Wahlbrief rechtzeitig zurücksenden
Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der auf dem roten Umschlag angegebenen Stelle sein (§ 36 Absatz 1 Bundeswahlgesetz). Die Deutsche Post empfiehlt, ihn spätestens drei Werktage vor der Wahl einzuwerfen; im Inland ist er portofrei.
| Zuständig | Rathaus |
|---|---|
| Gebühr | im Inland portofrei, aus dem Ausland frankieren |
| Dauer | Postlaufzeit einplanen - die Post empfiehlt drei Werktage Vorlauf |
| Frist | Eingang spätestens am Wahltag, 18 Uhr |
| Rechtsgrundlage | § 36 Bundeswahlgesetz, § 66 Bundeswahlordnung |
Nach dem Ausfüllen kommt der Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag, den Sie zukleben. Dann unterschreiben Sie auf dem Wahlschein die Versicherung an Eides statt und stecken beides in den roten Wahlbriefumschlag (§ 66 Absatz 1 BWO).
Entscheidend ist der Eingang, nicht der Poststempel: Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der Stelle sein, die auf dem roten Umschlag steht (§ 36 Absatz 1 BWG). Innerhalb Deutschlands ist der Versand portofrei.
Was Sie brauchen
- ausgefüllter Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
- Wahlschein mit unterschriebener Versicherung an Eides statt
- roter Wahlbriefumschlag
- Merkblatt zur Briefwahl
So läuft es ab
Stimmzettel ausfüllen
Unbeobachtet und persönlich. Dann in den Stimmzettelumschlag legen und zukleben.
Wahlschein unterschreiben
Die Versicherung an Eides statt mit Datum unterschreiben. Ohne Unterschrift wird der Wahlbrief zurückgewiesen (§ 39 Absatz 4 BWG).
Wahlbrief packen
Stimmzettelumschlag und Wahlschein zusammen in den roten Wahlbriefumschlag, dann zukleben.
Abschicken oder abgeben
Spätestens drei Werktage vor der Wahl in den Briefkasten, danach besser direkt bei der angegebenen Stelle abgeben.
Besondere Fälle
- Wahl aus dem Urlaub im Ausland
- Der Wahlbrief muss frankiert werden, für Länder außerhalb Europas am besten als Luftpost. Die Laufzeiten sind oft lang - früh beantragen und sofort zurückschicken.
- Wahl im Krankenhaus oder Pflegeheim
- Die Einrichtung muss einen Raum bereitstellen, in dem Sie den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können (§ 66 Absatz 4 BWO).
- Mit Wahlschein doch ins Wahllokal
- Solange der Wahlbrief nicht abgeschickt ist, können Sie mit dem Wahlschein in jedem Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen. Bringen Sie den Wahlschein unbedingt mit.
Worauf es ankommt
- Der Wahlschein gehört nicht in den Stimmzettelumschlag, sondern daneben in den roten Wahlbriefumschlag. Fehlt die Unterschrift auf dem Wahlschein, wird der Wahlbrief zurückgewiesen.
- Ist der Wahlbrief einmal eingegangen, kann er nicht zurückgegeben werden (§ 66 Absatz 1 BWO). Im Wahllokal wählen können Sie dann nicht mehr.
- Wird es knapp, geben Sie den Wahlbrief direkt bei der Stelle ab, deren Anschrift auf dem roten Umschlag steht - das ist bis Sonntag 18 Uhr möglich.
Häufige Fragen
- Bis wann muss der Wahlbrief da sein?
- Spätestens am Wahltag um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle (§ 36 Absatz 1 BWG). Später eingegangene Briefe werden nicht mitgezählt.
- Wann sollte ich den Wahlbrief einwerfen?
- Die Deutsche Post empfiehlt, ihn spätestens drei Werktage vor der Wahl abzuschicken. Wer später dran ist, gibt ihn besser persönlich ab.
- Kostet der Wahlbrief Porto?
- Im Inland nicht, wenn Sie den amtlichen Wahlbriefumschlag nutzen (§ 36 Absatz 4 BWG). Aus dem Ausland muss er frankiert werden. Für Einschreiben oder Eilzustellung zahlen Sie den Aufpreis selbst.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Rathaus. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Rathaus
- Bewohnerparkausweis beantragen Ich brauche einen Anwohnerparkausweis
- Fund anzeigen oder Verlust melden Ich habe etwas gefunden oder verloren
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich möchte per Brief wählen":
- Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen bis Freitag vor der Wahl, 15 Uhr
- Aus dem Ausland wählen Antrag spätestens am 21. Tag vor der Wahl