Einspruch einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
| Zuständig | Ordnungsamt |
|---|---|
| Gebühr | der Einspruch selbst ist gebührenfrei |
| Dauer | Bearbeitung mehrere Wochen |
| Frist | zwei Wochen ab Zustellung |
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung - maßgeblich ist das Datum auf dem Briefumschlag oder der Zustellungsurkunde, nicht das Datum des Bescheids.
Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, hilft aber - ohne sie prüft die Behörde nur die Aktenlage.
Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, gibt sie die Sache an die Staatsanwaltschaft und von dort ans Amtsgericht. Dann kann es zu einer Verhandlung kommen, und es entstehen Gerichtskosten.
Was Sie brauchen
- Bußgeldbescheid mit Aktenzeichen
- Personalausweis
- Begründung, soweit vorhanden
So läuft es ab
Zustellungsdatum feststellen
Heben Sie den Umschlag auf - darauf steht das Datum, mit dem die Frist beginnt.
Einspruch schreiben
Aktenzeichen, Name, Anschrift, der Satz, dass Sie Einspruch einlegen. Mehr ist formal nicht nötig.
Fristgerecht absenden
Innerhalb von zwei Wochen. Bei knapper Frist per Fax oder persönlich abgeben und Eingang bestätigen lassen.
Akteneinsicht erwägen
Über eine Anwältin oder einen Anwalt ist Einsicht in das Messprotokoll möglich - oft der entscheidende Punkt.
Entscheidung abwarten
Die Behörde kann den Bescheid aufheben, ändern oder die Sache ans Gericht abgeben.
Besondere Fälle
- Ich war nicht der Fahrer
- Teilen Sie das mit. Sie sind nicht verpflichtet, Angehörige zu belasten; die Behörde kann aber eine Fahrtenbuchauflage prüfen.
- Frist verpasst
- Der Bescheid wird rechtskräftig. Nur bei unverschuldeter Versäumnis kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht - mit Begründung und Nachweis.
- Es droht ein Fahrverbot
- Hier lohnt anwaltlicher Rat, besonders wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind.
- Nur ein Verwarnungsgeld
- Ein Verwarnungsgeld ist kein Bußgeldbescheid. Zahlen Sie nicht, ergeht erst ein Bußgeldbescheid - dann beginnt die Einspruchsfrist.
Worauf es ankommt
- Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit dem Datum des Bescheids.
- Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen, die den Bescheid erlassen hat.
- Eine Begründung ist nicht zwingend, hilft aber. Wird der Einspruch verworfen, geht die Sache ans Amtsgericht.
Häufige Fragen
- Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
- Zwei Wochen ab Zustellung. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
- Muss ich den Einspruch begründen?
- Nein. Eine Begründung erhöht aber die Chance, dass die Behörde den Bescheid selbst aufhebt.
- Was kostet der Einspruch?
- Der Einspruch selbst ist gebührenfrei. Kommt es zur Gerichtsverhandlung, können Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Der Bescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Ordnungsamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Ordnungsamt
- Gewerbe anzeigen Ich mache mich selbstständig
- Gewerbe abmelden Ich gebe mein Gewerbe auf
- Hund anmelden Ich habe einen Hund
- Waffenbesitzkarte beantragen Ich möchte eine Waffe besitzen