Kirchenaustritt erklären
Den Austritt erklären Sie persönlich bei der Stelle Ihres Wohnorts - je nach Land beim Standesamt oder beim Amtsgericht - oder schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift. Online geht es nicht.
| Zuständig | Standesamt oder Amtsgericht, je nach Land |
|---|---|
| Gebühr | je nach Land verschieden: in Brandenburg gebührenfrei, in Bayern 25 Euro, in Berlin und Nordrhein-Westfalen 30 Euro, in Hamburg 31 Euro; beim Notar kommen dessen Kosten dazu |
| Dauer | ein Termin; die Bescheinigung gibt es meist sofort |
| Rechtsgrundlage | Kirchenaustrittsgesetz des jeweiligen Landes |
Aus der Kirche treten Sie mit einer Erklärung gegenüber einer staatlichen Stelle aus. Welche das ist, regelt jedes Land selbst: in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen das Amtsgericht, in Hamburg die Einwohnerämter, in den meisten anderen Ländern das Standesamt des Wohnorts.
Die Erklärung geben Sie persönlich ab, mit Ausweis. Alternativ reichen Sie sie schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift ein. Wirksam wird der Austritt in der Regel am Tag der Erklärung, in Bremen und Hamburg erst mit dem Eingang bei der Kirche.
Die Gebühr unterscheidet sich ebenfalls je Land: gebührenfrei in Brandenburg, 30 Euro in Berlin und Nordrhein-Westfalen, 31 Euro in Hamburg. Fragen Sie in anderen Ländern bei Ihrer Gemeinde nach dem aktuellen Betrag.
Was Sie brauchen
- gültiger Personalausweis
- oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- wenn bekannt: Angaben zur Taufe (Ort, Kirchengemeinde)
- beim Austritt für ein Kind unter 14: dessen Geburtsurkunde
So läuft es ab
Zuständige Stelle klären
Standesamt, Amtsgericht oder Einwohneramt - je nach Land. Maßgeblich ist Ihr Wohnort.
Termin vereinbaren
Viele Stellen arbeiten nur mit Termin, manche bieten eine Online-Terminbuchung an.
Austritt erklären
Persönlich mit Ausweis. Die Erklärung wird aufgenommen und von Ihnen unterschrieben.
Gebühr zahlen und Bescheinigung mitnehmen
Die Bescheinigung ist Ihr Nachweis. Heben Sie sie auf.
Besondere Fälle
- Bremen
- Dort erklären Sie den Austritt direkt bei der Kirche, das ist kostenlos. Alternativ lassen Sie Ihre Unterschrift beim Standesamt (5,50 Euro) oder beim Notar beglaubigen und schicken die Erklärung an die Kirche. Wirksam wird der Austritt erst mit dem Eingang dort.
- Austritt für ein Kind
- Unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Ab 12 Jahren geht das nicht gegen den Willen des Kindes, ab 14 entscheidet es selbst (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung).
- Kein Geld für die Gebühr
- Fragen Sie nach einer Ermäßigung. Das Justizverwaltungskostengesetz erlaubt es der Justizbehörde, Gebühren mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermäßigen oder ganz darauf zu verzichten (§ 10 JVKostG). Ob das bei Ihrer Stelle möglich ist, regelt das Landesrecht.
- Austritt über den Notar
- Die schriftliche Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift geht an die zuständige Stelle. Wirksam ist sie mit dem Eingang dort. Zur Landesgebühr kommen die Notarkosten.
Worauf es ankommt
- Die Erklärung darf keine Bedingungen, Vorbehalte oder Zusätze enthalten, sonst ist sie unwirksam.
- Heben Sie die Austrittsbescheinigung dauerhaft auf. Sie belegt den Austritt, etwa gegenüber dem Finanzamt oder einer Bank.
- Vorsicht vor Internetdiensten, die gegen Geld einen Online-Austritt anbieten: Die Erklärung muss persönlich oder notariell beglaubigt abgegeben werden.
Häufige Fragen
- Wo trete ich aus der Kirche aus?
- Das hängt vom Land ab. In Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen beim Amtsgericht Ihres Wohnorts, in Hamburg bei den Einwohnerämtern, in Bremen direkt bei der Kirche, in den übrigen Ländern beim Standesamt.
- Was kostet der Kirchenaustritt?
- Das legt jedes Land selbst fest. In Brandenburg ist er gebührenfrei, in Berlin und Nordrhein-Westfalen kostet er 30 Euro, in Hamburg 31 Euro. In Bremen ist die Erklärung direkt bei der Kirche kostenlos, die Beglaubigung beim Standesamt kostet 5,50 Euro.
- Kann ich online austreten?
- Nein. Sie erklären den Austritt persönlich oder schicken eine schriftliche Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift. Angebote im Internet, die gegen Gebühr einen Online-Austritt versprechen, ersetzen das nicht.
- Ab welchem Alter kann ich selbst austreten?
- Ab 14 Jahren entscheiden Sie selbst über Ihr religiöses Bekenntnis. Ab 12 Jahren kann ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen umgemeldet werden (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Standesamt oder Amtsgericht, je nach Land. Amtsgericht in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen. In Hamburg die Einwohnerämter (Kundenzentren). In Bremen direkt bei der Kirche oder mit beglaubigter Unterschrift (Standesamt, Notar). In allen übrigen Ländern das Standesamt des Wohnorts, in manchen Gemeinden über das Bürgeramt.
Gehört dazu
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