Kindergeld weiter erhalten
Für ein Kind in Ausbildung zahlt die Familienkasse das Kindergeld von 259 Euro im Monat weiter, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Absatz 4 EStG). Ab 18 müssen die Eltern die Ausbildung nachweisen, etwa mit dem Ausbildungsvertrag.
| Zuständig | Familienkasse |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen |
| Frist | rückwirkend nur 6 Monate |
| Rechtsgrundlage | § 32 Absatz 4, §§ 66, 70 Einkommensteuergesetz |
Mit dem 18. Geburtstag endet das Kindergeld nicht automatisch. Solange das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, zahlt die Familienkasse weiter - längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Absatz 4 EStG).
Ab 18 verlangt die Familienkasse aber einen Nachweis. Bei einer betrieblichen Ausbildung genügt in der Regel eine Kopie des Ausbildungsvertrags, aus der Art und Dauer hervorgehen.
Während der ersten Ausbildung darf das Kind unbegrenzt verdienen. Erst bei einer zweiten Ausbildung kommt es darauf an, ob es daneben mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.
Was Sie brauchen
- Antrag auf Kindergeld für ein volljähriges Kind (online über die Familienkasse oder auf Papier)
- Kopie des Ausbildungsvertrags mit Art und Dauer der Ausbildung
- Kindergeldnummer
- Steuer-Identifikationsnummer des Kindes
- bei einer zweiten Ausbildung: Angaben zu einer Beschäftigung neben der Ausbildung, etwa der Arbeitsvertrag
So läuft es ab
Antrag für das volljährige Kind stellen
Online über die Familienkasse oder auf Papier, am besten vor dem 18. Geburtstag.
Ausbildungsvertrag beifügen
Als Kopie oder Upload; bei Schule oder Studium die Bescheinigung der Einrichtung.
Bescheid abwarten
Die Familienkasse legt fest, bis wann gezahlt wird - meist bis zum voraussichtlichen Ausbildungsende.
Änderungen melden
Abbruch, Abschluss, Wechsel der Ausbildung oder eine Beschäftigung neben einer Zweitausbildung.
Besondere Fälle
- Übergangszeit
- Zwischen Schule und Ausbildung gibt es Kindergeld weiter, wenn die Lücke höchstens vier Monate beträgt (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG).
- Noch kein Ausbildungsplatz
- Kindergeld gibt es weiter, wenn das Kind nachweislich einen Platz sucht. Ist es bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter als Bewerber geführt, gilt das als nachgewiesen.
- Kind mit Behinderung
- Ist das Kind wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, außerstande, sich selbst zu unterhalten, gibt es Kindergeld auch darüber hinaus (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG).
Worauf es ankommt
- Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro im Monat für jedes Kind (§ 66 Absatz 1 EStG). Es steht den Eltern zu, nicht dem Kind - auch wenn das Kind ausgezogen ist.
- Während der ersten Ausbildung spielt ein Verdienst des Kindes keine Rolle. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung zählt eine Beschäftigung nur mit bis zu 20 Wochenstunden, als Minijob oder als Ausbildungsverhältnis nicht als schädlich (§ 32 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStG).
- Rückwirkend ausgezahlt wird nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Absatz 1 Satz 2 EStG). Reichen Sie die Nachweise deshalb gleich zum 18. Geburtstag oder zum Ausbildungsbeginn ein.
- Bricht das Kind die Ausbildung ab oder schließt es sie ab, müssen Sie das der Familienkasse mitteilen.
Häufige Fragen
- Wie lange gibt es Kindergeld während der Ausbildung?
- Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, also bis zum Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG).
- Darf mein Kind in der Ausbildung dazuverdienen?
- In der ersten Ausbildung ja, ohne Grenze - die Ausbildungsvergütung zählt nicht. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung gilt die Grenze von 20 Wochenstunden (§ 32 Absatz 4 Satz 3 EStG).
- Muss ich zum 18. Geburtstag etwas tun?
- Ja. Für volljährige Kinder verlangt die Familienkasse einen eigenen Antrag mit Nachweis der aktuellen Lebenssituation, bei einer betrieblichen Ausbildung etwa eine Kopie des Ausbildungsvertrags.
- Kann mein Kind das Kindergeld selbst bekommen?
- Nur ausnahmsweise: Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, kann die Familienkasse das Kindergeld an das Kind auszahlen (Abzweigung, § 74 Absatz 1 EStG).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Familienkasse. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über die Familienkasse
- Kindergeld beantragen Wir bekommen ein Kind
- Kindergeld auf den anderen Elternteil übertragen Wir bekommen ein Kind
- Kinderzuschlag beantragen Das Geld reicht nicht für die Kinder
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich beginne eine Ausbildung":
- Berufsausbildungsbeihilfe beantragen nicht rückwirkend, frühestens ab dem Antragsmonat
- Schüler-BAföG für eine schulische Ausbildung nicht rückwirkend, frühestens ab dem Antragsmonat