Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen
Den Wahlschein beantragen Sie bei der Gemeinde Ihrer Hauptwohnung, ohne Begründung. Bei der Bundestagswahl geht das bis Freitag vor der Wahl, 15 Uhr (§ 27 Absatz 4 Bundeswahlordnung), schriftlich, online oder persönlich, aber nicht telefonisch.
| Zuständig | Rathaus |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Versand meist innerhalb weniger Tage, sobald die Stimmzettel gedruckt sind |
| Frist | bis Freitag vor der Wahl, 15 Uhr |
| Rechtsgrundlage | §§ 25 bis 28 Bundeswahlordnung |
Für die Briefwahl brauchen Sie einen Wahlschein. Ihn stellt die Gemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis Sie stehen - in der Regel die Gemeinde Ihrer Hauptwohnung (§ 26 BWO). Zusammen mit dem Wahlschein bekommen Sie Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, den roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt.
Einen Grund müssen Sie nicht nennen. Der Antrag geht schriftlich, per E-Mail, über das Online-Formular der Gemeinde oder persönlich im Wahlamt. Telefonisch geht es nicht (§ 27 Absatz 1 BWO).
Die Frist endet bei der Bundestagswahl am Freitag vor der Wahl um 15 Uhr. Wer so spät beantragt, sollte die Unterlagen persönlich abholen und direkt vor Ort wählen - per Post wird es knapp.
Was Sie brauchen
- Wahlbenachrichtigung (enthält meist den Antragsvordruck oder einen QR-Code)
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift
- bei Abholung: Personalausweis oder Reisepass
- bei Antrag oder Abholung für eine andere Person: schriftliche Vollmacht
So läuft es ab
Antrag stellen
Mit dem Vordruck auf der Wahlbenachrichtigung, per QR-Code, Online-Formular, E-Mail oder im Wahlamt. Angeben müssen Sie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift.
Versandadresse angeben
Die Unterlagen gehen an Ihre Wohnanschrift. Eine andere Adresse, etwa im Urlaub, ist möglich - dann schickt die Gemeinde zusätzlich eine Mitteilung an die Wohnanschrift (§ 28 Absatz 4 BWO).
Unterlagen prüfen
Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, roter Wahlbriefumschlag und Merkblatt müssen dabei sein.
Wählen und zurückschicken
Wie das geht, steht im nächsten Schritt.
Besondere Fälle
- Plötzliche Erkrankung
- Können Sie wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht ins Wahllokal, geht der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr (§ 27 Absatz 4 BWO). Die Erkrankung muss nachgewiesen werden, etwa durch ein ärztliches Attest. Eine bevollmächtigte Person kann die Unterlagen abholen.
- Unterlagen nicht angekommen oder verloren
- Versichern Sie das glaubhaft, kann die Gemeinde bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, einen neuen Wahlschein ausstellen (§ 28 Absatz 10 BWO). Der alte wird für ungültig erklärt.
- Wahlberechtigte mit Behinderung
- Sie können sich beim Antrag und beim Ausfüllen des Stimmzettels von einer Hilfsperson unterstützen lassen (§ 27 Absatz 1 BWO). Die Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein (§ 66 Absatz 3 BWO).
- Umzug kurz vor der Wahl
- Maßgeblich ist das Wählerverzeichnis am 42. Tag vor der Wahl (§ 16 BWO). Wer danach umzieht, beantragt den Wahlschein meist noch bei der alten Gemeinde - fragen Sie im Wahlamt nach.
Worauf es ankommt
- Die Wahlbenachrichtigung ist keine Voraussetzung. Sie können den Antrag auch formlos per E-Mail oder über das Online-Formular Ihrer Gemeinde stellen (§ 27 Absatz 1 BWO).
- Ausgegeben werden die Unterlagen erst, wenn die Wahlvorschläge zugelassen sind (§ 28 Absatz 1 BWO). Ein früher Antrag wird trotzdem angenommen und dann abgearbeitet.
- Wer die Unterlagen im Wahlamt abholt, kann meist gleich dort wählen (§ 28 Absatz 5 BWO).
- Landtags-, Kommunal- und Europawahlen folgen eigenen Wahlgesetzen. Die Regeln sind ähnlich, Uhrzeiten und Fristen können abweichen - maßgeblich ist, was auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht.
Häufige Fragen
- Muss ich einen Grund für die Briefwahl angeben?
- Nein. Seit 2009 ist bei Bundestags- und Europawahlen kein Grund mehr nötig. Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis steht, erhält auf Antrag einen Wahlschein (§ 25 Absatz 1 BWO).
- Bis wann kann ich Briefwahl beantragen?
- Bei der Bundestagswahl bis zum zweiten Tag vor der Wahl, also Freitag, 15 Uhr (§ 27 Absatz 4 BWO). Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag, 15 Uhr.
- Kann ich den Wahlschein telefonisch beantragen?
- Nein, das ist ausdrücklich unzulässig (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWO). Möglich sind Brief, Fax, E-Mail, Online-Formular oder der Gang ins Wahlamt.
- Darf jemand anderes die Unterlagen für mich abholen?
- Ja, mit schriftlicher Vollmacht. Eine bevollmächtigte Person darf aber höchstens vier Wahlberechtigte vertreten und muss das schriftlich versichern (§ 28 Absatz 5 BWO).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Rathaus. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Rathaus
- Bewohnerparkausweis beantragen Ich brauche einen Anwohnerparkausweis
- Fund anzeigen oder Verlust melden Ich habe etwas gefunden oder verloren
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich möchte per Brief wählen":
- Wahlbrief rechtzeitig zurücksenden Eingang spätestens am Wahltag, 18 Uhr
- Aus dem Ausland wählen Antrag spätestens am 21. Tag vor der Wahl