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Fund anzeigen oder Verlust melden

Das Wichtigste in Kürze

Wer etwas findet, muss es unverzüglich anzeigen - beim Verlierer, wenn er bekannt ist, sonst bei der zuständigen Behörde. Erst unter zehn Euro Wert entfällt die Pflicht (§ 965 BGB).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigRathaus
GebührAnzeige gebührenfrei - bei Abholung kann eine Verwahrgebühr anfallen
DauerAufbewahrung sechs Monate
Fristunverzüglich
Rechtsgrundlage§§ 965 ff. BGB

Ein Fund ist kein Geschenk. Wer etwas findet, muss es unverzüglich anzeigen - beim Verlierer, wenn er bekannt ist, sonst bei der zuständigen Behörde. Das ist meist das Fundbüro der Stadt.

Die Grenze steht in § 965 Absatz 2 BGB: Unter zehn Euro Wert entfällt die Pflicht. Darüber gilt sie - und wer sie verletzt, begeht im Zweifel eine Unterschlagung.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Fund anzeigen

    Beim Fundbüro der Stadt, in der Sie die Sache gefunden haben - nicht am Wohnort.

  2. Aufbewahrung abwarten

    Sechs Monate ab der Anzeige. Das Fundbüro verwahrt die Sache.

  3. Eigentum oder Finderlohn

    Meldet sich niemand, gehört die Sache Ihnen (§ 973 BGB). Meldet sich der Verlierer, steht Ihnen Finderlohn zu (§ 971 BGB).

Besondere Fälle

Verloren statt gefunden
Melden Sie den Verlust beim Fundbüro der Stadt, in der Sie ihn vermuten. Viele Städte führen ein gemeinsames Verzeichnis.
Ausweise und Papiere
Gefundene Ausweise gehören ins Fundbüro oder zur Polizei - nicht in den Briefkasten.
Fund in Bus, Bahn oder Kaufhaus
Beim Betreiber abgeben, nicht beim Fundbüro. Ohne Finderlohn (§ 978 BGB).

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Ab welchem Wert muss ich einen Fund melden?
Ab mehr als zehn Euro (§ 965 Absatz 2 BGB). Darunter besteht keine Anzeigepflicht.
Wie hoch ist der Finderlohn?
Fünf Prozent bis 500 Euro Wert, darüber drei Prozent vom Mehrbetrag (§ 971 Absatz 1 BGB). Bei Tieren drei Prozent.
Wann gehört mir das Gefundene?
Sechs Monate nach der Anzeige, wenn sich kein Berechtigter gemeldet hat (§ 973 BGB).
Was ist mit Funden in Bus und Bahn?
Die gehören dem Betreiber übergeben. Finderlohn gibt es dafür nicht (§ 978 BGB).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Rathaus. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Rathaus