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Bestattungskosten übernehmen lassen

Das Wichtigste in Kürze

Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit sie der verpflichteten Person nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Den Antrag können Sie auch noch nach der Beerdigung stellen - sicherer ist es, vorher Kontakt aufzunehmen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSozialamt
Gebührgebührenfrei
Dauermehrere Wochen, je nach Sozialamt auch länger
Rechtsgrundlage§ 74 und § 98 Absatz 3 SGB XII

Die Kosten der Beerdigung tragen zunächst die Erben (§ 1968 BGB). Schlagen alle aus, bleibt die Pflicht oft trotzdem an den nahen Angehörigen hängen: Die Bestattungsgesetze der Länder verpflichten Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister zur Bestattung, unabhängig davon, ob sie erben.

Können Sie die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII). Geprüft wird Ihr Einkommen und Vermögen, außerdem ob Nachlass, Sterbegeld oder andere Verpflichtete vorrangig einspringen.

Beauftragen Sie das Bestattungsunternehmen möglichst erst, nachdem Sie mit dem Sozialamt gesprochen haben, und nur mit einer einfachen Bestattung. Übernommen wird nur, was das Amt als erforderlich ansieht.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Sozialamt klären

    Das Amt, das die verstorbene Person unterstützt hat, sonst das am Sterbeort.

  2. Kostenvoranschlag einholen

    Beim Bestattungsunternehmen und bei der Friedhofsverwaltung, für eine einfache ortsübliche Bestattung.

  3. Antrag stellen

    Formlos möglich, viele Sozialämter haben ein Formular. Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Nachlass beifügen.

  4. Bestattung beauftragen

    Möglichst im Rahmen dessen, was das Amt als erforderlich anerkennt.

  5. Bescheid prüfen

    Das Amt zahlt an Sie oder direkt an das Bestattungsunternehmen. Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich.

Besondere Fälle

Niemand kümmert sich um die Bestattung
Dann veranlasst die Ordnungsbehörde der Gemeinde die Bestattung und fordert die Kosten später von den Bestattungspflichtigen zurück. Auch gegen diese Forderung kann § 74 SGB XII helfen.
Mehrere Geschwister
Sind mehrere gleichrangig verpflichtet, prüft das Sozialamt bei jedem, welcher Anteil ihm zugemutet werden kann.
Verstorbene Person hatte Sterbegeld oder Vermögen
Sterbegeldversicherung, Guthaben und Nachlass werden zuerst auf die Kosten angerechnet. Nur der ungedeckte Rest kann übernommen werden.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wer bekommt die Bestattungskosten vom Sozialamt?
Wer zur Zahlung verpflichtet ist - als Erbe, als Unterhaltspflichtiger oder als bestattungspflichtiger Angehöriger nach Landesrecht - und dem die Kosten nicht zugemutet werden können. Ein laufender Bezug von Sozialleistungen ist nicht Voraussetzung.
Welches Sozialamt ist zuständig?
Das, welches der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat. Bezog sie keine, ist es das Sozialamt am Sterbeort (§ 98 Absatz 3 SGB XII).
Kann ich den Antrag nach der Beerdigung stellen?
Ja. Der Anspruch aus § 74 SGB XII kann auch nach der Bestattung und sogar nach bezahlter Rechnung geltend gemacht werden. Vorher Kontakt aufzunehmen hat aber den Vorteil, dass Sie wissen, welche Kosten das Amt als erforderlich anerkennt.
Was zählt als erforderlich?
Eine würdige, ortsübliche, einfache Bestattung: Sarg oder Urne, Überführung, Grabstelle, Friedhofsgebühren und das Nötige an Bestattungsleistungen. Die Sätze legt jedes Sozialamt selbst fest, deshalb fragen Sie vor dem Auftrag nach.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Sozialamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

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Gehört dazu

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