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Kitaplatz beantragen: Rechtsanspruch, Fristen und was bei Absagen hilft

Das Wichtigste in Kürze

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege - und ab drei Jahren bis zum Schuleintritt ohnehin. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, also gegen Ihre Stadt oder Ihren Kreis, nicht gegen eine einzelne Kita. Melden Sie den Bedarf früh und schriftlich an.

Was das Gesetz zusagt

§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterscheidet drei Altersstufen:

Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Was das konkret heißt - Halbtags, Ganztags, mit oder ohne Mittagessen - füllen die Länder und Kommunen unterschiedlich aus.

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Der Anspruch richtet sich gegen die Kommune

Das ist der Punkt, der am meisten missverstanden wird. Sie haben keinen Anspruch auf einen Platz in der Wunschkita um die Ecke. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen zumutbaren Platz nachweist. Zumutbar heißt vor allem: in vertretbarer Entfernung erreichbar.

Wer also eine Absage von seiner Wunschkita bekommt, hat noch keine Absage auf seinen Rechtsanspruch. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Jugendamt beziehungsweise die Kita-Platzvergabe Ihrer Stadt.

Bedarf rechtzeitig und schriftlich anmelden

Der Anspruch entsteht nicht dadurch, dass Sie sich auf Wartelisten eintragen, sondern dadurch, dass Sie ihn beim Träger geltend machen. Melden Sie den Bedarf deshalb schriftlich an und heben Sie den Nachweis auf - Eingangsbestätigung, Sendungsbeleg, Mail mit Datum.

Wie früh, regeln die Länder unterschiedlich; viele Kommunen erwarten die Anmeldung ein halbes Jahr vor dem gewünschten Beginn, manche deutlich früher. Fragen Sie beim Jugendamt nach der für Sie geltenden Frist - und melden Sie im Zweifel zu früh an statt zu spät.

Was Sie brauchen

Was der Platz kostet

Die Elternbeiträge setzen die Länder und Kommunen fest; sie unterscheiden sich erheblich und richten sich meist nach Einkommen, Betreuungsumfang und Zahl der Kinder. Mehrere Länder haben die Beiträge ganz oder teilweise abgeschafft. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune - eine bundesweite Zahl gibt es nicht, und jede Angabe dazu wäre für die meisten Leser falsch.

Wer den Beitrag nicht aufbringen kann, kann beim Jugendamt die Übernahme beantragen.

Wenn kein Platz angeboten wird

Bleibt der Rechtsanspruch unerfüllt, gibt es zwei Wege - und sie schließen einander nicht aus:

Rechtsgrundlage: § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Beiträge und Anmeldefristen regeln Länder und Kommunen. Stand 10. September 2026.

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