Fristverlängerung beantragen
Schaffen Sie die Frist nicht, beantragen Sie vor Ablauf formlos beim Finanzamt eine Verlängerung und nennen einen Grund (§ 109 Abgabenordnung). Einen Anspruch darauf gibt es nicht, das Finanzamt entscheidet nach Ermessen.
| Zuständig | Finanzamt |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | Antwort meist innerhalb weniger Wochen; über ELSTER teils automatisch |
| Frist | Antrag möglichst vor Ablauf der Abgabefrist |
| Rechtsgrundlage | § 109 Abgabenordnung |
Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen können verlängert werden (§ 109 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Antrag ist formlos und kostenlos. Stellen Sie ihn vor Ablauf der Frist, dann gerät die Erklärung gar nicht erst in Verzug.
Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen und kann die Verlängerung mit Auflagen verbinden (§ 109 Absatz 3 Abgabenordnung). Rechnen Sie nicht mit einer Verlängerung um viele Monate, sondern beantragen Sie einen realistischen Zeitraum.
Lassen Sie die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, gilt ohnehin die längere Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Darüber hinaus gibt es eine Verlängerung nur, wenn Sie ohne Verschulden verhindert sind.
Was Sie brauchen
- Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer
- betroffenes Steuerjahr
- kurze Begründung, etwa Krankheit, fehlende Bescheinigungen, längere Abwesenheit
- gewünschtes neues Abgabedatum
So läuft es ab
Frist prüfen
Ohne Berater der 31. Juli des Folgejahres, mit Berater Ende Februar des übernächsten Jahres, sofern das Finanzamt nichts anderes festgesetzt hat.
Antrag formulieren
Steuernummer, Steuerjahr, Grund und gewünschtes Datum. Ein paar Sätze genügen.
Beim Finanzamt einreichen
Über ELSTER, per Post oder persönlich, möglichst vor Fristablauf.
Antwort abwarten und neue Frist einhalten
Kommt keine Antwort, fragen Sie nach. Ohne Bewilligung gilt die ursprüngliche Frist.
Besondere Fälle
- Frist schon abgelaufen
- Eine rückwirkende Verlängerung ist möglich (§ 109 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung). Geben Sie die Erklärung dann so schnell wie möglich ab und begründen Sie die Verspätung, damit das Finanzamt von einem Zuschlag absehen kann (§ 152 Absatz 1 Abgabenordnung).
- Aufforderung zur vorzeitigen Abgabe
- In Beraterfällen kann das Finanzamt die Erklärung früher anfordern, etwa nach verspäteter Abgabe im Vorjahr oder hohen Nachzahlungen (§ 149 Absatz 4 Abgabenordnung). Dann gilt das Datum aus der Anforderung.
- Freiwillige Erklärung
- Für die Antragsveranlagung gibt es keine Abgabefrist nach § 149 Abgabenordnung, also auch keine Verlängerung. Maßgeblich ist nur die Vierjahresgrenze.
Worauf es ankommt
- Der Antrag ist formlos: per Brief, über das ELSTER-Formular für Fristverlängerung oder als Nachricht an das Finanzamt.
- Eine bewilligte Verlängerung schützt vor dem Verspätungszuschlag, der sonst ab 14 Monaten nach Jahresende Pflicht ist (§ 152 Absatz 3 Nummer 1 Abgabenordnung).
- Auch eine schon abgelaufene Frist kann rückwirkend verlängert werden, vor allem wenn es unbillig wäre, die Folgen bestehen zu lassen (§ 109 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung).
Häufige Fragen
- Wie beantrage ich eine Fristverlängerung für die Steuererklärung?
- Formlos beim zuständigen Finanzamt, schriftlich oder über ELSTER. Nennen Sie Steuerjahr, Grund und das Datum, bis zu dem Sie abgeben können.
- Muss ich einen Grund angeben?
- Ja. Das Gesetz schreibt keine Gründe vor, aber das Finanzamt entscheidet nach Ermessen und braucht dafür eine nachvollziehbare Begründung, zum Beispiel Krankheit oder fehlende Unterlagen.
- Kann mein Steuerberater noch mehr Zeit bekommen?
- Nur eingeschränkt. Über den letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres hinaus verlängert das Finanzamt in Beraterfällen nur, wenn die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden kann (§ 109 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Verschulden des Beraters wird Ihnen zugerechnet.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Finanzamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Finanzamt
- Finanzamt informieren Ich ziehe um
- Steuernummer beantragen Ich mache mich selbstständig
- Finanzamt informieren Ich gebe mein Gewerbe auf
- Ende der Kirchensteuer prüfen Ich trete aus der Kirche aus
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich muss eine Steuererklärung abgeben":
- Steuererklärung abgeben 31. Juli des Folgejahres; mit Berater Ende Februar des übernächsten Jahres
- Einspruch gegen den Steuerbescheid ein Monat nach Bekanntgabe