Betreuungsverfügung festlegen
In einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll und wen nicht. Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB).
| Zuständig | Betreuungsbehörde |
|---|---|
| Gebühr | Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde 10 Euro, Registrierung im Vorsorgeregister ab 20,50 Euro; beides freiwillig |
| Dauer | an einem Tag erledigt |
| Rechtsgrundlage | § 1816 Absatz 2 BGB |
Gebühr nach § 7 Absatz 4 BtOG; Vorsorgeregister-Gebührensatzung.
Nicht jeder möchte einer einzelnen Person eine umfassende Vollmacht geben. Die Betreuungsverfügung ist der Mittelweg: Sie legen fest, wer Ihr Betreuer werden soll, falls ein Gericht einmal eine Betreuung einrichten muss.
Das Gericht ist an diesen Vorschlag gebunden, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB). Der Betreuer bleibt dabei unter gerichtlicher Aufsicht - anders als ein Bevollmächtigter.
Beraten lassen können Sie sich kostenlos bei der Betreuungsbehörde oder bei einem Betreuungsverein.
Was Sie brauchen
- schriftliche Betreuungsverfügung mit Datum und Unterschrift
- Name und Anschrift der gewünschten Betreuungsperson
- auf Wunsch: Namen von Personen, die nicht Betreuer werden sollen
- Personalausweis, falls Sie beglaubigen lassen
So läuft es ab
Wunschperson ansprechen
Klären Sie vorher, ob die Person die Aufgabe übernehmen würde.
Verfügung schreiben
Wer soll Betreuer werden, wer nicht, welche Wünsche gelten. Ein Muster bietet das Bundesjustizministerium.
Unterschreiben, auf Wunsch beglaubigen
Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde für 10 Euro.
Registrieren und hinterlegen
Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen und das Original so aufbewahren, dass Angehörige es finden.
Besondere Fälle
- Kombination mit Vorsorgevollmacht
- Viele verbinden beides: Die Vollmacht gilt zuerst, die Betreuungsverfügung greift, falls doch eine Betreuung nötig wird - etwa wenn die bevollmächtigte Person ausfällt.
- Keine geeignete Person im Umfeld
- Dann bestellt das Gericht einen ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer. In der Verfügung können Sie trotzdem Wünsche zur Lebensführung festhalten.
Worauf es ankommt
- Eine Betreuungsverfügung ersetzt keine Vollmacht: Es gibt trotzdem ein Gerichtsverfahren, und der Betreuer steht unter Aufsicht des Gerichts. Das kann gerade gewollt sein, wenn Sie niemandem eine Vollmacht geben möchten.
- Wer eine Betreuungsverfügung besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übergeben, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt (§ 1816 Absatz 2 BGB).
- Neben der Person können Sie Wünsche festhalten, etwa ob Sie möglichst lange zu Hause wohnen möchten.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
- Mit der Vollmacht handelt die Person sofort und ohne Gericht. Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie nur vor, wen das Gericht bestellen soll - der Betreuer wird gerichtlich eingesetzt und kontrolliert.
- Muss das Gericht meinen Wunsch beachten?
- Ja. Es muss die gewünschte Person bestellen, es sei denn, sie ist ungeeignet. Auch die Ablehnung einer bestimmten Person ist zu beachten (§ 1816 Absatz 2 BGB).
- Braucht die Betreuungsverfügung eine bestimmte Form?
- Nein, aber sie sollte schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift für 10 Euro beglaubigen.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Betreuungsbehörde. Welche Behörde das ist, regelt jedes Land selbst (§ 1 BtOG). Meist sitzt sie beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt, oft im Sozial- oder Gesundheitsbereich. Sie berät kostenlos zu Vollmacht und Betreuungsverfügung.
Gehört dazu
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