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Fristverlängerung beantragen

Das Wichtigste in Kürze

Schaffen Sie die Frist nicht, beantragen Sie vor Ablauf formlos beim Finanzamt eine Verlängerung und nennen einen Grund (§ 109 Abgabenordnung). Einen Anspruch darauf gibt es nicht, das Finanzamt entscheidet nach Ermessen.

Das Wichtigste zu diesem Behördengang
ZuständigFinanzamt
Gebührgebührenfrei
DauerAntwort meist innerhalb weniger Wochen; über ELSTER teils automatisch
FristAntrag möglichst vor Ablauf der Abgabefrist
Rechtsgrundlage§ 109 Abgabenordnung

Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Antrag ist formlos und kostenlos. Stellen Sie ihn vor Ablauf der Frist, dann gerät die Erklärung gar nicht erst in Verzug.

Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen und kann die Verlängerung mit Auflagen verbinden (§ 109 Absatz 3 Abgabenordnung). Rechnen Sie nicht mit einer Verlängerung um viele Monate, sondern beantragen Sie einen realistischen Zeitraum.

Lassen Sie die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, gilt ohnehin die längere Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Darüber hinaus gibt es eine Verlängerung nur, wenn Sie ohne Verschulden verhindert sind.

Was Sie brauchen

So läuft es ab

  1. Frist prüfen

    Ohne Berater der 31. Juli des Folgejahres, mit Berater Ende Februar des übernächsten Jahres, sofern das Finanzamt nichts anderes festgesetzt hat.

  2. Antrag formulieren

    Steuernummer, Steuerjahr, Grund und gewünschtes Datum. Ein paar Sätze genügen.

  3. Beim Finanzamt einreichen

    Über ELSTER, per Post oder persönlich, möglichst vor Fristablauf.

  4. Antwort abwarten und neue Frist einhalten

    Kommt keine Antwort, fragen Sie nach. Ohne Bewilligung gilt die ursprüngliche Frist.

Besondere Fälle

Frist schon abgelaufen
Eine rückwirkende Verlängerung ist möglich (§ 109 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung). Geben Sie die Erklärung dann so schnell wie möglich ab und begründen Sie die Verspätung, damit das Finanzamt von einem Zuschlag absehen kann (§ 152 Absatz 1 Abgabenordnung).
Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe
In Beraterfällen kann das Finanzamt die Erklärung früher anfordern, etwa nach verspäteter Abgabe im Vorjahr oder hohen Nachzahlungen (§ 149 Absatz 4 Abgabenordnung). Dann gilt das Datum aus der Anforderung.
Freiwillige Erklärung
Für die Antragsveranlagung gibt es keine Abgabefrist nach § 149 Abgabenordnung, also auch keine Verlängerung. Maßgeblich ist nur die Vierjahresgrenze.

Worauf es ankommt

Häufige Fragen

Wie beantrage ich eine Fristverlängerung für die Steuererklärung?
Formlos beim zuständigen Finanzamt, schriftlich oder über ELSTER. Nennen Sie Steuerjahr, Grund und das Datum, bis zu dem Sie abgeben können.
Muss ich einen Grund angeben?
Ja. Das Gesetz schreibt keine Gründe vor, aber das Finanzamt entscheidet nach Ermessen und braucht dafür eine nachvollziehbare Begründung, zum Beispiel Krankheit oder fehlende Unterlagen.
Kann mein Steuerberater noch mehr Zeit bekommen?
Nur eingeschränkt. Über den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres hinaus verlängert das Finanzamt in Beraterfällen nur, wenn die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden kann (§ 109 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Verschulden des Beraters wird Ihnen zugerechnet.

Zuständige Stelle

Dieser Schritt läuft über das Finanzamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:

Ebenfalls über das Finanzamt

Gehört dazu

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