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Aufenthaltstitel verlängern

Das Wichtigste in Kürze

Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts, und zwar vor dem Ablaufdatum. Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erste Erteilung (§ 8 Absatz 1 AufenthG).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr93 Euro für eine Verlängerung um mehr als drei Monate, 96 Euro für bis zu drei Monate; 98 Euro bei Wechsel des Aufenthaltszwecks (§ 45 AufenthV)
Dauerje nach Behörde wenige Wochen bis mehrere Monate
Fristvor Ablauf des bisherigen Titels
Rechtsgrundlage§ 8 AufenthG, § 81 Absatz 4 AufenthG

Gebühr nach § 45 Nummer 2 und 3 Aufenthaltsverordnung.

Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Die Verlängerung beantragen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts. Geprüft wird nach denselben Vorschriften wie bei der ersten Erteilung (§ 8 Absatz 1 AufenthG): Der Zweck des Aufenthalts muss weiter bestehen, der Lebensunterhalt gesichert sein und ein gültiger Pass vorliegen.

Die wichtigste Regel steht in § 81 Absatz 4 AufenthG: Geht der Antrag vor dem Ablaufdatum ein, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend. Sie bleiben rechtmäßig im Land und dürfen im bisherigen Umfang arbeiten, auch wenn die Bearbeitung Monate dauert.

Wer eine Pflicht zum Integrationskurs hatte, muss damit rechnen, dass die Behörde die Teilnahme prüft. Solange der Kurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist, soll die Verlängerung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden (§ 8 Absatz 3 AufenthG).

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Ablaufdatum prüfen

    Es steht auf der Vorderseite der Karte. Planen Sie wegen langer Terminwartezeiten mindestens acht Wochen Vorlauf ein.

  2. Antrag einreichen

    Viele Ausländerbehörden nehmen den Antrag online, per E-Mail oder per Post an. Wichtig ist der Eingang vor Ablauf, nicht der Termin.

  3. Fiktionsbescheinigung erhalten

    Ist bis zum Ablauf nicht entschieden, stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Fortgeltung aus.

  4. Termin wahrnehmen

    Mit Pass, Foto und den Nachweisen zum Zweck des Aufenthalts. Fingerabdrücke werden für die neue Karte abgenommen.

  5. Karte abholen

    Die neue elektronische Karte wird von der Bundesdruckerei hergestellt und meist einige Wochen später ausgegeben.

Besondere Fälle

Wechsel des Aufenthaltszwecks
Wer etwa nach dem Studium eine Stelle antritt, beantragt einen Titel für den neuen Zweck. Auch dieser Antrag löst vor Ablauf die Fortgeltung aus (§ 81 Absatz 4 AufenthG); die Gebühr beträgt 98 Euro.
Verlängerung ausgeschlossen
Hat die Behörde bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt die Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen, wird in der Regel nicht verlängert (§ 8 Absatz 2 AufenthG). Das steht dann als Nebenbestimmung im Titel.
Schengen-Visum läuft ab
Für ein Visum für kurzfristige Aufenthalte gilt die Fortgeltung nicht (§ 81 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Ein Antrag bewahrt Sie hier nicht vor dem Ablauf.
Ablehnung
Gegen die Ablehnung sind Widerspruch oder Klage möglich, je nach Land. Solange die Frist dafür läuft, gilt der Titel für die Erwerbstätigkeit als fortbestehend (§ 84 Absatz 2 AufenthG) - lassen Sie sich trotzdem sofort beraten, auch über Beratungshilfe, wenn Ihnen das Geld für eine Anwältin fehlt.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wann muss ich die Verlängerung beantragen?
Spätestens am letzten Tag der Gültigkeit, besser einige Wochen vorher. Nur ein Antrag vor Ablauf löst die Fortgeltung des alten Titels aus (§ 81 Absatz 4 AufenthG).
Was kostet die Verlängerung?
93 Euro für eine Verlängerung um mehr als drei Monate, 96 Euro für bis zu drei Monate (§ 45 AufenthV). Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, etwa vom Studium zur Arbeit, sind es 98 Euro.
Darf ich weiterarbeiten, solange die Behörde nicht entschieden hat?
Ja, wenn Sie rechtzeitig beantragt haben. Der bisherige Titel gilt als fortbestehend, und damit auch die darin erlaubte Erwerbstätigkeit. Als Nachweis für den Arbeitgeber dient die Fiktionsbescheinigung.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
Dann tritt die Fortgeltung nicht automatisch ein, und Ihr Aufenthalt ist ab dem Ablaufdatum nicht mehr rechtmäßig. Die Behörde kann die Fortgeltung zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen (§ 81 Absatz 4 Satz 3 AufenthG). Stellen Sie den Antrag sofort und schildern Sie den Grund der Verspätung.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über die Ausländerbehörde. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über die Ausländerbehörde

Gehört dazu

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