Vollstreckungsbescheid beantragen
Hat der Schuldner zwei Wochen nach Zustellung weder gezahlt noch widersprochen, beantragen Sie den Vollstreckungsbescheid - spätestens sechs Monate nach der Zustellung, sonst verfällt der Mahnbescheid (§ 701 ZPO).
| Zuständig | Zentrales Mahngericht Ihres Landes |
|---|---|
| Gebühr | keine weitere Gerichtsgebühr - Voraussetzung ist aber, dass die Gebühr für den Mahnbescheid bezahlt ist (§ 12 Absatz 3 GKG) |
| Dauer | meist wenige Wochen bis zur Zustellung des Vollstreckungsbescheids |
| Frist | frühestens zwei Wochen, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids |
| Rechtsgrundlage | §§ 699, 700, 701 Zivilprozessordnung |
Gebühr nach Kostenverzeichnis zum GKG, Hauptabschnitt 1 (nur Nr. 1100), § 12 Absatz 3 Satz 2 GKG.
Der Vollstreckungsbescheid macht aus dem Mahnbescheid einen Vollstreckungstitel (§ 794 Absatz 1 Nummer 4 ZPO). Mit ihm kann ein Gerichtsvollzieher pfänden, ohne dass es je ein Gerichtsverfahren gegeben hat.
Die Frist hat zwei Enden: Der Antrag geht frühestens nach zwei Wochen und muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids beim Gericht sein. Wer die sechs Monate verpasst, verliert die Wirkung des Mahnbescheids und muss neu anfangen (§ 701 ZPO).
Was Sie brauchen
- Vordruck für den Vollstreckungsbescheid, den das Mahngericht mitschickt
- Geschäftsnummer des Mahnverfahrens
- Angaben zu Zahlungen, die der Schuldner inzwischen geleistet hat
- neue Anschrift des Schuldners, falls die Post eine gemeldet hat
So läuft es ab
Zwei Wochen abwarten
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids beim Schuldner.
Vordruck ausfüllen
Teilzahlungen angeben, gegebenenfalls die neue Anschrift eintragen und wählen, ob das Gericht zustellen soll.
Antrag einreichen
Beim selben Mahngericht, auch über den Online-Mahnantrag.
Vollstreckbare Ausfertigung aufbewahren
Das Gericht schickt Ihnen eine Ausfertigung. Nur mit diesem Original kann später vollstreckt werden, eine Kopie genügt nicht.
Besondere Fälle
- Schuldner legt Einspruch ein
- Dann gibt das Gericht die Sache an das Prozessgericht ab, und es geht weiter wie bei einer Klage (§ 700 Absatz 3 ZPO). Vollstrecken können Sie bis dahin trotzdem.
- Verspäteter Widerspruch
- Ein Widerspruch, der erst nach dem Vollstreckungsbescheid kommt, wird als Einspruch behandelt (§ 694 Absatz 2 ZPO).
- Schuldner ist nach der Zustellung des Mahnbescheids verzogen
- Scheitert die Zustellung des Vollstreckungsbescheids, stellen Sie mit der neuen Anschrift einen Neuzustellungsantrag.
Worauf es ankommt
- Der Antrag darf nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden (§ 699 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
- Der Vollstreckungsbescheid steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Absatz 1 ZPO). Sie können sofort vollstrecken, auch wenn der Schuldner noch Einspruch einlegen kann.
- Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung (§ 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 1 ZPO). Danach ist er rechtskräftig.
- Ist die Forderung inzwischen vollständig bezahlt, dürfen Sie den Antrag nicht mehr stellen.
Häufige Fragen
- Wann kann ich den Vollstreckungsbescheid beantragen?
- Frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist, spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids (§§ 699, 701 ZPO). Das Zustellungsdatum steht auf dem Vordruck.
- Was kostet der Vollstreckungsbescheid?
- Eine eigene Gerichtsgebühr fällt nicht an, sie ist mit der Gebühr für den Mahnbescheid abgegolten. Erlassen wird er aber erst, wenn diese Gebühr bezahlt ist.
- Wie lange gilt der Vollstreckungsbescheid?
- Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Absatz 1 Nummer 3 BGB). Künftig fällig werdende Zinsen verjähren dagegen weiter nach drei Jahren (§ 197 Absatz 2 BGB).
- Wer stellt den Vollstreckungsbescheid zu?
- In der Regel das Gericht von Amts wegen. Sie können ihn sich auch selbst schicken lassen, müssen die Zustellung dann aber selbst veranlassen und bezahlen (§ 699 Absatz 4 ZPO).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über Zentrales Mahngericht Ihres Landes. Zuständig ist dasselbe Mahngericht, das den Mahnbescheid erlassen hat. Den Vordruck für den Antrag schickt es Ihnen mit der Nachricht über die Zustellung des Mahnbescheids.
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Jemand schuldet mir Geld":
- Mahnbescheid beantragen vor Eintritt der Verjährung (regelmäßig drei Jahre ab Jahresende)
- Gerichtsvollzieher beauftragen