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Ruhestörung melden

Das Wichtigste in Kürze

Unzulässiger Lärm, der die Nachbarschaft erheblich belästigt, ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 117 OWiG). Tagsüber ist das Ordnungsamt zuständig, nachts und wenn das Ordnungsamt nicht erreichbar ist die Polizei.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigOrdnungsamt
Gebührdie Meldung ist kostenlos; dem Verursacher droht ein Bußgeld bis 5.000 Euro
Dauernachts greift die Polizei meist sofort ein; ein Bußgeldverfahren dauert mehrere Wochen
Rechtsgrundlage§ 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und Immissionsschutzgesetz des Landes

Lärm aus der Nachbarschaft ist kein Fall für das Gericht, solange er nur stört - wohl aber für das Ordnungsamt, wenn er erheblich ist. Nach § 117 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß Lärm macht, der die Nachbarschaft erheblich belästigt. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen.

Tagsüber und bei wiederkehrendem Lärm wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, meist schriftlich. Nachts oder wenn sofort jemand kommen muss, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner.

Wann Ruhe herrschen muss, regelt überwiegend das Land. Viele Länder schützen die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, Nordrhein-Westfalen zum Beispiel in § 9 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes. Eine allgemeine Mittagsruhe kennt das Bundesrecht nicht.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Lärmprotokoll führen

    Über mehrere Tage: Datum, Uhrzeit, Dauer, Art des Lärms und wer ihn gehört hat. Das ist später Ihr wichtigstes Beweismittel.

  2. Nachbarn ansprechen

    Wenn das zumutbar ist. Viele Störungen enden mit einem Gespräch oder einem Brief.

  3. Akute Störung nachts melden

    Bei der örtlichen Polizei. Sie kann sofort einschreiten und hält den Einsatz fest.

  4. Wiederkehrenden Lärm beim Ordnungsamt anzeigen

    Schriftlich, mit Protokoll und Zeugen. Das Amt prüft ein Bußgeldverfahren nach § 117 OWiG.

  5. Zivilrechtlich weitergehen

    Hört der Lärm nicht auf, bleiben Unterlassungsanspruch und Schlichtung - siehe nächster Schritt.

Besondere Fälle

Lärm von Gewerbe oder Gaststätte
Geht der Lärm von einem Betrieb, einer Gaststätte oder einer Anlage aus, ist oft nicht das Ordnungsamt, sondern die Immissionsschutzbehörde zuständig, häufig im Umweltamt der Stadt oder des Kreises. Außengastronomie darf in Nordrhein-Westfalen bis 24 Uhr betrieben werden (§ 9 Absatz 2 LImSchG NRW).
Baulärm
Baustellen fallen unter das Immissionsschutzrecht. Beschwerden gehen je nach Ort an das Umweltamt, die Bauaufsicht oder das Ordnungsamt. Wo das Landesrecht Nachtruhe vorschreibt, braucht Nachtarbeit auf der Baustelle eine Ausnahme - fragen Sie beim Amt nach, ob eine erteilt wurde.
Lärm in der Mietwohnung
Erheblicher Lärm kann ein Mangel der Mietsache sein und die Miete mindern (§ 536 BGB). Voraussetzung ist, dass Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigen; sonst entfällt die Minderung, soweit er deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c BGB). Mindern Sie nicht auf Verdacht - ein zu hoher Abzug kann eine Kündigung wegen Zahlungsrückstand auslösen.
Kinderlärm von Kita oder Spielplatz
Geräusche, die Kinder in Kindertageseinrichtungen, auf Spielplätzen oder Ballspielplätzen verursachen, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; Lärmrichtwerte dürfen dafür nicht herangezogen werden (§ 22 Absatz 1a BImSchG). Eine Beschwerde hat hier selten Erfolg.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wen rufe ich nachts bei Ruhestörung an?
Die Polizei. Das Ordnungsamt ist meist nur zu Bürozeiten erreichbar; für akute Störungen in der Nacht ist die Polizei zuständig. Den Notruf 110 wählen Sie aber nur bei Gefahr, sonst die örtliche Polizeidienststelle.
Ab wann ist Lärm eine Ordnungswidrigkeit?
Wenn er ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß entsteht und geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu schädigen (§ 117 Absatz 1 OWiG). Eine feste Dezibel-Grenze nennt das Gesetz nicht.
Gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe?
Nicht allgemein. Bundesrecht verbietet nur bestimmte laute Gartengeräte wie Laubbläser in Wohngebieten werktags zwischen 13 und 15 Uhr (§ 7 der 32. BImSchV). Darüber hinaus gelten Gemeindesatzungen und die Hausordnung.
Wird meine Beschwerde anonym behandelt?
Meist nicht. Viele Ordnungsämter verlangen Ihre Personalien und bearbeiten anonyme Anzeigen nicht, weil sie im Bußgeldverfahren Zeugen brauchen.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Ordnungsamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Ordnungsamt

Gehört dazu

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