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Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Stellt der Heimatstaat Ihres Partners kein Ehefähigkeitszeugnis aus, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt der Anmeldung liegt, davon befreien (§ 1309 Absatz 2 BGB). Den Antrag nimmt das Standesamt auf, bei dem Sie die Ehe anmelden; die Befreiung gilt sechs Monate.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigStandesamt
Gebühr15 bis 305 Euro, je nach Aufwand und wirtschaftlichen Verhältnissen
Dauerbeim Oberlandesgericht oft drei bis sechs Wochen, mit fehlenden Unterlagen länger
FristBefreiung gilt sechs Monate
Rechtsgrundlage§ 1309 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch; § 12 Absatz 3 Personenstandsgesetz

Gebühr nach Nr. 1330 Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz.

Manche Staaten stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Dann kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts von der Pflicht befreien, ein solches Zeugnis vorzulegen (§ 1309 Absatz 2 BGB).

Der Weg führt immer über das Standesamt: Es nimmt den Antrag bei der Anmeldung der Ehe auf, prüft die Urkunden und legt die Akte dem Oberlandesgericht vor. Dafür müssen Sie auch nachweisen, dass die Ehe nach dem Recht des Heimatstaats Ihres Partners zulässig ist.

Die Gebühr liegt zwischen 15 und 305 Euro, die Befreiung gilt sechs Monate.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Ehe beim Standesamt anmelden

    Dort sagen Sie, dass der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt.

  2. Unterlagen vervollständigen

    Das Standesamt nennt Ihnen die Urkunden, die für den jeweiligen Staat nötig sind, mit Übersetzung und gegebenenfalls Apostille oder Legalisation.

  3. Standesamt legt dem Oberlandesgericht vor

    Sie selbst stellen dort keinen Antrag.

  4. Entscheidung und Gebühr

    Das Gericht entscheidet und setzt die Gebühr fest.

  5. Innerhalb von sechs Monaten heiraten

    So lange gilt die Befreiung.

Besondere Fälle

Staatenlose
Auch sie können befreit werden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 1309 Absatz 2 BGB).
In besonderen Fällen
Auch Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, können ausnahmsweise befreit werden (§ 1309 Absatz 2 Satz 3 BGB) - etwa wenn das Zeugnis im Einzelfall nicht zu bekommen ist. Das prüft das Gericht einzeln.
Frühere Ehe im Ausland
Die Auflösung aller Vorehen ist nachzuweisen. Eine im Ausland ergangene Scheidung muss in der Regel erst die Landesjustizverwaltung anerkennen (§ 107 FamFG) - außer beide Ehegatten gehörten dem Staat an, der geschieden hat. Die Feststellung kostet 15 bis 305 Euro (Nr. 1331 Kostenverzeichnis JVKostG).

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wer braucht eine Befreiung?
Ausländische Partner, deren Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. In besonderen Fällen auch Angehörige anderer Staaten (§ 1309 Absatz 2 BGB).
Was kostet die Befreiung?
Zwischen 15 und 305 Euro. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen (Nr. 1330 Kostenverzeichnis zum Justizverwaltungskostengesetz).
Wie lange dauert die Befreiung?
Beim Oberlandesgericht meist einige Wochen, sobald die Akte vollständig ist. Die Beschaffung ausländischer Urkunden dauert oft länger als die Entscheidung selbst.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Standesamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Standesamt

Gehört dazu

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