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Bildung und Teilhabe beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Mit Kinderzuschlag oder Wohngeld haben Kinder Anspruch auf das Bildungspaket (§ 6b BKGG): 195 Euro Schulbedarf im Schuljahr 2026/27, 15 Euro im Monat für Verein oder Musikschule, dazu Mittagessen, Ausflüge, Klassenfahrten und Lernförderung.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStelle für Bildung und Teilhabe beim Kreis oder der kreisfreien Stadt
Gebührgebührenfrei
Dauermehrere Wochen
FristAnsprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind
Rechtsgrundlage§ 6b Bundeskindergeldgesetz in Verbindung mit § 28 SGB II

Das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es nicht nur beim Grundsicherungsgeld. Auch Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld haben Anspruch (§ 6b BKGG) - die Leistungen entsprechen denen nach § 28 SGB II.

Zuständig ist bei diesen Familien der Kreis oder die kreisfreie Stadt, nicht die Familienkasse. Wie die Stelle heißt und wo sie sitzt, regelt jedes Land selbst.

Die größten Posten sind Mittagessen, Klassenfahrten und der Schulbedarf von 195 Euro im Jahr. Vieles wird direkt an Schule, Caterer oder Verein bezahlt, nicht an die Eltern.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Bescheid über Kinderzuschlag oder Wohngeld bereithalten

    Er ist der Nachweis für den Anspruch.

  2. Zuständige Stelle klären

    Kreis oder kreisfreie Stadt; nachfragen im Rathaus oder in der Kreisverwaltung.

  3. Antrag stellen

    Je nach Ort für alle Leistungen in einem Antrag oder einzeln je Leistung.

  4. Belege einreichen

    Schulbescheinigung, Kosten für Fahrt, Essen oder Verein.

  5. Nach jedem neuen Bescheid prüfen

    Der Kinderzuschlag läuft nur sechs Monate; mit dem Folgebescheid auch den Anspruch auf Bildung und Teilhabe sichern.

Besondere Fälle

Schülerbeförderung
Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs werden übernommen, soweit kein anderer sie trägt (§ 28 Absatz 4 SGB II).
Kita-Kinder
Auch Kinder in Kita oder Tagespflege bekommen Mittagessen und Ausflüge bezahlt (§ 28 Absatz 2 und 6 SGB II). Die Kita-Gebühren selbst lassen sich mit Kinderzuschlag oder Wohngeld auf Antrag erlassen (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).
Junge Erwachsene
Leistungen für Bildung gibt es bis unter 25 Jahren, solange eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung bezogen wird (§ 28 Absatz 1 SGB II). Die 15 Euro Teilhabe gelten nur bis 18.
Familien mit Grundsicherungsgeld
Dann ist das Jobcenter zuständig, nicht der Kreis.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wo beantrage ich Bildung und Teilhabe mit Kinderzuschlag?
Beim Kreis oder der kreisfreien Stadt, nicht bei der Familienkasse und nicht beim Jobcenter. Welche Stelle dort zuständig ist, legt das Land fest; fragen Sie im Rathaus oder in der Kreisverwaltung.
Wie viel Geld gibt es für Schulsachen?
2026 insgesamt 195 Euro im Schuljahr: 130 Euro zum ersten und 65 Euro zum zweiten Schulhalbjahr (Anlage zu § 34 SGB XII).
Gibt es Bildung und Teilhabe rückwirkend?
Die Leistungen müssen beantragt werden (§ 9 Absatz 3 BKGG). Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind (§ 6b Absatz 2a BKGG). Heben Sie Rechnungen deshalb auf und reichen Sie sie zeitnah ein.
Gibt es Nachhilfe?
Ja, als Lernförderung, wenn sie geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist nicht nötig (§ 28 Absatz 5 SGB II).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über Stelle für Bildung und Teilhabe beim Kreis oder der kreisfreien Stadt. Bei Kinderzuschlag oder Wohngeld ist nicht das Jobcenter zuständig, sondern der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Wo genau Sie den Antrag abgeben, bestimmt das Land (§ 13 Absatz 4 BKGG) - oft im Rathaus, im Bürgeramt oder in der Kreisverwaltung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, beantragt Bildung und Teilhabe beim Jobcenter.

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