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Namen des Kindes bestimmen

Das Wichtigste in Kürze

Bei gemeinsamer Sorge wählen die Eltern den Nachnamen eines Elternteils oder seit dem 1. Mai 2025 auch einen Doppelnamen aus beiden (§ 1617 BGB). Bestimmen sie binnen eines Monats nach der Geburt nichts, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
GebührGebühren für Beglaubigung und Urkunden regelt jedes Land selbst
Dauermeist im Zuge der Geburtsbeurkundung, sonst ein Termin beim Standesamt
Fristein Monat nach der Geburt
Rechtsgrundlage§§ 1617, 1617a Bürgerliches Gesetzbuch

Welchen Nachnamen das Kind bekommt, hängt bei unverheirateten Eltern am Sorgerecht. Haben beide die Sorge, weil sie vorher eine Sorgeerklärung abgegeben haben, bestimmen sie den Namen gemeinsam gegenüber dem Standesamt. Hat die Mutter die Sorge allein, erhält das Kind ihren Namen.

Seit der Reform des Namensrechts zum 1. Mai 2025 ist auch ein Doppelname aus den Namen beider Eltern möglich. Neu ist auch die Folge, wenn sich die Eltern nicht festlegen: Nach einem Monat bekommt das Kind automatisch einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 Absatz 4 BGB).

Am einfachsten ist es, Sorgeerklärung und Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt zu erledigen. Dann wird der gewählte Name direkt bei der Geburtsbeurkundung eingetragen.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Sorgerecht klären

    Ohne Sorgeerklärung bestimmt allein die Mutter, mit ihr beide Eltern gemeinsam.

  2. Namen wählen

    Name der Mutter, Name des Vaters oder Doppelname aus beiden, mit oder ohne Bindestrich.

  3. Erklärung beim Standesamt abgeben

    Am besten bei der Beurkundung der Geburt. Danach muss die Erklärung öffentlich beglaubigt werden.

  4. Frist im Blick behalten

    Bei gemeinsamer Sorge ein Monat ab Geburt, sonst greift der alphabetische Doppelname.

Besondere Fälle

Die gemeinsame Sorge entsteht erst nach der Geburt
Dann können die Eltern den Namen des Kindes neu bestimmen. Ab fünf Jahren muss sich das Kind anschließen (§ 1617b Absatz 1 BGB).
Die Eltern heiraten später und wählen einen Ehenamen
Der Ehename erstreckt sich auf das Kind. Ist es mindestens fünf Jahre alt, nur wenn es sich anschließt (§ 1617c Absatz 1 BGB).
Ein Geschwisterkind ist vor dem 1. Mai 2025 geboren
Grundsätzlich gilt der Name des älteren Kindes auch für das jüngere. Für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder kann aber ein Doppelname aus dem Namen des älteren Kindes und dem Namen des anderen Elternteils gewählt werden (Artikel 229 § 67 Absatz 5 EGBGB).

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Kann unser Kind einen Doppelnamen bekommen?
Ja, seit dem 1. Mai 2025. Voraussetzung ist die gemeinsame Sorge, also eine Sorgeerklärung. Hat die Mutter die alleinige Sorge, kann sie dem Kind den Doppelnamen erteilen, wenn der Vater einwilligt (§ 1617a Absatz 3 und 4 BGB).
Welchen Namen bekommt das Kind ohne Sorgeerklärung?
Den Familiennamen der Mutter (§ 1617a Absatz 1 BGB). Sie kann ihm stattdessen den Namen des Vaters oder einen Doppelnamen erteilen; der Vater muss einwilligen, die Erklärungen werden öffentlich beglaubigt.
Was passiert, wenn wir uns nicht einigen?
Nach einem Monat erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge. Lehnt einer das gegenüber dem Standesamt ab, entscheidet das Familiengericht, welcher Elternteil den Namen bestimmt.
Unser Kind ist vor dem 1. Mai 2025 geboren. Geht ein Doppelname nachträglich?
Ja. Für minderjährige Kinder von Eltern ohne Ehenamen kann der Geburtsname durch einen Doppelnamen aus beiden Elternnamen neu bestimmt werden; ab fünf Jahren muss das Kind einwilligen (Artikel 229 § 67 Absatz 2 EGBGB).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Standesamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Standesamt

Gehört dazu

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