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Vorsorgevollmacht erstellen und registrieren

Das Wichtigste in Kürze

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt, wenn Sie es nicht mehr können - eine Betreuung ist dann meist nicht nötig (§ 1814 Absatz 3 BGB). Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet einmalig ab 20,50 Euro und sorgt dafür, dass Gerichte und Ärzte die Vollmacht finden.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigZentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
GebührRegistrierung online 20,50 Euro (Lastschrift) oder 23,00 Euro (Überweisung), per Post 3 Euro mehr, je weitere Vertrauensperson 3,50 Euro; Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde 10 Euro
DauerRegistrierung online sofort, abrufbar nach Zahlung der Gebühr
Rechtsgrundlage§ 1820 BGB, § 78a Bundesnotarordnung, § 7 Betreuungsorganisationsgesetz

Gebühr nach Vorsorgeregister-Gebührensatzung (vorsorgeregister.de/privatpersonen/kosten), Beglaubigung § 7 Absatz 4 BtOG.

Eine Vorsorgevollmacht legt fest, wer für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie selbst nicht mehr können - bei Gesundheit, Wohnen, Behörden, Bank. Liegt eine solche Vollmacht vor, bestellt das Gericht in der Regel keinen Betreuer (§ 1814 Absatz 3 BGB).

Damit die Vollmacht im Ernstfall gefunden wird, können Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen (§ 78a BNotO). Gespeichert werden nur die Angaben, nicht das Dokument. Die Gebühr fällt einmalig an: online 20,50 Euro mit Lastschrift.

Wer die Echtheit der Unterschrift absichern will, lässt sie bei der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen. Das kostet nach Bundesrecht 10 Euro (§ 7 Absatz 4 BtOG); die Länder dürfen abweichende Gebühren festlegen.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Vollmacht aufsetzen

    Wen bevollmächtigen Sie, für welche Bereiche? Ein Muster bietet das Bundesjustizministerium. Sprechen Sie vorher mit der Person, die Sie einsetzen.

  2. Unterschreiben und beglaubigen lassen

    Die Unterschrift genügt. Eine Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde oder eine Beurkundung beim Notar ist freiwillig, erleichtert aber den Umgang mit Behörden und Banken.

  3. Im Vorsorgeregister eintragen

    Online auf vorsorgeregister.de oder mit dem Papierformular. Hat ein Notar die Vollmacht beurkundet, kann er die Registrierung übernehmen.

  4. Original sicher und auffindbar aufbewahren

    Die bevollmächtigte Person muss wissen, wo das Original liegt - sie braucht es im Ernstfall.

Besondere Fälle

Ehegatten ohne Vollmacht
Seit 2023 dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sich in Gesundheitsfragen gegenseitig vertreten, wenn einer bewusstlos oder schwer krank ist - höchstens sechs Monate und nicht bei Getrenntleben (§ 1358 BGB). Für Bank, Vertrag oder Wohnung gilt das nicht.
Sie wollen nicht vom Ehegatten vertreten werden
Dann können Sie dem Notvertretungsrecht widersprechen und den Widerspruch im Vorsorgeregister eintragen lassen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich ist aber sinnvoll.
Bankgeschäfte
Viele Banken verlangen zusätzlich eine eigene Konto- oder Depotvollmacht auf ihrem Formular. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, solange Sie das noch selbst regeln können.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Was kostet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister?
Einmalig 20,50 Euro online mit Lastschrift, 23,00 Euro online mit Überweisung, per Post jeweils 3 Euro mehr. Jede weitere Vertrauensperson kostet 3,50 Euro. Eine Jahresgebühr gibt es nicht, Änderungen und Löschung sind gebührenfrei.
Muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein?
Nein. Schriftlich und unterschrieben reicht für die Wirksamkeit. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift bietet die Betreuungsbehörde für 10 Euro an (§ 7 BtOG), eine Beurkundung mit Beratung der Notar.
Wer sieht die Registrierung?
Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können rund um die Uhr abfragen, ob eine Vollmacht oder Patientenverfügung registriert ist. Die Registrierung sagt aber nichts darüber, ob die Vollmacht wirksam ist - das prüfen Gericht oder Arzt anhand der Urkunde.
Wo lasse ich die Unterschrift beglaubigen?
Bei der Betreuungsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Sie beglaubigt Vollmachten nur, wenn sie eine Betreuung vermeiden sollen (§ 7 Absatz 2 BtOG). Die Beglaubigung verliert mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Wirkung.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Das Register führt die Bundesnotarkammer bundesweit. Die Registrierung geht online oder per Post; die Vollmacht selbst bleibt bei Ihnen. Beglaubigen lassen können Sie die Unterschrift bei der Betreuungsbehörde, die meist beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt sitzt.

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