Antrag beim Familiengericht
Zuständig ist das Familiengericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Der Antrag muss von einer Anwältin oder einem Anwalt eingereicht werden.
| Zuständig | Amtsgericht |
|---|---|
| Gebühr | richtet sich nach Einkommen und Vermögen |
| Dauer | mehrere Monate |
| Frist | in der Regel nach einem Trennungsjahr |
Zuständig ist das Familiengericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder, sonst am letzten gemeinsamen Wohnort.
Der Antrag kann nur über eine Anwältin oder einen Anwalt eingereicht werden - das ist Anwaltszwang. Wenn sich beide einig sind, genügt ein Anwalt für den Antrag; die andere Seite kann ohne eigene Vertretung zustimmen.
Vorausgesetzt wird das Trennungsjahr. Nur in Härtefällen kann früher geschieden werden, und die Hürden dafür sind hoch.
Was Sie brauchen
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- Angaben zu Einkommen und Vermögen
So läuft es ab
Trennungsjahr abwarten
Getrennt leben ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, muss aber tatsächlich vollzogen sein.
Anwältin oder Anwalt beauftragen
Ohne anwaltliche Vertretung geht der Antrag nicht ein.
Unterlagen zusammenstellen
Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Angaben zu Einkommen und Vermögen.
Antrag einreichen
Das Gericht fordert den Verfahrenskostenvorschuss an.
Versorgungsausgleich abwarten
Er wird von Amts wegen durchgeführt und dauert oft am längsten.
Termin wahrnehmen
Beide müssen persönlich erscheinen.
Besondere Fälle
- Wir sind uns einig
- Dann genügt ein Anwalt. Das ist deutlich günstiger als zwei Vertretungen.
- Ich kann die Kosten nicht tragen
- Verfahrenskostenhilfe ist möglich - der Antrag läuft über das Gericht, Einkommensnachweise gehören dazu.
- Streit über Kinder oder Unterhalt
- Das sind eigene Verfahren, die mit der Scheidung verbunden werden können - der Verbund verlängert das Ganze.
- Ein Ehegatte lebt im Ausland
- Zuständigkeit und anwendbares Recht richten sich nach europäischen Verordnungen; hier ist Beratung nötig.
Worauf es ankommt
- Ohne anwaltliche Vertretung kann der Antrag nicht gestellt werden.
- Die Rechtsantragstelle des Gerichts gibt Auskunft zum Verfahren, ersetzt aber keine Beratung.
- Wer die Kosten nicht tragen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Häufige Fragen
- Welches Gericht ist zuständig?
- Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder, sonst am letzten gemeinsamen Wohnort. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Amtsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Amtsgericht
- Erbschein beantragen Ein Angehöriger ist gestorben
- Grundbuchauszug beantragen Ich kaufe eine Immobilie
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Wir lassen uns scheiden":
- Meldedaten und Name zwei Wochen nach Einzug