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Kriegsdienst verweigern

Das Wichtigste in Kürze

Den Antrag nach Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz stellen Sie schriftlich beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln, mit tabellarischem Lebenslauf und einer persönlichen, ausführlichen Begründung (§ 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). Entscheiden wird das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Antrag), Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Entscheidung)
Gebührgebührenfrei; bei einer mündlichen Anhörung werden notwendige Auslagen erstattet (§ 6 Absatz 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz)
Dauermeist mehrere Wochen bis wenige Monate; ohne vorherige Musterung soll binnen neun Monaten entschieden werden
Fristfrühestens sechs Monate vor dem 18. Geburtstag
RechtsgrundlageArtikel 4 Absatz 3 Grundgesetz; §§ 2, 5, 6, 7 und 13 Kriegsdienstverweigerungsgesetz

Das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, steht in Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz und gilt unabhängig davon, ob die Wehrpflicht ausgesetzt ist. Das Verfahren regelt das Kriegsdienstverweigerungsgesetz.

Zwei Behörden sind beteiligt: Der Antrag geht an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das ihn registriert und weiterleitet. Entschieden wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Anerkannt wird, wer einen vollständigen Antrag stellt und Beweggründe darlegt, die das Recht zu begründen geeignet sind, ohne dass Zweifel an der Wahrheit bleiben (§ 5).

Im zweiten Quartal 2026 gingen bei der Bundeswehr 5.984 Anträge ein, 5.571 davon von Ungedienten.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Begründung selbst schreiben

    Persönlich und ausführlich: warum Sie den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnen.

  2. Lebenslauf anfügen

    Vollständig und tabellarisch.

  3. Antrag nach Köln schicken

    An das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Wehrersatzbehörde. Es bestätigt den Eingang.

  4. Weiterleitung abwarten

    In der Regel nach der Musterung; bei Geburt vor dem 1. Januar 2010 auch ohne.

  5. Bescheid erhalten

    Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet, bei Zweifeln nach Anhörung.

Besondere Fälle

Soldaten und Reservisten
Über ihre Anträge wird vorrangig entschieden, ebenso bei Einberufenen (§ 4 Kriegsdienstverweigerungsgesetz).
Unvollständiger Antrag
Das Bundesamt fordert zur Ergänzung auf. Wer nicht binnen eines Monats vervollständigt, wird abgelehnt (§ 7 Absatz 1 Nummer 2).
Anerkennung im Ausland
Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in einem anderen Staat wirkt in Deutschland nicht unmittelbar. Nötig ist ein Antrag nach deutschem Recht.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Muss ich jetzt schon verweigern?
Nein. Der Wehrdienst ist derzeit freiwillig, niemand wird gegen seinen Willen einberufen. Der Antrag ist jederzeit ab sechs Monaten vor dem 18. Geburtstag möglich.
Wo stelle ich den Antrag?
Ausschließlich beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Wehrersatzbehörde -, Militärringstraße 1000, 50737 Köln. Schriftlich oder zur Niederschrift.
Brauche ich als Minderjähriger die Zustimmung meiner Eltern?
Nein (§ 2 Absatz 4 Satz 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz).
Was passiert bei Zweifeln oder Ablehnung?
Hat das Bundesamt Zweifel, dürfen Sie sich binnen eines Monats schriftlich äußern, notfalls folgt eine mündliche Anhörung (§ 6). Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht möglich; eine Berufung gibt es nicht (§§ 9, 10).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Antrag), Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Entscheidung). Der Antrag muss beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Wehrersatzbehörde -, Militärringstraße 1000, 50737 Köln gestellt werden. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet, nimmt Anträge aber nicht selbst entgegen.

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