Bestattungskosten übernehmen lassen
Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit sie der verpflichteten Person nicht zugemutet werden können (§ 74 SGB XII). Den Antrag können Sie auch noch nach der Beerdigung stellen - sicherer ist es, vorher Kontakt aufzunehmen.
| Zuständig | Sozialamt |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | mehrere Wochen, je nach Sozialamt auch länger |
| Rechtsgrundlage | § 74 und § 98 Absatz 3 SGB XII |
Die Kosten der Beerdigung tragen zunächst die Erben (§ 1968 BGB). Schlagen alle aus, bleibt die Pflicht oft trotzdem an den nahen Angehörigen hängen: Die Bestattungsgesetze der Länder verpflichten Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister zur Bestattung, unabhängig davon, ob sie erben.
Können Sie die Kosten nicht tragen, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII). Geprüft wird Ihr Einkommen und Vermögen, außerdem ob Nachlass, Sterbegeld oder andere Verpflichtete vorrangig einspringen.
Beauftragen Sie das Bestattungsunternehmen möglichst erst, nachdem Sie mit dem Sozialamt gesprochen haben, und nur mit einer einfachen Bestattung. Übernommen wird nur, was das Amt als erforderlich ansieht.
Was Sie brauchen
- Sterbeurkunde
- Kostenvoranschlag oder Rechnung des Bestattungsunternehmens und der Friedhofsverwaltung
- Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen
- Nachweis über die Ausschlagung des Erbes, falls erfolgt
- Angaben zum Nachlass und zu Sterbegeld- oder Lebensversicherungen der verstorbenen Person
- Personalausweis
So läuft es ab
Sozialamt klären
Das Amt, das die verstorbene Person unterstützt hat, sonst das am Sterbeort.
Kostenvoranschlag einholen
Beim Bestattungsunternehmen und bei der Friedhofsverwaltung, für eine einfache ortsübliche Bestattung.
Antrag stellen
Formlos möglich, viele Sozialämter haben ein Formular. Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Nachlass beifügen.
Bestattung beauftragen
Möglichst im Rahmen dessen, was das Amt als erforderlich anerkennt.
Bescheid prüfen
Das Amt zahlt an Sie oder direkt an das Bestattungsunternehmen. Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich.
Besondere Fälle
- Niemand kümmert sich um die Bestattung
- Dann veranlasst die Ordnungsbehörde der Gemeinde die Bestattung und fordert die Kosten später von den Bestattungspflichtigen zurück. Auch gegen diese Forderung kann § 74 SGB XII helfen.
- Mehrere Geschwister
- Sind mehrere gleichrangig verpflichtet, prüft das Sozialamt bei jedem, welcher Anteil ihm zugemutet werden kann.
- Verstorbene Person hatte Sterbegeld oder Vermögen
- Sterbegeldversicherung, Guthaben und Nachlass werden zuerst auf die Kosten angerechnet. Nur der ungedeckte Rest kann übernommen werden.
Worauf es ankommt
- Übernommen werden nur die erforderlichen Kosten einer ortsüblichen, einfachen Bestattung. Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst - holen Sie deshalb vor dem Auftrag einen Kostenvoranschlag ein und legen Sie ihn dem Sozialamt vor.
- Zuständig ist das Sozialamt, das der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat; sonst das Sozialamt am Sterbeort (§ 98 Absatz 3 SGB XII) - nicht unbedingt das an Ihrem Wohnort.
- Wer das Erbe ausschlägt, bleibt oft trotzdem zur Bestattung verpflichtet: Die Bestattungsgesetze der Länder verpflichten nahe Angehörige unabhängig vom Erbe. Genau für diesen Fall ist § 74 SGB XII gedacht.
- Den Anspruch prüft das Sozialamt auch, wenn es erst nach der Beerdigung davon erfährt. Er verjährt nach vier Jahren ab Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.
Häufige Fragen
- Wer bekommt die Bestattungskosten vom Sozialamt?
- Wer zur Zahlung verpflichtet ist - als Erbe, als Unterhaltspflichtiger oder als bestattungspflichtiger Angehöriger nach Landesrecht - und dem die Kosten nicht zugemutet werden können. Ein laufender Bezug von Sozialleistungen ist nicht Voraussetzung.
- Welches Sozialamt ist zuständig?
- Das, welches der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat. Bezog sie keine, ist es das Sozialamt am Sterbeort (§ 98 Absatz 3 SGB XII).
- Kann ich den Antrag nach der Beerdigung stellen?
- Ja. Der Anspruch aus § 74 SGB XII kann auch nach der Bestattung und sogar nach bezahlter Rechnung geltend gemacht werden. Vorher Kontakt aufzunehmen hat aber den Vorteil, dass Sie wissen, welche Kosten das Amt als erforderlich anerkennt.
- Was zählt als erforderlich?
- Eine würdige, ortsübliche, einfache Bestattung: Sarg oder Urne, Überführung, Grabstelle, Friedhofsgebühren und das Nötige an Bestattungsleistungen. Die Sätze legt jedes Sozialamt selbst fest, deshalb fragen Sie vor dem Auftrag nach.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Sozialamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
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