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Antrag beim Familiengericht

Das Wichtigste in Kürze

Zuständig ist das Familiengericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Der Antrag muss von einer Anwältin oder einem Anwalt eingereicht werden.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAmtsgericht
Gebührrichtet sich nach Einkommen und Vermögen
Dauermehrere Monate
Fristin der Regel nach einem Trennungsjahr

Zuständig ist das Familiengericht - eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist in der Regel das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder, sonst am letzten gemeinsamen Wohnort.

Der Antrag kann nur über eine Anwältin oder einen Anwalt eingereicht werden - das ist Anwaltszwang. Wenn sich beide einig sind, genügt ein Anwalt für den Antrag; die andere Seite kann ohne eigene Vertretung zustimmen.

Vorausgesetzt wird das Trennungsjahr. Nur in Härtefällen kann früher geschieden werden, und die Hürden dafür sind hoch.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Trennungsjahr abwarten

    Getrennt leben ist auch innerhalb einer Wohnung möglich, muss aber tatsächlich vollzogen sein.

  2. Anwältin oder Anwalt beauftragen

    Ohne anwaltliche Vertretung geht der Antrag nicht ein.

  3. Unterlagen zusammenstellen

    Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Angaben zu Einkommen und Vermögen.

  4. Antrag einreichen

    Das Gericht fordert den Verfahrenskostenvorschuss an.

  5. Versorgungsausgleich abwarten

    Er wird von Amts wegen durchgeführt und dauert oft am längsten.

  6. Termin wahrnehmen

    Beide müssen persönlich erscheinen.

Besondere Fälle

Wir sind uns einig
Dann genügt ein Anwalt. Das ist deutlich günstiger als zwei Vertretungen.
Ich kann die Kosten nicht tragen
Verfahrenskostenhilfe ist möglich - der Antrag läuft über das Gericht, Einkommensnachweise gehören dazu.
Streit über Kinder oder Unterhalt
Das sind eigene Verfahren, die mit der Scheidung verbunden werden können - der Verbund verlängert das Ganze.
Ein Ehegatte lebt im Ausland
Zuständigkeit und anwendbares Recht richten sich nach europäischen Verordnungen; hier ist Beratung nötig.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Welches Gericht ist zuständig?
Das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder, sonst am letzten gemeinsamen Wohnort. Es ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Amtsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Amtsgericht

Gehört dazu

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