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Hilfe zur Pflege beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Reichen Pflegegeld und eigenes Einkommen nicht, springt das Sozialamt ein. Geprüft werden Einkommen und Vermögen - auch das der unterhaltspflichtigen Kinder, aber erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigSozialamt
Gebührgebührenfrei
DauerBearbeitung mehrere Wochen
Rechtsgrundlage§§ 61 ff. SGB XII

Pflege kostet mehr, als die Pflegekasse zahlt. Die Lücke zwischen Pflegegeld und tatsächlichen Kosten trägt zunächst der Pflegebedürftige selbst - reicht das nicht, gibt es Hilfe zur Pflege vom Sozialamt.

Seit 2020 werden Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro herangezogen. Das nimmt vielen Familien die größte Sorge.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Pflegegrad abwarten

    Ohne ihn geht nichts - die Pflegekasse ist immer zuerst dran.

  2. Kosten zusammenstellen

    Heimvertrag oder Rechnungen des Pflegedienstes.

  3. Antrag beim Sozialamt

    Der Kreis oder die kreisfreie Stadt ist zuständig.

Besondere Fälle

Heimunterbringung
Der größte Anwendungsfall - Heimkosten übersteigen das Pflegegeld regelmäßig um ein Vielfaches.
Pflege zu Hause
Auch dort möglich, wenn ein Pflegedienst nötig ist.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Müssen die Kinder zahlen?
Erst ab einem Bruttojahreseinkommen von über 100.000 Euro. Darunter fragt das Sozialamt die Kinder gar nicht erst.
Was wird vom Vermögen angerechnet?
Ein Schonvermögen bleibt frei. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall - das Sozialamt rechnet es vor.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Sozialamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Sozialamt

Gehört dazu

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