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Fiktionsbescheinigung erhalten

Das Wichtigste in Kürze

Die Fiktionsbescheinigung belegt, dass Ihr alter Titel wegen des rechtzeitigen Verlängerungsantrags bis zur Entscheidung weiter gilt (§ 81 Absatz 5 AufenthG). Sie kostet 13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigAusländerbehörde
Gebühr13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV); gebührenfrei bei Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe
Dauermeist beim Termin sofort, sonst wenige Tage
FristAntrag auf Verlängerung vor Ablauf des Titels
Rechtsgrundlage§ 81 Absatz 4 und 5 AufenthG

Gebühr nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 Aufenthaltsverordnung.

Die Fiktionsbescheinigung ist ein Papier der Ausländerbehörde, das die Wirkung Ihres Antrags bestätigt (§ 81 Absatz 5 AufenthG). Haben Sie die Verlängerung vor dem Ablaufdatum beantragt, gilt Ihr bisheriger Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend. Die Bescheinigung macht das sichtbar.

Wichtig ist sie vor allem gegenüber Dritten: Arbeitgeber müssen prüfen, ob Sie arbeiten dürfen, und Leistungsstellen, ob Ihr Aufenthalt rechtmäßig ist. Eine abgelaufene Karte allein reicht dafür nicht.

War der Antrag verspätet, gibt es keine automatische Fortgeltung. Die Behörde kann sie aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen (§ 81 Absatz 4 Satz 3 AufenthG).

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Verlängerung rechtzeitig beantragen

    Ohne Antrag vor Ablauf keine Fortgeltung.

  2. Bescheinigung anfordern

    Viele Behörden stellen sie von sich aus aus oder schicken sie zu; sonst ausdrücklich darum bitten, spätestens wenn die Karte abläuft.

  3. Arbeitgeber informieren

    Eine Kopie der Bescheinigung genügt in der Regel als Nachweis der Arbeitserlaubnis.

  4. Befristung im Blick behalten

    Vor Ablauf der Bescheinigung erneut bei der Behörde melden, falls noch nicht entschieden ist.

Besondere Fälle

Antrag zu spät gestellt
Die Fortgeltung tritt nicht ein. Die Behörde kann sie bei unbilliger Härte anordnen; bis dahin droht, dass der Aufenthalt als unerlaubt gilt.
Antrag ohne vorherigen Titel
Wer sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, etwa visumfrei, und einen Titel beantragt, erhält eine Bescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG: Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt.
Arbeitgeber zögert
Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz und steht auf der Bescheinigung. Im Zweifel kann der Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde nachfragen.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Darf ich mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten?
Ja, im Umfang Ihres bisherigen Titels. Ist die Ausstellung des neuen Titels schon veranlasst, gilt die darin vorgesehene Erwerbstätigkeit bereits als erlaubt; das wird in die Bescheinigung eingetragen (§ 81 Absatz 5a AufenthG).
Kann ich mit der Fiktionsbescheinigung reisen?
Das ist riskant. Die Wiedereinreise ist nicht mit jeder Art von Fiktionsbescheinigung gesichert, und manche Staaten erkennen sie nicht an. Klären Sie Reisen vorher mit der Ausländerbehörde.
Was kostet die Fiktionsbescheinigung?
13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV). Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, zahlt nichts (§ 53 Absatz 1 AufenthV).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über die Ausländerbehörde. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über die Ausländerbehörde

Gehört dazu

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