Wohnsitz anmelden
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der neuen Gemeinde (§ 17 Bundesmeldegesetz). Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der Vermieter aus.
| Zuständig | Bürgeramt |
|---|---|
| Gebühr | gebührenfrei |
| Dauer | meist sofort am Schalter |
| Frist | zwei Wochen |
| Rechtsgrundlage | § 17 Bundesmeldegesetz |
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der neuen Gemeinde anmelden - so steht es in § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz. Die Frist beginnt mit dem Einzug, nicht mit der Vertragsunterschrift.
Der wichtigste Zettel ist die Wohnungsgeberbestätigung. Sie kommt vom Vermieter oder von der Hausverwaltung und muss bestätigen, wann Sie eingezogen sind. Ohne sie nimmt das Amt die Anmeldung nicht entgegen - auch der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung am alten Ort nötig; die neue Gemeinde meldet den Zuzug weiter. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.
Was Sie brauchen
- Personalausweis oder Reisepass aller anzumeldenden Personen
- Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters
- bei Kindern: Geburtsurkunde
So läuft es ab
Wohnungsgeberbestätigung anfordern
Vermieter oder Hausverwaltung sind gesetzlich verpflichtet, sie auszustellen - fragen Sie früh danach.
Termin buchen
Fast alle Bürgerämter arbeiten nach Termin. In größeren Städten sind Termine oft Wochen im Voraus vergeben; buchen Sie vor dem Umzug.
Anmeldung vornehmen
Eine volljährige Person kann die ganze Familie anmelden, wenn sie deren Ausweisdokumente mitbringt.
Meldebestätigung mitnehmen
Sie brauchen sie für Bank, Arbeitgeber und Versicherungen.
Anschrift im Ausweis ändern lassen
Das geschieht im selben Termin - der Aufkleber auf der Rückseite wird ausgetauscht.
Besondere Fälle
- Ich ziehe zu jemandem
- Auch dann braucht es die Wohnungsgeberbestätigung - ausgestellt von der Person, die die Wohnung innehat.
- Ich habe die Frist verpasst
- Melden Sie sich trotzdem umgehend an. Das Gesetz sieht ein Bußgeld vor; in der Praxis wird es bei geringer Überschreitung oft nicht erhoben.
- Zweitwohnung
- Auch die Nebenwohnung wird angemeldet. Welche Wohnung Hauptwohnung ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen und ist keine freie Wahl.
- Umzug ins Ausland
- Dann müssen Sie sich abmelden - das geht ab einer Woche vor dem Auszug.
- Ohne festen Wohnsitz
- Wer keine Wohnung hat, kann sich bei der Gemeinde als wohnungslos melden lassen; das sichert den Zugang zu Leistungen.
Worauf es ankommt
- Die Wohnungsgeberbestätigung muss der Vermieter ausstellen - ohne sie ist keine Anmeldung möglich.
- Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung am alten Ort nötig; die neue Gemeinde meldet den Zuzug.
- Wer die Zwei-Wochen-Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld.
Häufige Fragen
- Wie lange habe ich nach dem Umzug Zeit?
- Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz). Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld.
- Muss ich mich am alten Wohnort abmelden?
- Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands nicht. Nötig ist die Abmeldung nur beim Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung.
- Muss die ganze Familie erscheinen?
- Nein. Eine volljährige Person kann die übrigen anmelden, wenn sie deren Ausweisdokumente vorlegt.
- Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
- Eine Bescheinigung des Vermieters über Ihren Einzug. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben; der Mietvertrag ersetzt sie nicht.
- Kostet die Anmeldung etwas?
- Nein, die Anmeldung selbst ist gebührenfrei.
Zuständige Stelle
Dieser Schritt läuft über das Bürgeramt. Die Stelle an Ihrem Wohnort finden Sie hier:
Ebenfalls über das Bürgeramt
- Ausweis ändern lassen Wir heiraten
- Namen ändern lassen Wir heiraten
- Wohnsitz anmelden Ich ziehe nach Deutschland
- Personalausweis beantragen Ich brauche einen Ausweis
- Beglaubigungen Ich brauche einen Ausweis
- Nebenwohnung anmelden Ich brauche einen Zweitwohnsitz
- Meldedaten und Name Wir lassen uns scheiden
- Führungszeugnis beantragen Ich brauche ein Führungszeugnis
Gehört dazu
Weitere Schritte bei „Ich ziehe um":
- Fahrzeug ummelden unverzüglich
- Finanzamt informieren