Grundbuchauszug beantragen
Das Grundbuch führt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
| Zuständig | Amtsgericht |
|---|---|
| Gebühr | nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz |
| Dauer | wenige Tage |
| Rechtsgrundlage | § 12 Absatz 1 Grundbuchordnung |
Das Grundbuch führt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt - nicht das an Ihrem Wohnort. Es weist aus, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten darauf liegen: Hypotheken, Grundschulden, Wegerechte, Wohnrechte.
Einsicht bekommt nicht jeder. § 12 Grundbuchordnung verlangt ein berechtigtes Interesse, und das muss dargelegt werden. Eigentümer haben es ohne Weiteres, Kaufinteressenten in der Regel über den Notar, Gläubiger mit einem Titel.
Vom Grundbuch zu unterscheiden ist das Liegenschaftskataster beim Katasteramt: Es beschreibt Lage, Größe und Zuschnitt des Grundstücks. Wer finanzieren oder bauen will, braucht meist beides.
Was Sie brauchen
- Personalausweis
- Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Nachweis des berechtigten Interesses
So läuft es ab
Grundstück bezeichnen
Gemarkung, Flur und Flurstück - oder die Anschrift. Die Angaben stehen im Kaufvertrag oder im Katasterauszug.
Zuständiges Amtsgericht ermitteln
Maßgeblich ist die Lage des Grundstücks.
Berechtigtes Interesse darlegen
Als Eigentümer genügt der Ausweis. Kaufinteressenten lassen den Auszug meist über den Notar anfordern.
Auszug anfordern
Persönlich, schriftlich oder über das Grundbuchportal des Landes.
Gebühr zahlen
Nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz; ein unbeglaubigter Auszug ist günstiger als ein beglaubigter.
Besondere Fälle
- Ich bin nur Kaufinteressent
- Ein ernsthaftes Kaufinteresse reicht als berechtigtes Interesse - üblicherweise belegt durch den Notar oder einen Maklervertrag.
- Ich brauche ihn für die Bank
- Kreditinstitute verlangen meist einen aktuellen beglaubigten Auszug; der Notar fordert ihn im Kaufprozess ohnehin an.
- Eigentümer ist verstorben
- Erben legen den Erbschein oder das notarielle Testament vor.
- Online-Einsicht
- Die Länder bieten elektronische Grundbucheinsicht für registrierte Nutzer - vor allem für Notare, Banken und Behörden.
Worauf es ankommt
- Zuständig ist das Amtsgericht am Ort des Grundstücks, nicht an Ihrem Wohnort.
- Käufer haben ein berechtigtes Interesse, sobald ein ernsthaftes Kaufinteresse belegt ist - meist über den Notar.
- Das Grundbuch sagt, wem das Grundstück gehört und welche Lasten darauf liegen. Wie es geschnitten ist, steht im Kataster.
Häufige Fragen
- Wer darf ins Grundbuch schauen?
- Wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung). Eigentümer, Erben, Gläubiger mit Titel und ernsthafte Kaufinteressenten gehören dazu, bloße Neugier nicht.
- Welches Amtsgericht ist zuständig?
- Das am Ort des Grundstücks, nicht an Ihrem Wohnort.
- Was kostet ein Grundbuchauszug?
- Die Gebühr richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Ein einfacher Auszug ist günstiger als ein beglaubigter.
- Grundbuch oder Kataster?
- Das Grundbuch weist Eigentum und Rechte aus, das Kataster Lage und Größe. Für ein vollständiges Bild brauchen Sie beides.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Amtsgericht. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Amtsgericht
- Erbschein beantragen Ein Angehöriger ist gestorben
- Antrag beim Familiengericht Wir lassen uns scheiden
- Beratungshilfe beantragen Ich kann mir keinen Anwalt leisten
- Gerichtsvollzieher beauftragen Jemand schuldet mir Geld
- Betreuung anregen oder beantragen Ich sorge für den Ernstfall vor
- Testament in amtliche Verwahrung geben Ich sorge für den Ernstfall vor
- Erbe ausschlagen Das Erbe besteht aus Schulden
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich kaufe eine Immobilie":