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Einspruch gegen den Steuerbescheid

Das Wichtigste in Kürze

Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einlegen (§ 355 Abgabenordnung), schriftlich oder über ELSTER. Ein Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Absatz 2 Abgabenordnung).

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFinanzamt
Gebührkostenlos
Dauerwenige Wochen bis mehrere Monate
Fristein Monat nach Bekanntgabe
Rechtsgrundlage§§ 347 bis 367 Abgabenordnung

Gegen einen Steuerbescheid legen Sie Einspruch beim Finanzamt ein, das ihn erlassen hat. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Einspruch ist schriftlich, elektronisch über ELSTER oder zur Niederschrift im Finanzamt möglich (§ 357 Absatz 1 Abgabenordnung).

Seit 2025 gilt ein Bescheid erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, vorher am dritten. Grund ist die Reform des Postrechts, die der Post längere Laufzeiten erlaubt. Ab diesem Tag läuft der Monat.

Der Einspruch ist kostenlos. Das Finanzamt prüft den ganzen Bescheid noch einmal, nicht nur den angegriffenen Punkt. Ist es mit dem Ergebnis nicht einverstanden, entscheidet es durch Einspruchsentscheidung; dagegen bleibt binnen eines Monats die Klage beim Finanzgericht (§ 47 Finanzgerichtsordnung).

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Bescheid prüfen

    Vergleichen Sie Einkünfte, Werbungskosten und Abzüge mit Ihrer Erklärung. Die Erläuterungen am Ende des Bescheids nennen Abweichungen.

  2. Frist berechnen

    Datum des Bescheids plus vier Tage, dann einen Monat. Endet sie an einem Wochenende oder Feiertag, zählt der nächste Werktag.

  3. Einspruch einlegen

    Über ELSTER oder schriftlich, mit Steuernummer, Datum des Bescheids und den strittigen Punkten. Die Begründung darf nachkommen.

  4. Bei Nachzahlung: Aussetzung beantragen

    Sonst ist der Betrag trotz Einspruch fällig. Das Finanzamt soll aussetzen, wenn ernstliche Zweifel am Bescheid bestehen (§ 361 Absatz 2 Abgabenordnung).

  5. Entscheidung abwarten

    Das Finanzamt hilft ab und erlässt einen geänderten Bescheid oder weist den Einspruch zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung bleibt die Klage.

Besondere Fälle

Nur ein Beleg vergessen
Dafür reicht oft ein Antrag auf schlichte Änderung innerhalb der Einspruchsfrist. Ein Einspruch hält den ganzen Bescheid offen und ist meist die sicherere Wahl.
Hinweis auf Verböserung
Kündigt das Finanzamt eine Änderung zu Ihrem Nachteil an, können Sie den Einspruch zurücknehmen. Dann bleibt es beim ursprünglichen Bescheid.
Bescheid nicht oder später erhalten
Die Viertagesregel gilt nicht, wenn der Bescheid gar nicht oder später zugegangen ist. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang nachweisen (§ 122 Absatz 2 Abgabenordnung).
Wohnsitz im Ausland
Bei Übermittlung ins Ausland gilt ein Bescheid erst einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Absatz 2 Nummer 2 Abgabenordnung).

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Absatz 1 Abgabenordnung). Ein per Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach dem Datum der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, ein in ELSTER bereitgestellter am vierten Tag nach der Bereitstellung. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 108 Absatz 3 Abgabenordnung).
Kostet der Einspruch etwas?
Nein, das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Kosten entstehen nur, wenn Sie einen Berater beauftragen oder später vor dem Finanzgericht klagen.
Kann sich der Bescheid durch den Einspruch verschlechtern?
Ja. Das Finanzamt prüft den Fall vollständig neu und darf auch zu Ihrem Nachteil ändern, muss Sie aber vorher unter Angabe von Gründen darauf hinweisen und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Absatz 2 Abgabenordnung). Dann können Sie den Einspruch zurücknehmen (§ 362 Abgabenordnung).
Was, wenn ich die Frist versäumt habe?
Waren Sie ohne Verschulden verhindert, etwa durch Krankheit, können Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und den Einspruch nachholen (§ 110 Abgabenordnung).

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Finanzamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Finanzamt

Gehört dazu

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