Aufenthaltstitel verlängern
Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts, und zwar vor dem Ablaufdatum. Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die erste Erteilung (§ 8 Absatz 1 AufenthG).
| Zuständig | Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | 93 Euro für eine Verlängerung um mehr als drei Monate, 96 Euro für bis zu drei Monate; 98 Euro bei Wechsel des Aufenthaltszwecks (§ 45 AufenthV) |
| Dauer | je nach Behörde wenige Wochen bis mehrere Monate |
| Frist | vor Ablauf des bisherigen Titels |
| Rechtsgrundlage | § 8 AufenthG, § 81 Absatz 4 AufenthG |
Gebühr nach § 45 Nummer 2 und 3 Aufenthaltsverordnung.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Die Verlängerung beantragen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts. Geprüft wird nach denselben Vorschriften wie bei der ersten Erteilung (§ 8 Absatz 1 AufenthG): Der Zweck des Aufenthalts muss weiter bestehen, der Lebensunterhalt gesichert sein und ein gültiger Pass vorliegen.
Die wichtigste Regel steht in § 81 Absatz 4 AufenthG: Geht der Antrag vor dem Ablaufdatum ein, gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend. Sie bleiben rechtmäßig im Land und dürfen im bisherigen Umfang arbeiten, auch wenn die Bearbeitung Monate dauert.
Wer eine Pflicht zum Integrationskurs hatte, muss damit rechnen, dass die Behörde die Teilnahme prüft. Solange der Kurs nicht erfolgreich abgeschlossen ist, soll die Verlängerung jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden (§ 8 Absatz 3 AufenthG).
Was Sie brauchen
- gültiger Reisepass
- bisheriger Aufenthaltstitel (Karte)
- aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweise zum Zweck des Aufenthalts, etwa Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen, Immatrikulationsbescheinigung oder Heiratsurkunde
- Nachweis der Krankenversicherung
- Mietvertrag oder Wohnungsgeberbestätigung
So läuft es ab
Ablaufdatum prüfen
Es steht auf der Vorderseite der Karte. Planen Sie wegen langer Terminwartezeiten mindestens acht Wochen Vorlauf ein.
Antrag einreichen
Viele Ausländerbehörden nehmen den Antrag online, per E-Mail oder per Post an. Wichtig ist der Eingang vor Ablauf, nicht der Termin.
Fiktionsbescheinigung erhalten
Ist bis zum Ablauf nicht entschieden, stellt die Behörde eine Bescheinigung über die Fortgeltung aus.
Termin wahrnehmen
Mit Pass, Foto und den Nachweisen zum Zweck des Aufenthalts. Fingerabdrücke werden für die neue Karte abgenommen.
Karte abholen
Die neue elektronische Karte wird von der Bundesdruckerei hergestellt und meist einige Wochen später ausgegeben.
Besondere Fälle
- Wechsel des Aufenthaltszwecks
- Wer etwa nach dem Studium eine Stelle antritt, beantragt einen Titel für den neuen Zweck. Auch dieser Antrag löst vor Ablauf die Fortgeltung aus (§ 81 Absatz 4 AufenthG); die Gebühr beträgt 98 Euro.
- Verlängerung ausgeschlossen
- Hat die Behörde bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt die Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen, wird in der Regel nicht verlängert (§ 8 Absatz 2 AufenthG). Das steht dann als Nebenbestimmung im Titel.
- Schengen-Visum läuft ab
- Für ein Visum für kurzfristige Aufenthalte gilt die Fortgeltung nicht (§ 81 Absatz 4 Satz 2 AufenthG). Ein Antrag bewahrt Sie hier nicht vor dem Ablauf.
- Ablehnung
- Gegen die Ablehnung sind Widerspruch oder Klage möglich, je nach Land. Solange die Frist dafür läuft, gilt der Titel für die Erwerbstätigkeit als fortbestehend (§ 84 Absatz 2 AufenthG) - lassen Sie sich trotzdem sofort beraten, auch über Beratungshilfe, wenn Ihnen das Geld für eine Anwältin fehlt.
Worauf es ankommt
- Entscheidend ist, dass der Antrag vor dem Ablaufdatum bei der Behörde eingeht. Ein Termin vor Ablauf ist dafür nicht nötig - heben Sie den Nachweis über den Eingang auf.
- Wer von Bürgergeld oder Sozialhilfe lebt, ist von der Gebühr für Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis befreit (§ 53 Absatz 1 AufenthV).
- Sind Sie seit fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, prüfen Sie statt der Verlängerung die Niederlassungserlaubnis - sie ist unbefristet. Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU kommen schon früher in Frage.
- Die erste Erteilung nach der Einreise ist ein eigener Vorgang (Aufenthaltstitel beantragen) - diese Seite betrifft einen Titel, den Sie bereits haben.
Häufige Fragen
- Wann muss ich die Verlängerung beantragen?
- Spätestens am letzten Tag der Gültigkeit, besser einige Wochen vorher. Nur ein Antrag vor Ablauf löst die Fortgeltung des alten Titels aus (§ 81 Absatz 4 AufenthG).
- Was kostet die Verlängerung?
- 93 Euro für eine Verlängerung um mehr als drei Monate, 96 Euro für bis zu drei Monate (§ 45 AufenthV). Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, etwa vom Studium zur Arbeit, sind es 98 Euro.
- Darf ich weiterarbeiten, solange die Behörde nicht entschieden hat?
- Ja, wenn Sie rechtzeitig beantragt haben. Der bisherige Titel gilt als fortbestehend, und damit auch die darin erlaubte Erwerbstätigkeit. Als Nachweis für den Arbeitgeber dient die Fiktionsbescheinigung.
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasst habe?
- Dann tritt die Fortgeltung nicht automatisch ein, und Ihr Aufenthalt ist ab dem Ablaufdatum nicht mehr rechtmäßig. Die Behörde kann die Fortgeltung zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen (§ 81 Absatz 4 Satz 3 AufenthG). Stellen Sie den Antrag sofort und schildern Sie den Grund der Verspätung.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Ausländerbehörde. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über die Ausländerbehörde
- Aufenthaltstitel Ich ziehe nach Deutschland
- Einbürgerung beantragen Ich möchte mich einbürgern lassen
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Mein Aufenthaltstitel läuft ab":
- Fiktionsbescheinigung erhalten Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des Titels
- Niederlassungserlaubnis beantragen