: 2 OrteMecklenburg-Vorpommern: 1 OrtSachsen: 7 OrteSachsen-Anhalt: 1 OrtThüringen: keine EinträgeSchlesw.-Holst.3Hamburg 1Niedersachsen7Bremen 1Nordrh.-Westf.7Hessen6Baden-Württ.11Bayern7Berlin 1Brandenburg2Meckl.-Vorp.1Sachsen7Sachsen-Anh.1

Verwaltungsgrenzen: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (VG250, Datenlizenz Deutschland - Namensnennung 2.0).

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