Steuererklärung abgeben
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Wer nicht verpflichtet ist, kann freiwillig abgeben und hat dafür vier Jahre Zeit.
| Zuständig | Finanzamt |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei; bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der Nachzahlung je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je Monat |
| Dauer | Bearbeitung im Finanzamt meist mehrere Wochen |
| Frist | 31. Juli des Folgejahres; mit Berater Ende Februar des übernächsten Jahres |
| Rechtsgrundlage | § 46 Einkommensteuergesetz, § 149 Abgabenordnung |
Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihren Einkünften ab. Arbeitnehmer, bei denen nur Lohnsteuer einbehalten wurde, sind oft nicht verpflichtet. Pflicht wird die Erklärung vor allem, wenn Sie mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünfte hatten, mehrere Arbeitgeber gleichzeitig hatten oder als Ehepaar die Steuerklassen III und V beziehungsweise IV mit Faktor gewählt haben (§ 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz). Wer keinen Arbeitslohn bezieht, etwa Selbstständige oder Rentner, muss abgeben, sobald die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen (§ 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Außerdem muss jeder abgeben, den das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Absatz 1 Abgabenordnung).
Die Frist beträgt sieben Monate nach Ablauf des Jahres, also bis zum 31. Juli (§ 149 Absatz 2 Abgabenordnung). Erstellt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Absatz 3 Abgabenordnung). Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Wer nicht verpflichtet ist, kann trotzdem eine Erklärung abgeben, etwa um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzubekommen. Für diese Antragsveranlagung gilt keine Abgabefrist, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist. Der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt, lag 2025 bei 12.096 Euro und liegt 2026 bei 12.348 Euro (§ 32a Einkommensteuergesetz).
Was Sie brauchen
- Steuer-Identifikationsnummer
- Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers (liegt dem Finanzamt meist elektronisch vor)
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld
- Belege für Werbungskosten, etwa Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildung
- Nachweise über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, etwa Spenden, Kirchensteuer, Krankheitskosten
- bei Nebeneinkünften: Einnahmen- und Ausgabenaufstellung
So läuft es ab
Pflicht prüfen
Gehen Sie die Fälle in § 46 Einkommensteuergesetz durch: Lohnersatzleistungen, Nebeneinkünfte, mehrere Arbeitgeber, Steuerklassen-Kombination. Ohne Pflicht lohnt sich die freiwillige Abgabe oft trotzdem.
Bei Mein ELSTER registrieren
Die Registrierung mit der Steuer-Identifikationsnummer ist kostenlos. Das Finanzamt schickt dafür Zugangsdaten per Post, das dauert einige Tage.
Vorausgefüllte Steuererklärung nutzen
Über den Belegabruf in ELSTER übernehmen Sie Lohnsteuerbescheinigung, Lohnersatzleistungen, Renten und Versicherungsbeiträge der letzten vier Jahre. Die Daten stehen frühestens einen Tag nach Ihrer Zustimmung bereit. Prüfen Sie sie trotzdem.
Ausgaben eintragen und absenden
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ergänzen, dann elektronisch übermitteln. Belege nur auf Anforderung einreichen, aber aufbewahren.
Bescheid prüfen
Vergleichen Sie den Steuerbescheid mit Ihrer Erklärung. Ab Bekanntgabe haben Sie einen Monat Zeit für einen Einspruch.
Besondere Fälle
- Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezogen
- Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen (Progressionsvorbehalt). Bei mehr als 410 Euro im Jahr besteht deshalb Abgabepflicht. Wie Sie sich arbeitslos melden, steht in der Lebenslage zum Jobverlust.
- Rentnerinnen und Rentner
- Ohne Arbeitslohn besteht Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, bei Zusammenveranlagung den doppelten (§ 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Maßgeblich ist der steuerpflichtige Teil der Rente, nicht der Zahlbetrag.
- Selbstständig oder Gewerbe angemeldet
- Dann ist die Erklärung Pflicht, sobald die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen oder das Finanzamt dazu auffordert, und sie muss elektronisch übermittelt werden. Dazu kommen je nach Tätigkeit Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung.
- Erklärung wird nicht abgegeben
- Das Finanzamt erinnert, setzt eine Frist, schätzt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) und kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festsetzen (§ 329 Abgabenordnung). Die Pflicht zur Abgabe bleibt auch nach einer Schätzung bestehen.
Worauf es ankommt
- Für das Steuerjahr 2025 endete die Frist ohne Berater am 31. Juli 2026. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein läuft sie bis zum 1. März 2027, weil der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist (§ 108 Absatz 3 Abgabenordnung).
- Die verlängerten Fristen aus der Corona-Zeit sind ausgelaufen. Die letzte Sonderregel galt für das Steuerjahr 2024 (Art. 97 § 36 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung); für 2025 gelten wieder die regulären Fristen.
- Wer Einkünfte aus Gewerbe, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft hat, muss die Erklärung elektronisch über ELSTER übermitteln (§ 25 Absatz 4 Einkommensteuergesetz). Wie sich die Steuernummer für ein Gewerbe beantragen lässt, steht in der Lebenslage zur Selbstständigkeit.
- Nach dem Kirchenaustritt zahlen Sie keine Kirchensteuer mehr; bereits gezahlte Kirchensteuer lässt sich in der Erklärung als Sonderausgabe angeben.
Häufige Fragen
- Muss ich als Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben?
- Nur in bestimmten Fällen, die § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz aufzählt. Die häufigsten: Sie haben mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld bezogen, hatten mehr als 410 Euro Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug, hatten gleichzeitig mehrere Arbeitgeber, oder Sie sind verheiratet und einer von Ihnen hatte Steuerklasse V oder beide Steuerklasse IV mit Faktor.
- Bis wann muss ich die Steuererklärung 2025 abgeben?
- Ohne Berater war der 31. Juli 2026 der letzte Tag. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein haben Sie bis zum 1. März 2027 Zeit. Für das Steuerjahr 2026 endet die Frist ohne Berater am 2. August 2027, weil der 31. Juli 2027 ein Samstag ist.
- Wie weit rückwirkend kann ich freiwillig eine Steuererklärung abgeben?
- Vier Jahre, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Steuerjahres (§ 169 Absatz 2 Nummer 2 und § 170 Absatz 1 Abgabenordnung). Für das Jahr 2022 geht das also noch bis zum 31. Dezember 2026.
- Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
- Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Geht die Erklärung erst mehr als 14 Monate nach Jahresende ein, muss es das in der Regel tun: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Lohnsteuer, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat (§ 152 Abgabenordnung). Führt die Erklärung zu einer Erstattung, entfällt dieser Pflichtzuschlag. Zusätzlich kann das Finanzamt schätzen und ein Zwangsgeld festsetzen.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Finanzamt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Finanzamt
- Finanzamt informieren Ich ziehe um
- Steuernummer beantragen Ich mache mich selbstständig
- Finanzamt informieren Ich gebe mein Gewerbe auf
- Ende der Kirchensteuer prüfen Ich trete aus der Kirche aus
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich muss eine Steuererklärung abgeben":
- Fristverlängerung beantragen Antrag möglichst vor Ablauf der Abgabefrist
- Einspruch gegen den Steuerbescheid ein Monat nach Bekanntgabe