Kinderzuschlag beantragen
Der Kinderzuschlag beträgt 2026 bis zu 297 Euro je Kind im Monat und kommt von der Familienkasse. Er wird nicht für Zeiten vor dem Antrag gezahlt (§ 5 Absatz 3 BKGG) - jeder Monat Zögern ist verloren.
| Zuständig | Familienkasse |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | mehrere Wochen |
| Frist | nicht rückwirkend, ab dem Antragsmonat |
| Rechtsgrundlage | § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) |
Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die genug für sich selbst verdienen, aber nicht genug für die ganze Familie. Er kommt zum Kindergeld dazu und wird zusammen mit ihm von der Familienkasse ausgezahlt.
2026 gibt es bis zu 297 Euro je Kind und Monat. Voraussetzung sind ein Mindesteinkommen von 900 Euro (Alleinerziehende 600 Euro) und dass die Familie mit Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld kein Grundsicherungsgeld braucht (§ 6a BKGG).
Wichtig ist der Zeitpunkt: Gezahlt wird erst ab dem Antragsmonat, für sechs Monate. Wer unsicher ist, ob sich der Antrag lohnt, prüft das vorab mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse.
Was Sie brauchen
- Einkommensnachweise der Eltern aus den letzten sechs Monaten vor dem Antrag
- Nachweise über Miete und Heizkosten oder die Belastung bei Eigentum
- Einkommensnachweise der Kinder, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss
- Wohngeldbescheid, falls vorhanden
- Kindergeldnummer
So läuft es ab
Anspruch grob prüfen
Mit dem KiZ-Lotsen auf der Seite der Familienkasse.
Antrag stellen
Online über die Familienkasse oder schriftlich (§ 9 Absatz 1 BKGG). Der Eingangsmonat bestimmt den Beginn.
Nachweise einreichen
Einkommen der letzten sechs Monate, Wohnkosten, Einkommen der Kinder.
Bescheid abwarten
Bewilligt wird für sechs Monate; die Zahlung kommt mit dem Kindergeld.
Folgeanträge stellen
Rechtzeitig vor Ablauf der sechs Monate, dazu Bildung und Teilhabe und den Erlass der Kita-Gebühren beantragen.
Besondere Fälle
- Alleinerziehende mit Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss
- Diese Zahlungen gelten als Einkommen des Kindes und mindern den Kinderzuschlag zu 45 Prozent (§ 6a Absatz 3 BKGG). Ein Antrag kann sich trotzdem lohnen.
- Knapp unter dem Bedarf
- Fehlen mit Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 Euro, besteht ein Wahlrecht: Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld, wenn Sie keines beantragen (§ 6a Absatz 1a BKGG).
- Volljährige Kinder
- Kinderzuschlag gibt es für unverheiratete Kinder unter 25, die im Haushalt leben und für die Kindergeld gezahlt wird (§ 6a Absatz 1 BKGG).
- Vermögen
- Vermögen zählt erst, wenn es 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt (§ 6a Absatz 3 BKGG).
Worauf es ankommt
- Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen der Eltern von 900 Euro brutto im Monat, bei Alleinerziehenden 600 Euro (§ 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG). Wohngeld und Kindergeld zählen dabei nicht mit.
- Bewilligt wird jeweils für sechs Monate (§ 6a Absatz 7 BKGG). Danach ist ein neuer Antrag nötig - ein Wechsel im Einkommen während dieser Zeit ändert den Betrag in der Regel nicht.
- Mit dem Kinderzuschlag öffnen sich zwei weitere Türen: Bildung und Teilhabe für die Kinder und der Erlass der Kita-Gebühren auf Antrag beim Jugendamt oder der Kommune (§ 90 Absatz 4 SGB VIII).
- Kinderzuschlag und Wohngeld lassen sich kombinieren und werden bei der Prüfung zusammen gerechnet. Siehe Lebenslage „Mir fehlt Geld für die Miete“.
Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
- Bis zu 297 Euro je Kind und Monat, darin 25 Euro Sofortzuschlag. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt, mindert ihn zu 45 Prozent (§ 6a Absatz 3 BKGG).
- Gibt es den Kinderzuschlag rückwirkend?
- Nein. Er wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt (§ 5 Absatz 3 BKGG). Ausnahme: Wurde eine andere Leistung wie Grundsicherungsgeld abgelehnt, kann der Antrag unverzüglich nachgeholt werden.
- Kann ich Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?
- Nein. Der Kinderzuschlag soll gerade verhindern, dass die Familie Grundsicherungsgeld braucht. Fehlen mit Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 Euro zum Bedarf, gibt es ihn trotzdem, wenn Sie kein Grundsicherungsgeld beantragen (§ 6a Absatz 1a BKGG).
- Bin ich mit Kinderzuschlag vom Rundfunkbeitrag befreit?
- Nicht automatisch. Der Kinderzuschlag steht nicht auf der Liste der Befreiungsgründe des Beitragsservice. Möglich ist allenfalls ein Antrag als Härtefall.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Familienkasse. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über die Familienkasse
- Kindergeld beantragen Wir bekommen ein Kind
- Kindergeld auf den anderen Elternteil übertragen Wir bekommen ein Kind
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Das Geld reicht nicht für die Kinder":
- Bildung und Teilhabe beantragen Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind