Fiktionsbescheinigung erhalten
Die Fiktionsbescheinigung belegt, dass Ihr alter Titel wegen des rechtzeitigen Verlängerungsantrags bis zur Entscheidung weiter gilt (§ 81 Absatz 5 AufenthG). Sie kostet 13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV).
| Zuständig | Ausländerbehörde |
|---|---|
| Gebühr | 13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV); gebührenfrei bei Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe |
| Dauer | meist beim Termin sofort, sonst wenige Tage |
| Frist | Antrag auf Verlängerung vor Ablauf des Titels |
| Rechtsgrundlage | § 81 Absatz 4 und 5 AufenthG |
Gebühr nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 Aufenthaltsverordnung.
Die Fiktionsbescheinigung ist ein Papier der Ausländerbehörde, das die Wirkung Ihres Antrags bestätigt (§ 81 Absatz 5 AufenthG). Haben Sie die Verlängerung vor dem Ablaufdatum beantragt, gilt Ihr bisheriger Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend. Die Bescheinigung macht das sichtbar.
Wichtig ist sie vor allem gegenüber Dritten: Arbeitgeber müssen prüfen, ob Sie arbeiten dürfen, und Leistungsstellen, ob Ihr Aufenthalt rechtmäßig ist. Eine abgelaufene Karte allein reicht dafür nicht.
War der Antrag verspätet, gibt es keine automatische Fortgeltung. Die Behörde kann sie aber zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen (§ 81 Absatz 4 Satz 3 AufenthG).
Was Sie brauchen
- Reisepass
- bisheriger Aufenthaltstitel
- Nachweis über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag, etwa Eingangsbestätigung oder E-Mail
So läuft es ab
Verlängerung rechtzeitig beantragen
Ohne Antrag vor Ablauf keine Fortgeltung.
Bescheinigung anfordern
Viele Behörden stellen sie von sich aus aus oder schicken sie zu; sonst ausdrücklich darum bitten, spätestens wenn die Karte abläuft.
Arbeitgeber informieren
Eine Kopie der Bescheinigung genügt in der Regel als Nachweis der Arbeitserlaubnis.
Befristung im Blick behalten
Vor Ablauf der Bescheinigung erneut bei der Behörde melden, falls noch nicht entschieden ist.
Besondere Fälle
- Antrag zu spät gestellt
- Die Fortgeltung tritt nicht ein. Die Behörde kann sie bei unbilliger Härte anordnen; bis dahin droht, dass der Aufenthalt als unerlaubt gilt.
- Antrag ohne vorherigen Titel
- Wer sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, etwa visumfrei, und einen Titel beantragt, erhält eine Bescheinigung nach § 81 Absatz 3 AufenthG: Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung als erlaubt.
- Arbeitgeber zögert
- Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Gesetz und steht auf der Bescheinigung. Im Zweifel kann der Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde nachfragen.
Worauf es ankommt
- Die Bescheinigung erzeugt das Aufenthaltsrecht nicht, sie belegt es nur. Maßgeblich ist, dass der Antrag vor Ablauf gestellt wurde.
- Für Arbeitgeber, Jobcenter, Familienkasse und Vermieter ist sie der Nachweis, dass Sie weiter rechtmäßig hier sind und arbeiten dürfen.
- Die Fiktionsbescheinigung ist selbst befristet. Rechtzeitig vor ihrem Ablauf bei der Behörde melden, wenn noch keine Entscheidung vorliegt.
Häufige Fragen
- Darf ich mit der Fiktionsbescheinigung arbeiten?
- Ja, im Umfang Ihres bisherigen Titels. Ist die Ausstellung des neuen Titels schon veranlasst, gilt die darin vorgesehene Erwerbstätigkeit bereits als erlaubt; das wird in die Bescheinigung eingetragen (§ 81 Absatz 5a AufenthG).
- Kann ich mit der Fiktionsbescheinigung reisen?
- Das ist riskant. Die Wiedereinreise ist nicht mit jeder Art von Fiktionsbescheinigung gesichert, und manche Staaten erkennen sie nicht an. Klären Sie Reisen vorher mit der Ausländerbehörde.
- Was kostet die Fiktionsbescheinigung?
- 13 Euro (§ 47 Absatz 1 Nummer 8 AufenthV). Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, zahlt nichts (§ 53 Absatz 1 AufenthV).
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über die Ausländerbehörde. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über die Ausländerbehörde
- Aufenthaltstitel Ich ziehe nach Deutschland
- Einbürgerung beantragen Ich möchte mich einbürgern lassen
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Mein Aufenthaltstitel läuft ab":
- Aufenthaltstitel verlängern vor Ablauf des bisherigen Titels
- Niederlassungserlaubnis beantragen