Mahnbescheid beantragen
Mit dem Mahnbescheid kommen Sie ohne Klage zu einem Titel, wenn der Schuldner nicht widerspricht. Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG).
| Zuständig | Zentrales Mahngericht Ihres Landes |
|---|---|
| Gebühr | 0,5 Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro - bis 1.000 Euro Forderung also 38 Euro, bei 2.000 Euro 51,50 Euro, bei 5.000 Euro 85,25 Euro |
| Dauer | Erlass meist binnen weniger Tage, danach Zustellung per Post |
| Frist | vor Eintritt der Verjährung (regelmäßig drei Jahre ab Jahresende) |
| Rechtsgrundlage | §§ 688 bis 703d Zivilprozessordnung |
Gebühr nach Nr. 1100 Kostenverzeichnis zum GKG in Verbindung mit § 34 GKG und Anlage 2 (Fassung ab 1.6.2025).
Der Mahnbescheid ist der einfachste Weg, eine unbestrittene Geldforderung gerichtlich durchzusetzen. Sie beantragen ihn beim zentralen Mahngericht Ihres Landes, das Gericht stellt ihn dem Schuldner zu - ohne zu prüfen, ob die Forderung berechtigt ist.
Der Schuldner hat dann zwei Wochen, um zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Zahlt er nicht und widerspricht er nicht, können Sie den Vollstreckungsbescheid beantragen - damit haben Sie einen Titel wie ein Urteil.
Ein Nebeneffekt ist oft der wichtigste: Die Zustellung hemmt die Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
Was Sie brauchen
- vollständiger Name und zustellfähige Anschrift des Schuldners
- Rechnung, Vertrag oder Vereinbarung mit Datum - nur die Angaben, beigefügt wird nichts
- Höhe der Hauptforderung, Zinsen und Nebenkosten wie Mahngebühren, jeweils getrennt
- Angabe des Gerichts, das bei Widerspruch für ein Klageverfahren zuständig wäre
- Personalausweis mit Online-Funktion oder Drucker für den Barcode-Antrag
So läuft es ab
Antrag erfassen
Am einfachsten über den Online-Mahnantrag, der fehlende Angaben gleich meldet. Alternativ der amtliche Vordruck aus dem Schreibwarenhandel - ein selbst ausgedrucktes Muster gilt nicht.
Antrag einreichen
Mit dem Online-Ausweis direkt elektronisch, sonst den Barcode-Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post schicken. Fax und E-Mail sind nicht zulässig.
Erlassnachricht abwarten
Sie erhalten eine Nachricht über den Erlass und die Kostenrechnung, nicht den Mahnbescheid selbst.
Zustellung und zwei Wochen Frist
Danach kommt die Zustellungsnachricht mit dem Vordruck für den Vollstreckungsbescheid.
Besondere Fälle
- Schuldner widerspricht nur teilweise
- Für den unbestrittenen Teil können Sie trotzdem den Vollstreckungsbescheid beantragen, der Rest geht ins Klageverfahren.
- Schuldner ist verzogen
- Das Gericht teilt mit, dass die Zustellung gescheitert ist. Mit der neuen Anschrift stellen Sie einen Neuzustellungsantrag.
- Schuldner wohnt im EU-Ausland
- Das deutsche Mahnverfahren ist möglich, alternativ das Europäische Mahnverfahren mit dem Europäischen Zahlungsbefehl (§ 688 Absätze 3 und 4 ZPO).
- Forderung aus Wohnungseigentum
- Bei Hausgeld und anderen Ansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage der Wohnung, nicht nach Ihrem Wohnsitz.
Worauf es ankommt
- Das Mahngericht prüft nicht, ob Ihnen das Geld wirklich zusteht (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO). Genau deshalb ist das Verfahren schnell - und genau deshalb endet es, sobald der Schuldner widerspricht.
- Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Kurz vor Jahresende ist das oft der schnellste Weg, eine Forderung zu retten.
- Ausgeschlossen ist das Mahnverfahren, wenn Ihre Forderung noch von einer Gegenleistung abhängt, die Sie nicht erbracht haben, oder wenn die Anschrift des Schuldners unbekannt ist (§ 688 Absatz 2 ZPO).
- Lohn und Gehalt aus einem Arbeitsverhältnis laufen über das Arbeitsgericht, nicht über das zentrale Mahngericht. Wer die Gerichtskosten nicht aufbringen kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen - mehr dazu in der Lebenslage zu Anwaltskosten.
Häufige Fragen
- Welches Mahngericht ist zuständig?
- Das zentrale Mahngericht des Landes, in dem Sie selbst wohnen oder Ihren Sitz haben - nicht das am Wohnort des Schuldners (§ 689 Absatz 2 ZPO). Die meisten Länder haben ein einziges Mahngericht, Nordrhein-Westfalen hat zwei.
- Was kostet ein Mahnbescheid?
- Eine halbe Gerichtsgebühr nach dem Streitwert, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG). Bei einer Forderung von 5.000 Euro sind es 85,25 Euro. Die Kosten werden in den Mahnbescheid aufgenommen und am Ende vom Schuldner verlangt.
- Brauche ich einen Anwalt?
- Nein. Den Antrag können Sie selbst über den Online-Mahnantrag oder auf dem amtlichen Vordruck stellen. Kommt es nach einem Widerspruch zum Prozess, gilt vor dem Landgericht Anwaltszwang.
- Was passiert, wenn der Schuldner widerspricht?
- Dann ist das Mahnverfahren beendet. Wollen Sie weitermachen, wird die Sache auf Antrag an das Prozessgericht abgegeben - erst nachdem Sie die weitere Gerichtsgebühr gezahlt haben (§ 12 Absatz 3 GKG). Dort geht es weiter wie bei einer Klage.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Zentrales Mahngericht Ihres Landes. Zuständig ist nicht das Amtsgericht vor Ort, sondern das zentrale Mahngericht des Landes, in dem Sie wohnen oder Ihren Sitz haben (§ 689 ZPO) - zum Beispiel Coburg für Bayern, Uelzen für Niedersachsen, Hünfeld für Hessen. Mit Wohnsitz im Ausland ist das Amtsgericht Wedding in Berlin zuständig. Die Liste aller zwölf Mahngerichte steht auf mahngerichte.de.
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Jemand schuldet mir Geld":
- Vollstreckungsbescheid beantragen frühestens zwei Wochen, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids
- Gerichtsvollzieher beauftragen