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Kündigungsschutzklage erheben

Das Wichtigste in Kürze

Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigArbeitsgericht
Gebührim Urteilsverfahren erster Instanz ohne Gebührenvorschuss
DauerGüteverhandlung meist innerhalb weniger Wochen
Fristdrei Wochen ab Zugang

Was Sie brauchen

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die drei Wochen verpasse?
Die Kündigung gilt dann als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Eine nachträgliche Zulassung der Klage gibt es nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.
Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
In der Regel das Gericht am Sitz des Betriebs oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten - nicht zwingend an Ihrem Wohnort. Fragen Sie im Zweifel bei der Rechtsantragstelle nach, aber lassen Sie darüber nicht die Frist verstreichen.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Arbeitsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Gehört dazu

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