Kindergeld beantragen
Ausgezahlt wird rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Früh beantragen lohnt sich also.
| Zuständig | Familienkasse |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen |
| Frist | rückwirkend nur 6 Monate |
| Rechtsgrundlage | § 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz |
Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Sie sitzt meist im Haus der Agentur für Arbeit, ist aber eine eigene Stelle mit eigener Zuständigkeit.
Der wichtigste Punkt ist die Frist - genauer: die Rückwirkung. Ausgezahlt wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Der Anspruch selbst bleibt bestehen, aber wer ein Jahr wartet, bekommt für die ersten sechs Monate nichts.
Nötig sind zwei Steueridentifikationsnummern: Ihre eigene und die des Kindes. Die des Kindes kommt nach der Geburt automatisch per Post - meist innerhalb weniger Wochen.
Was Sie brauchen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Steueridentifikationsnummer von Kind und Antragsteller
- Personalausweis
So läuft es ab
Steuer-ID des Kindes abwarten
Sie kommt nach der Geburtsanzeige automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern.
Antrag ausfüllen
Online über das Portal der Familienkasse oder auf Papier. Für das erste Kind kommt die Anlage Kind dazu.
Geburtsurkunde beifügen
In der Regel genügt eine Kopie oder der Upload.
Antrag absenden
Je früher, desto besser - die Rückwirkung ist auf sechs Monate begrenzt.
Bescheid abwarten
Die Bearbeitung dauert meist einige Wochen; gezahlt wird rückwirkend ab dem Geburtsmonat, soweit die Sechsmonatsgrenze das zulässt.
Besondere Fälle
- Kind über 18
- Kindergeld gibt es weiter, solange sich das Kind in Ausbildung oder Studium befindet - längstens bis 25. Die Nachweise verlangt die Familienkasse jährlich.
- Getrennt lebende Eltern
- Gezahlt wird an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Bei Wechselmodell entscheiden die Eltern, wer den Antrag stellt.
- Beschäftigung im öffentlichen Dienst
- Dann zahlt oft die eigene Bezügestelle statt der Familienkasse - fragen Sie in der Personalabteilung nach.
- Wohnsitz oder Arbeit im Ausland
- Bei EU-Bezug gelten Sonderregeln; zuständig ist dann meist die Familienkasse für den grenzüberschreitenden Bereich.
Worauf es ankommt
- Ausgezahlt wird rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz).
- Der Anspruch selbst bleibt unberührt - begrenzt ist nur die Auszahlung.
- Die Familienkasse sitzt meist im Haus der Agentur für Arbeit.
Häufige Fragen
- Wie lange rückwirkend gibt es Kindergeld?
- Höchstens sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Der Anspruch bleibt, nur die Auszahlung ist begrenzt.
- Wo beantrage ich Kindergeld?
- Bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit - meist im Haus der Agentur für Arbeit.
- Welche Unterlagen brauche ich?
- Geburtsurkunde des Kindes sowie die Steueridentifikationsnummern von Kind und antragstellender Person.
- Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
- Bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Familienkasse. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Wir bekommen ein Kind":
- Geburt beurkunden eine Woche
- Vaterschaft und Unterhalt
- Elterngeld beantragen rückwirkend nur 3 Monate