Sorgeerklärung abgeben
Ohne Sorgeerklärung hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a BGB). Beide Eltern geben die Erklärung persönlich ab, beim Jugendamt kostenlos und auch schon vor der Geburt.
| Zuständig | Jugendamt |
|---|---|
| Gebühr | beim Jugendamt gebührenfrei (§ 64 Absatz 1 SGB X), beim Notar kostenpflichtig |
| Dauer | ein Termin nach Absprache |
| Rechtsgrundlage | §§ 1626a bis 1626e Bürgerliches Gesetzbuch |
Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626a Absatz 3 BGB). Das gilt auch dann, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und die Eltern zusammenleben.
Gemeinsam wird die Sorge durch die Sorgeerklärung: Beide Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos, sie ist schon während der Schwangerschaft möglich (§ 1626b Absatz 2 BGB).
Die gemeinsame Sorge entsteht außerdem, wenn die Eltern einander heiraten, oder wenn das Familiengericht sie überträgt.
Was Sie brauchen
- Personalausweise oder Pässe beider Elternteile
- vor der Geburt: Mutterpass
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, falls schon vorhanden
- bei einem minderjährigen Elternteil: Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
So läuft es ab
Termin beim Jugendamt vereinbaren
Viele Jugendämter beurkunden Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung im selben Termin.
Persönlich erscheinen
Beide Elternteile geben ihre Erklärung selbst ab, eine Vollmacht genügt nicht.
Beurkundung
Die Urkundsperson beurkundet die Erklärungen und meldet sie an das Jugendamt des Geburtsorts für das Sorgeregister.
Ausfertigung aufbewahren
Die Urkunde brauchen Sie später, zum Beispiel beim Standesamt für den Nachnamen oder für den Reisepass des Kindes.
Besondere Fälle
- Die Mutter verweigert die Sorgeerklärung
- Der Vater kann beim Familiengericht die gemeinsame Sorge beantragen (§ 1626a Absatz 2 BGB). Das Gericht setzt der Mutter eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt endet, und entscheidet ohne Gegengründe im schriftlichen Verfahren (§ 155a FamFG).
- Ein Elternteil ist minderjährig
- Dann muss der gesetzliche Vertreter zustimmen. Das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen (§ 1626c Absatz 2 BGB).
- Die Eltern heiraten später
- Mit der Heirat entsteht die gemeinsame Sorge automatisch (§ 1626a Absatz 1 Nummer 2 BGB), eine Sorgeerklärung ist dann nicht mehr nötig.
- Die Eltern trennen sich
- Die gemeinsame Sorge bleibt bestehen. Wer sie allein haben möchte, muss das beim Familiengericht beantragen. Um Unterhalt und Unterhaltsvorschuss geht es in eigenen Lebenslagen.
Worauf es ankommt
- Jeder Elternteil muss die Erklärung selbst abgeben, eine Vertretung ist ausgeschlossen (§ 1626c Absatz 1 BGB). Eine Bedingung oder Befristung macht sie unwirksam (§ 1626b Absatz 1 BGB).
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden (§ 1626d Absatz 1 BGB) - beim Jugendamt oder beim Notar, nicht beim Standesamt.
- Wer gemeinsam sorgeberechtigt ist, bestimmt auch gemeinsam den Nachnamen des Kindes. Dafür gilt eine Frist von einem Monat nach der Geburt, siehe nächster Schritt.
- Ohne Sorgeerklärung erhält die Mutter beim Jugendamt eine schriftliche Auskunft, dass nichts im Sorgeregister eingetragen ist (§ 58 SGB VIII). Mit ihr weist sie das alleinige Sorgerecht nach, etwa bei Behörden oder Reisen.
Häufige Fragen
- Reicht die Vaterschaftsanerkennung für das gemeinsame Sorgerecht?
- Nein. Die Anerkennung macht den Mann zum rechtlichen Vater, das Sorgerecht hat trotzdem die Mutter allein, bis beide Eltern eine Sorgeerklärung abgeben, heiraten oder das Familiengericht die Sorge überträgt (§ 1626a BGB).
- Kann man die Sorgeerklärung schon vor der Geburt abgeben?
- Ja (§ 1626b Absatz 2 BGB). Dann besteht die gemeinsame Sorge ab der Geburt, und die Eltern können den Nachnamen des Kindes gleich gemeinsam bestimmen.
- Was kann der Vater tun, wenn die Mutter nicht zustimmt?
- Er kann beim Familiengericht beantragen, dass beiden Eltern die Sorge gemeinsam übertragen wird. Das Gericht tut das, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht; trägt die Mutter keine Gegengründe vor, wird das vermutet (§ 1626a Absatz 2 BGB).
- Kann man die Sorgeerklärung widerrufen?
- Nein. Eine Änderung ist nur über das Familiengericht möglich, zum Beispiel wenn sich die Eltern trennen und ein Elternteil die alleinige Sorge beantragt.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Jugendamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Jugendamt
- Vaterschaft und Unterhalt Wir bekommen ein Kind
- Beistandschaft beantragen Ich brauche Unterhalt für mein Kind
- Unterhaltsvorschuss beantragen Ich brauche Unterhalt für mein Kind
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Wir sind nicht verheiratet und bekommen ein Kind":
- Vaterschaft anerkennen
- Namen des Kindes bestimmen ein Monat nach der Geburt