Kündigungsschutzklage erheben
Das Wichtigste in Kürze
Wer die Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG).
| Zuständig | Arbeitsgericht |
|---|---|
| Gebühr | im Urteilsverfahren erster Instanz ohne Gebührenvorschuss |
| Dauer | Güteverhandlung meist innerhalb weniger Wochen |
| Frist | drei Wochen ab Zugang |
Was Sie brauchen
- Kündigungsschreiben mit dem Datum des Zugangs
- Arbeitsvertrag
- letzte Lohnabrechnungen
- Personalausweis
Worauf es ankommt
- Die drei Wochen laufen ab dem Zugang der Kündigung, nicht ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
- Die Frist gilt für jede Kündigung - auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb.
- In der ersten Instanz brauchen Sie keinen Anwalt (§ 11 Arbeitsgerichtsgesetz); die Rechtsantragstelle nimmt die Klage zu Protokoll.
- Jede Seite trägt ihre eigenen Anwaltskosten - auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG).
Häufige Fragen
- Was passiert, wenn ich die drei Wochen verpasse?
- Die Kündigung gilt dann als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 Kündigungsschutzgesetz). Eine nachträgliche Zulassung der Klage gibt es nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.
- Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
- In der Regel das Gericht am Sitz des Betriebs oder an dem Ort, an dem Sie gewöhnlich arbeiten - nicht zwingend an Ihrem Wohnort. Fragen Sie im Zweifel bei der Rechtsantragstelle nach, aber lassen Sie darüber nicht die Frist verstreichen.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Arbeitsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich verliere meine Arbeit":
- Arbeitsuchend melden drei Monate vorher
- Arbeitslos melden ab dem ersten Tag
- Bürgergeld beantragen