Kitaplatz beantragen: Rechtsanspruch, Fristen und was bei Absagen hilft
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat jedes Kind einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege - und ab drei Jahren bis zum Schuleintritt ohnehin. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, also gegen Ihre Stadt oder Ihren Kreis, nicht gegen eine einzelne Kita. Melden Sie den Bedarf früh und schriftlich an.
Was das Gesetz zusagt
§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterscheidet drei Altersstufen:
- Unter einem Jahr: Förderung, wenn sie für die Entwicklung des Kindes geboten ist oder die Erziehungsberechtigten arbeiten, eine Arbeit aufnehmen, Arbeit suchen, sich in Ausbildung oder Studium befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten (Absatz 1).
- Ab einem Jahr bis zum dritten Geburtstag: ein Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Absatz 2). Dieser Anspruch besteht ohne weitere Voraussetzung - Sie müssen nicht begründen, warum Sie ihn geltend machen.
- Ab drei Jahren bis zum Schuleintritt: Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (Absatz 3).
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Was das konkret heißt - Halbtags, Ganztags, mit oder ohne Mittagessen - füllen die Länder und Kommunen unterschiedlich aus.
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Der Anspruch richtet sich gegen die Kommune
Das ist der Punkt, der am meisten missverstanden wird. Sie haben keinen Anspruch auf einen Platz in der Wunschkita um die Ecke. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen zumutbaren Platz nachweist. Zumutbar heißt vor allem: in vertretbarer Entfernung erreichbar.
Wer also eine Absage von seiner Wunschkita bekommt, hat noch keine Absage auf seinen Rechtsanspruch. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Jugendamt beziehungsweise die Kita-Platzvergabe Ihrer Stadt.
Bedarf rechtzeitig und schriftlich anmelden
Der Anspruch entsteht nicht dadurch, dass Sie sich auf Wartelisten eintragen, sondern dadurch, dass Sie ihn beim Träger geltend machen. Melden Sie den Bedarf deshalb schriftlich an und heben Sie den Nachweis auf - Eingangsbestätigung, Sendungsbeleg, Mail mit Datum.
Wie früh, regeln die Länder unterschiedlich; viele Kommunen erwarten die Anmeldung ein halbes Jahr vor dem gewünschten Beginn, manche deutlich früher. Fragen Sie beim Jugendamt nach der für Sie geltenden Frist - und melden Sie im Zweifel zu früh an statt zu spät.
Was Sie brauchen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebescheinigung oder Personalausweis mit aktueller Anschrift
- Nachweise über Berufstätigkeit oder Ausbildung beider Eltern, wo verlangt
- das ausgefüllte Anmeldeformular der Kommune - in vielen Städten inzwischen über ein Online-Portal, in dem Sie mehrere Wunscheinrichtungen angeben
Was der Platz kostet
Die Elternbeiträge setzen die Länder und Kommunen fest; sie unterscheiden sich erheblich und richten sich meist nach Einkommen, Betreuungsumfang und Zahl der Kinder. Mehrere Länder haben die Beiträge ganz oder teilweise abgeschafft. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune - eine bundesweite Zahl gibt es nicht, und jede Angabe dazu wäre für die meisten Leser falsch.
Wer den Beitrag nicht aufbringen kann, kann beim Jugendamt die Übernahme beantragen.
Wenn kein Platz angeboten wird
Bleibt der Rechtsanspruch unerfüllt, gibt es zwei Wege - und sie schließen einander nicht aus:
- Schriftlich nachfassen und dem Träger eine Frist setzen. Halten Sie fest, wann Sie den Bedarf angemeldet haben.
- Verwaltungsgericht: Der Anspruch lässt sich einklagen, im Eilverfahren auch kurzfristig. Gerichte haben Kommunen wiederholt zur Bereitstellung verpflichtet und Schadensersatz für Verdienstausfall zugesprochen, wenn ein Elternteil wegen des fehlenden Platzes nicht arbeiten konnte.
Rechtsgrundlage: § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Beiträge und Anmeldefristen regeln Länder und Kommunen. Stand 10. September 2026.