Fund anzeigen oder Verlust melden
Wer etwas findet, muss es unverzüglich anzeigen - beim Verlierer, wenn er bekannt ist, sonst bei der zuständigen Behörde. Erst unter zehn Euro Wert entfällt die Pflicht (§ 965 BGB).
| Zuständig | Rathaus |
|---|---|
| Gebühr | Anzeige gebührenfrei - bei Abholung kann eine Verwahrgebühr anfallen |
| Dauer | Aufbewahrung sechs Monate |
| Frist | unverzüglich |
| Rechtsgrundlage | §§ 965 ff. BGB |
Ein Fund ist kein Geschenk. Wer etwas findet, muss es unverzüglich anzeigen - beim Verlierer, wenn er bekannt ist, sonst bei der zuständigen Behörde. Das ist meist das Fundbüro der Stadt.
Die Grenze steht in § 965 Absatz 2 BGB: Unter zehn Euro Wert entfällt die Pflicht. Darüber gilt sie - und wer sie verletzt, begeht im Zweifel eine Unterschlagung.
Was Sie brauchen
- Personalausweis
- möglichst genaue Beschreibung der Sache
- Fundort und Fundzeit
So läuft es ab
Fund anzeigen
Beim Fundbüro der Stadt, in der Sie die Sache gefunden haben - nicht am Wohnort.
Aufbewahrung abwarten
Sechs Monate ab der Anzeige. Das Fundbüro verwahrt die Sache.
Eigentum oder Finderlohn
Meldet sich niemand, gehört die Sache Ihnen (§ 973 BGB). Meldet sich der Verlierer, steht Ihnen Finderlohn zu (§ 971 BGB).
Besondere Fälle
- Verloren statt gefunden
- Melden Sie den Verlust beim Fundbüro der Stadt, in der Sie ihn vermuten. Viele Städte führen ein gemeinsames Verzeichnis.
- Ausweise und Papiere
- Gefundene Ausweise gehören ins Fundbüro oder zur Polizei - nicht in den Briefkasten.
- Fund in Bus, Bahn oder Kaufhaus
- Beim Betreiber abgeben, nicht beim Fundbüro. Ohne Finderlohn (§ 978 BGB).
Worauf es ankommt
- Die Anzeigepflicht beginnt bei einem Wert von mehr als zehn Euro (§ 965 Absatz 2 BGB). Darunter darf man behalten, was man findet.
- Nach sechs Monaten ab der Anzeige erwirbt der Finder das Eigentum, wenn sich niemand gemeldet hat (§ 973 BGB).
- Der Finderlohn beträgt 5 Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro, darüber 3 Prozent vom Mehrwert (§ 971 Absatz 1 BGB). Bei Tieren sind es 3 Prozent.
- ⚠️ In Bus und Bahn, im Kaufhaus oder in einer Behörde gilt anderes: Dort ist die Sache beim Betreiber abzugeben, und es gibt keinen Finderlohn (§ 978 BGB).
Häufige Fragen
- Ab welchem Wert muss ich einen Fund melden?
- Ab mehr als zehn Euro (§ 965 Absatz 2 BGB). Darunter besteht keine Anzeigepflicht.
- Wie hoch ist der Finderlohn?
- Fünf Prozent bis 500 Euro Wert, darüber drei Prozent vom Mehrbetrag (§ 971 Absatz 1 BGB). Bei Tieren drei Prozent.
- Wann gehört mir das Gefundene?
- Sechs Monate nach der Anzeige, wenn sich kein Berechtigter gemeldet hat (§ 973 BGB).
- Was ist mit Funden in Bus und Bahn?
- Die gehören dem Betreiber übergeben. Finderlohn gibt es dafür nicht (§ 978 BGB).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Rathaus. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
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