Pflichtumtausch
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen gestaffelt getauscht werden. Die Frist richtet sich nach Geburts- oder Ausstellungsjahr.
| Zuständig | Führerscheinstelle |
|---|---|
| Gebühr | 26,50 Euro nach dem Gebührentarif; den verbindlichen Betrag nennt die Behörde |
| Dauer | in der Regel drei bis vier Wochen |
| Frist | gestaffelt bis 2033 |
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen gestaffelt gegen einen EU-Kartenführerschein getauscht werden. Rechtsgrundlage ist § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung mit der zugehörigen Anlage 8e.
Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unberührt. Es sind weder eine Prüfung noch eine ärztliche Untersuchung nötig - getauscht wird nur das Dokument. Auch die Klassen bleiben erhalten.
Welche Frist für Sie gilt, hängt vom Dokument ab: Beim Papierführerschein zählt Ihr Geburtsjahr, beim Kartenführerschein ab 1999 das Ausstellungsjahr. Eine Ausnahme gilt für alle vor 1953 Geborenen: Sie haben unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
Was Sie brauchen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- alter Führerschein im Original
So läuft es ab
Frist bestimmen
Papierführerschein: Geburtsjahr. Kartenführerschein: Ausstellungsjahr (Feld 4a). Der Rechner auf der Führerscheinstellen-Seite nimmt Ihnen das ab.
Passfoto besorgen
Biometrisch, wie für den Personalausweis.
Antrag stellen
Bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnorts, meist nach Termin. Manche Behörden nehmen den Antrag auch schriftlich entgegen.
Karteikartenabschrift
Wurde der Führerschein in einem anderen Ort ausgestellt, fordert die Behörde ihn dort an - das dauert länger.
Neuen Führerschein abholen
Nach drei bis vier Wochen. Den alten geben Sie ab; auf Wunsch wird er entwertet zurückgegeben.
Besondere Fälle
- Frist bereits abgelaufen
- Der alte Führerschein gilt dann nicht mehr als Nachweis. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, aber wer ohne gültiges Dokument fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Tauschen Sie zeitnah.
- Führerschein aus einem anderen Bundesland
- Zuständig ist die Behörde Ihres heutigen Wohnorts; sie fordert die Karteikarte an.
- Ausländische Fahrerlaubnis
- Für EU-Führerscheine gelten eigene Regeln, für Führerscheine aus Drittstaaten meist eine Umschreibungspflicht mit Prüfung.
- Foto veraltet
- Ein aktuelles biometrisches Bild ist Pflicht - das alte aus dem Papierführerschein reicht nicht.
Worauf es ankommt
- Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert - weder Prüfung noch ärztliche Untersuchung sind nötig.
- Die Frist richtet sich beim Papierführerschein nach dem Geburtsjahr, beim Kartenführerschein nach dem Ausstellungsjahr.
- Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
Häufige Fragen
- Muss ich eine Prüfung ablegen?
- Nein. Der Umtausch betrifft nur das Dokument; die Fahrerlaubnis und Ihre Klassen bleiben unverändert.
- Was passiert nach Ablauf der Frist?
- Der alte Führerschein verliert seine Gültigkeit als Nachweis. Wer ohne gültiges Dokument fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Welche Frist gilt für mich?
- Beim Papierführerschein richtet sie sich nach dem Geburtsjahr, beim Kartenführerschein nach dem Ausstellungsjahr. Wer vor 1953 geboren ist, hat in jedem Fall bis zum 19. Januar 2033 Zeit.
- Wo tausche ich um?
- Bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts - unabhängig davon, wo der Führerschein ausgestellt wurde.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Führerscheinstelle. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
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