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Betreuungsverfügung festlegen

Das Wichtigste in Kürze

In einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll und wen nicht. Das Gericht muss diesem Wunsch folgen, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigBetreuungsbehörde
GebührBeglaubigung bei der Betreuungsbehörde 10 Euro, Registrierung im Vorsorgeregister ab 20,50 Euro; beides freiwillig
Daueran einem Tag erledigt
Rechtsgrundlage§ 1816 Absatz 2 BGB

Gebühr nach § 7 Absatz 4 BtOG; Vorsorgeregister-Gebührensatzung.

Nicht jeder möchte einer einzelnen Person eine umfassende Vollmacht geben. Die Betreuungsverfügung ist der Mittelweg: Sie legen fest, wer Ihr Betreuer werden soll, falls ein Gericht einmal eine Betreuung einrichten muss.

Das Gericht ist an diesen Vorschlag gebunden, solange die Person geeignet ist (§ 1816 Absatz 2 BGB). Der Betreuer bleibt dabei unter gerichtlicher Aufsicht - anders als ein Bevollmächtigter.

Beraten lassen können Sie sich kostenlos bei der Betreuungsbehörde oder bei einem Betreuungsverein.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Wunschperson ansprechen

    Klären Sie vorher, ob die Person die Aufgabe übernehmen würde.

  2. Verfügung schreiben

    Wer soll Betreuer werden, wer nicht, welche Wünsche gelten. Ein Muster bietet das Bundesjustizministerium.

  3. Unterschreiben, auf Wunsch beglaubigen

    Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde für 10 Euro.

  4. Registrieren und hinterlegen

    Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen und das Original so aufbewahren, dass Angehörige es finden.

Besondere Fälle

Kombination mit Vorsorgevollmacht
Viele verbinden beides: Die Vollmacht gilt zuerst, die Betreuungsverfügung greift, falls doch eine Betreuung nötig wird - etwa wenn die bevollmächtigte Person ausfällt.
Keine geeignete Person im Umfeld
Dann bestellt das Gericht einen ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer. In der Verfügung können Sie trotzdem Wünsche zur Lebensführung festhalten.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Mit der Vollmacht handelt die Person sofort und ohne Gericht. Mit der Betreuungsverfügung schlagen Sie nur vor, wen das Gericht bestellen soll - der Betreuer wird gerichtlich eingesetzt und kontrolliert.
Muss das Gericht meinen Wunsch beachten?
Ja. Es muss die gewünschte Person bestellen, es sei denn, sie ist ungeeignet. Auch die Ablehnung einer bestimmten Person ist zu beachten (§ 1816 Absatz 2 BGB).
Braucht die Betreuungsverfügung eine bestimmte Form?
Nein, aber sie sollte schriftlich, datiert und unterschrieben sein. Die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift für 10 Euro beglaubigen.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über Betreuungsbehörde. Welche Behörde das ist, regelt jedes Land selbst (§ 1 BtOG). Meist sitzt sie beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt, oft im Sozial- oder Gesundheitsbereich. Sie berät kostenlos zu Vollmacht und Betreuungsverfügung.

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